5. Januar 2024

Weitere Änderungen durch das Inflationsausgleichsgesetz ab 2024

Seit 1. Januar 2024 gilt der zweite Schritt beim Inflationsausgleichsgesetz: Die Bürgerinnen und Bürger werden – nach dem bereits erfolgten ersten Schritt 2023 – bei der Lohn- und Einkommensteuer um weitere 15 Milliarden Euro entlastet.

Höherer Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. In 2024 wird er erneut angehoben, um 696 Euro auf 11.604 Euro.

Höherer Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde zum Januar 2023 auf 8.952 Euro angehoben und wird in 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro erhöht. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, wird ebenfalls angehoben.

Weitere Entlastung beim Einkommensteuertarif

Damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich steigender Preise nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt, wird der Einkommensteuertarif weiter an die Inflation angepasst. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Höhere Freigrenze beim Soli

Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro.

(BMF-Online, Mitteilung vom 02.01.2024)


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