23. Juli 2021
Entgegen der Finanzverwaltung (siehe BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383, Rz. 21) hat der BFH Folgendes entschieden:
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.