20. Februar 2020
Gesunde, motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter gehören zu den entscheidenden Erfolgsfaktoren für Unternehmen. Immer mehr Unternehmer setzen daher auf Prävention im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Dazu zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Hierbei kann der Arbeitgeber bares Geld sparen. Seit Jahresbeginn kann ein Unternehmer mit nunmehr bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Dabei gilt es allerdings einiges zu beachten.
Was Unternehmer steuerlich beachten sollten
Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) sowie das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Dabei müssen die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b im Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen.
Im Hinblick auf verhaltensbezogene Prävention, z. B. Suchtprävention, muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifiziertes Angebot handeln. Einen Überblick über die zertifizierten Angebote können sich Arbeitgeber auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes und der Krankenkassen verschaffen.
Im Übrigen können Arbeitgeber auch auf andere Maßnahmen, z. B. Bewegungsprogramme, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, zurückgreifen. Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist nicht erforderlich. Eine Orientierungshilfe bietet der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichte „Leitfaden Prävention“.
Nicht gefördert werden Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Massagen und physiotherapeutische Behandlungen oder Screenings ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen. Solche Angebote können jedoch unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro fallen.
Die Begünstigung gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Geringverdiener und Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Wichtig ist, dass nur Sachleistungen und Barzuschüsse steuerlich begünstigt sind, die Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Gehaltsumwandlungen sind nicht steuerlich begünstigt. Arbeitgeber können Gesundheitsleistungen jedoch auf andere freiwillige Sonderzahlungen, z. B. auf das Weihnachtsgeld, anrechnen oder im Rahmen einer Gehaltserhöhung gewähren. Bis zum Freibetrag von 600 Euro müssen Arbeitgeber keinen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbeugen. Wird der Freibetrag überschritten, muss für eine steuerliche Begünstigung das überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Anderenfalls ist der den Freibetrag übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Fazit
Von der Förderung der Mitarbeitergesundheit profitieren Unternehmen gleich mehrfach: Sie reduzieren krankheitsbedingte Fehlzeiten, bieten Mitarbeitern attraktive Gehaltsextras und können dies sogar noch steuerlich geltend machen. Bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der steuerlichen Begünstigung empfiehlt es sich für Unternehmen, vorab einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist.
(Auszug aus einer Information der Steuerberaterkammer Niedersachsen)