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17. September 2025

Mehrere kurzfristige Minijobs: Regeln zur Zusammenrechnung

Ob als Nebenverdienst oder bei saisonaler Unterstützung – Kurzfristige Minijobs bieten eine flexible Lösung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar mehrere kurzfristige Minijobs in einem Jahr möglich. Dabei müssen bestimmte Zeitgrenzen eingehalten werden. In unserem Artikel erklären wir, wie mehrere kurzfristige Beschäftigungen richtig zusammengerechnet werden.

Was ist ein kurzfristiger Minijob?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist eine Tätigkeit, die von vornherein befristet ist. Ein kurzfristiger Minijob darf höchstens drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres umfassen. Diese Zeitgrenzen stellen gleichwertige Alternativen dar. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich für die günstigere Alternative entscheiden.

Wie viel die Minijobberin oder der Minijobber dabei verdient, spielt keine Rolle. Liegt der monatliche Verdienst über 556 Euro, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird.

 

Was gilt bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen im Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Beschäftigungen nacheinander oder gleichzeitig erfolgen.

Werden mehrere kurzfristige Minijobs in einem Kalenderjahr ausgeübt, dürfen die Zeiträume insgesamt maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage umfassen.

Hinweis:

Übernehmen Minijobberinnen und Minijobber im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einen Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen an einem Tag ausgeübt, zählt dieser Kalendertag ebenfalls als ein Arbeitstag.

 

Wie werden mehrere kurzfristige Minijobs zusammengerechnet?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Dafür prüfen sie vor Beginn der Beschäftigung, ob ihre Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits andere kurzfristige Minijobs ausgeübt hat. Für die Abfrage können Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen Einstellungsfragebogen nutzen.

Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Minijobs in einem Kalenderjahr gelten folgende Regelungen:

70 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiten, die anhand von Arbeitstagen beurteilt wurden, ist die Zeitgrenze von insgesamt 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr maßgebend. Wird die Zeitgrenze überschritten, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.

90 Kalendertage statt 3 Monate

Bei der Zusammenrechnung der Zeiträume mehrerer Jobs, die anhand von Monaten beurteilt wurden, sind statt der drei Monate 90 Kalendertage einzuhalten. Ein voller Zeitmonat und ein voller Kalendermonat werden dann mit 30 Kalendertagen berücksichtigt. Teilmonate werden mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt.

Beispiel

Eine Hausfrau arbeitet in der Gastronomie bei Arbeitgeber B. Benötigt wird die Unterstützung im Zeitraum 1. Juli bis 31. August. Es werden 2 Arbeitstage pro Woche vereinbart.

Im gleichen Kalenderjahr war diese Aushilfe bei einem anderen Arbeitgeber bereits im gesamten April und Mai Vollzeit von Montag bis Freitag beschäftigt (Arbeitgeber A).

Arbeitgeber A:

1. April bis 31. Mai = 2 Monate (60 Kalendertage) oder 44 Arbeitstage

Arbeitgeber B:

1. Juli bis 31. August = 2 Monate (60 Kalendertage) oder 18 Arbeitstage

Ergebnis:

Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als kurzfristige Beschäftigung zu bewerten, da sie mit 62 Arbeitstagen den Höchstwert von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschreitet. Das Überschreiten der Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) ist hierbei nicht von Bedeutung.

 

Sind Pausen zwischen mehreren kurzfristigen Minijobs erforderlich?

Üben Beschäftigte nacheinander mehrere kurzfristige Minijobs bei unterschiedlichen oder auch dem gleichen Arbeitgeber aus, können diese ohne Pausen aufeinander folgen. Voraussetzung ist hierbei nur, dass die maßgebenden Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden.

Hinweis:

Anders ist das bei einer Rahmenvereinbarung. Diese darf maximal ein Jahr dauern. Soll nach diesem Jahr eine erneute Rahmenvereinbarung geschlossen werden, ist das erst nach einer Pause von mindestens zwei Monaten möglich. Informationen zu einer Rahmenvereinbarung gibt es auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

 

Elektronischen Rückmeldung von der Minijob-Zentrale

Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach der Anmeldung von kurzfristig beschäftigten Minijobberinnen und Minijobbern per Datensatz eine Rückmeldung von der Minijob-Zentrale. Diese zeigt, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Die Rückmeldung informiert nur über Vorbeschäftigungszeiten, nicht über deren Umfang. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dokumentieren diese Rückmeldung in ihren Entgeltunterlagen. Im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung, kann diese als Nachweis dienen.

Mehr Informationen zur elektronischen Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten und den Vorteilen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden Sie in unserem Beitrag „Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten“.

 

Fazit

Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, solange die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen und diese Zeiten korrekt zusammenrechnen.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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