29. August 2023
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem andren Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der Leistungen für eine Betriebsveranstaltung bezieht, nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung demgegenüber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im Entscheidungsfall hatte ein Unternehmer seine 32 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier in ein von ihm angemietetes Kochstudio eingeladen. Im Rahmen eines Kochevents bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei professionellen Köchen gemeinsam das Abendessen zu. Für das Event sind Kosten i. H. von 4.664,68 Euro brutto angefallen; auf jeden Teilnehmer entfielen somit Kosten i. H. von ca. 145 Euro. Der Unternehmer machte den entsprechenden Vorsteuerabzug i. H. von 744,78 Euro geltend, – nach Auffassung des BFH zu Unrecht: Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichen Rahmen beschränkt, sondern erfolgte als „Teambuilding-Event“ zur Verbesserung des Betriebsklimas, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet.
Ausnahmsweise wird der Vorsteuerabzug jedoch gewährt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine „Aufmerksamkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Wegen Überschreitung der insoweit in er Umsatzsteuer geltenden Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer ist diese Ausnahme allerdings nicht einschlägig. Der BFH weist hier ausdrücklich darauf hin, dass die erfolgte gesetzliche Neuregelung in der Einkommensteuer, wonach für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen nunmehr ein Freibetrag von 110 Euro statt der bisherigen Freigrenze von 100 Euro gilt (§ 19 Abs. 1 Sat 1 Nr. 1a EStG), für die Umsatzsteuer nicht anzuwenden ist.
(BFH-Urteil vom 10.05.2023 – V R 16/21; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier)