21. März 2023

Renten­beginn bei aufge­schobener Alters­rente

Grundsätzlich ist die gesetzliche Altersrente ebenso wie die Rente aus berufsständischen Versorgungswerken einkommensteuerlich als Leibrente in der Einkunftsart „Sonstige Einkünfte“ nach § 22 EStG in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes zu versteuern. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils bemisst sich dabei nach dem Jahr des Rentenbeginns und des für dieses Jahr vom Gesetzgeber festgelegten Prozentsatzes, der auf den Jahresbetrag der Rente anzuwenden ist, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Beginn der Rente der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs und damit die formale Erfüllung der Voraussetzungen dieses Anspruchs anzusehen. Die Finanzverwaltung stellt für den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung der Rente ab und verweist insoweit auf den Rentenbescheid. Damit kommen Rechtsprechung und Finanzverwaltung so zu dem gleichen Ergebnis.

Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, bestimmt sich nach einer aktuellen Entscheidung des BFH der für die Besteuerung maßgebliche Rentenbeginn ebenfalls nach dem tatsächlichen Renteneintritt. Das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug ist in den Fällen aufgeschobener Altersrente somit irrelevant.

Der tatsächliche Renteneintritt ergibt sich dabei aus dem vom Rentenberechtigten in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems (siehe § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für die gesetzliche Altersrente) als Beginn der aufgeschobenen Altersrente bestimmten Zeitpunkts.

Im Ergebnis führt der Aufschub der Altersrente damit zu einer höheren Steuer auf die gesamte Rente, die mit den rentenrechtlichen Vorteilen des Aufschubs und der damit verbundenen höheren Rente abzuwägen ist. Umgekehrt führt eine vorgezogene Altersrente zwar zu rentenrechtlichen Abschlägen, gleichzeitig aber auch zu einer niedrigeren Einkommensteuer.

Das Urteil X R 29/20 des BFH im Volltext finden Sie hier.


ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT