9. August 2022
Mit Urteil 8 K 19/20 E vom 19.05.2022 entschied das FG Münster, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, welche die Besteuerung nach § 23 EStG ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn der Immobilieneigentürmer, aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung das streitbefangenen Wohngrundstück der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern überlässt und somit die Selbstnutzung des Klägers ausschließt.
Im Jahr 2014 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Die Eheleute waren je hälftige Miteigentümer des Grundstücks. Zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit der Ehescheidung schloss der Kläger mit der Kindesmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Grundstücksübertragung, durch welche die Kindesmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Die Kindesmutter hatte durch die Scheidungsfolgenvereinbarung das Recht, das Hausgrundstück bis 2018 unentgeltlich zu nutzen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10.09.2018 verkaufte der Kläger das streitbefangene Grundstück.
Das Finanzamt erließ am 13.05.2019 einen Einkommensteuerbescheid für 2018 (Streitjahr), in dem es den Veräußerungsvorgang nicht berücksichtigte.
Der Kläger vertrat die Auffassung. da das Objekt nach der Trennung der Eltern von den Kindern weiterhin unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, er kindergeldberechtigt gewesen sei und keine Mieteinnahmen erzielt habe, sei die Nutzung bis zum Veräußerungszeitpunkt als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzusehen. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn sei nicht zu berücksichtigen.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Der Begriff der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 Satz 1 EigZulG. Danach liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Demgegenüber ist die Überlassung an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige sowie an sonstige Personen nicht begünstigt. Ebenso liegt keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vor, wenn nach dem Auszug des Steuerpflichtigen aus dem Familienheim eine gemeinsame Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Personen und einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder erfolgt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
(Auszug aus einem Urteil des FG Münster)