25. Januar 2022

Wohnen unter zwei Dächern – Steuer­tipps für die Zweit­wohnung

Wohnen in Berlin, arbeiten in Bonn – dies ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Viele wohnen z. B. beruflich bedingt oder wegen eines Studiums in einer Zweitwohnung. Zahlreiche Kommunen erheben für diese zweite Wohnung die sog. Zweitwohnungsteuer. Dabei sollten Steuerpflichtige einiges beachten. Zudem könnte für einige Städte und Gemeinden künftig, zumindest vorübergehend, mit dieser Einnahme Schluss sein.

Was ist die Zweitwohnungsteuer?

Als örtliche Aufwandsteuer ist sie eine reine Kommunalsteuer. Städte und Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich, ob sie diese einführen. Häufig erheben Groß- und Universitätsstädte sowie touristische Gemeinden die Zweitwohnungsteuer. Sie wird von selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Mieterinnen und Mietern entrichtet, die die Zweitwohnung neben einer Hauptwohnung unterhalten. Nach dem Melderecht wird die Zweitwohnung häufig mit der Nebenwohnung gleichgesetzt. Da Kommunen lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten, soll die Zweitwohnungsteuer Bürgerinnen und Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen.

Wie hoch ist die Zweitwohnungsteuer?

Die Rechtsgrundlage zur Erhebung stellen die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. die Landesgesetze in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg dar. Die Höhe der Steuer wird also von jeder Gemeinde selbst festgelegt. In der Regel liegt der Steuersatz derzeit zwischen 8 % und 15 % der jährlichen Nettokaltmiete für Mieterinnen und Mieter bzw. der ortsüblichen Miete für Eigentümerinnen und Eigentümer.

Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind. Dies kann z. B. für Berufspendler gelten, wenn sie eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten und verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Auch Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, um z. B. Bundesfreiwilligen- oder Zivildienst zu leisten, müssen die Zweitwohnungsteuer nicht zahlen. Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen unterliegen nur dann der Zweitwohnungsteuer, wenn dies ausdrücklich in der Satzung geregelt ist. Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen oder therapeutischen Einrichtungen sind ebenfalls von dieser Steuerentrichtung befreit. In Bayern gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag außerdem für Geringverdiener (z. B. Studentinnen und Studenten).

Was gibt es ansonsten steuerlich zu beachten?

Ledige Personen, die die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten, können die Zweitwohnungsteuer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Fazit

Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um ein komplexes Besteuerungsverfahren. Um dabei den Überblick nicht zu verlieren und steuerliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt es sich, Expertenrat bei Steuerberaterinnen und Steuerberater einzuholen.

(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachen)


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