24. August 2023
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Später erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.
Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich.
Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Teilnehmenden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei hier unbedeutend. VHS-Kurse dienten vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung.
(Auszug aus einem Beitrag des Portals STB web vom 07.08.2023; zum Urteil des LSG Hessen vom 28.03.2023 – L 2 R 214/22 gelangen Sie hier.)