14. Juni 2023

Neue Beitrags­sätze in der Pflege­versicherung ab 01.07.2023 (PUEG)

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Weitere Ziele des Gesetzes sind die Stabilisierung der finanziellen Lage der sozialen Pflegeversicherung, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und die Stärkung der Digitalisierung in der Langzeitpflege.

Die Finanzierung erfolgt unter anderem über die Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023. Der reguläre Beitragssatz wird zu diesem Datum um 0,35 % angehoben.

Ebenfalls zum 01.07.2023 wird in Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16) der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %.

Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 % je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit ab 01.07.2023 folgende Beitragssätze:

Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 %. (Für das Bundesland Sachsen gelten abweichende Beitragssätze)

(Auszug aus einer Veröffentlichung des Bundesgesundheitsministerium vom 26.05.2023)


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