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4. September 2025

Kinderbetreuung zu Hause: Minijob oder selbstständig?

Viele Eltern stehen vor der Aufgabe, die Kinderbetreuung zu organisieren – etwa für die Nachmittage, die Ferien oder ganztags während der Woche. Doch sobald für die Betreuung Geld fließt, stellt sich eine wichtige Frage: Handelt es sich um einen Minijob oder liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Dieser Beitrag erklärt, wann ein Minijob vorliegt, wie die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale funktioniert und worauf Eltern bei einer Beschäftigung im Haushalt achten sollten.

Wann liegt ein Minijob vor?

Ein Minijob liegt vor, wenn die Kinderbetreuung regelmäßig und gegen Bezahlung stattfindet. Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf dabei bei bis zu 556 Euro liegen. Diese Tätigkeit zählt zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen.

 

Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:

In solchen Fällen liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Die Eltern sind dann Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und müssen den Minijob über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anmeldung geht ganz einfach online.

Hinweis:

Liegt der durchschnittliche Verdienst bei mehr als 556 Euro im Monat, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Anmeldung muss dann bei der Krankenkasse der oder des Beschäftigten erfolgen.

 

Kinderbetreuung durch selbstständige Tagespflegepersonen

Ganz anders sieht es aus, wenn die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern, sondern in den eigenen Räumen der Betreuungsperson stattfindet – häufig mit mehreren Kindern gleichzeitig.

In diesem Fall handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen die Minijob-Grenze nicht übersteigen.

Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit:

Die Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale ist nicht möglich. Auch nicht, wenn der monatliche Verdienst nicht mehr als 556 Euro beträgt.

 

Kinderbetreuung und Steuer: Was kann abgesetzt werden?

Bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind (unter 14 Jahren) können Eltern jährlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend machen – unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige Tagespflegeperson oder um einen Minijob handelt.

Voraussetzungen:

Wichtiger Hinweis:

Wenn Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich absetzen, können sie für diese Kosten nicht zusätzlich die Steuermäßigung für Privathaushalte geltend machen.

 

Übersicht: Wann liegt ein Minijob vor, wann Selbstständigkeit?

Kriterium

Minijob

Selbstständige Tagespflegeperson

Anzahl betreuter Kinder

Die Kinder eines Haushalts

Bis zu fünf Kinder gleichzeitig

Arbeitsort

Im Haushalt der Eltern

Eigene Räumlichkeiten oder angemietet

Weisungsgebundenheit

Hoch

Gering

Anmeldung bei Minijob-Zentrale

Ja

Nein

Vermittlung über Jugendamt

Nein

Häufig ja

Steuerliche Absetzbarkeit

Ja

Ja

 

Praktischer Hinweis für Eltern

Bei der Suche nach einer passenden Kinderbetreuung lohnt sich ein Blick in die Haushaltsjob-Börse der Minijob-Zentrale. Hier können sowohl Minijobs als auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt gesucht oder selbst angeboten werden.

 

Fazit: Betreuungsperson im Haushalt richtig einordnen

Ob es sich bei einer Betreuung um einen Minijob oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, hängt vor allem vom Betreuungsort, der Anzahl der zu betreuenden Kinder und der Weisungsgebundenheit ab.

Für Eltern ist wichtig: Wer im eigenen Haushalt eine Person zur Kinderbetreuung regelmäßig beschäftigt, die durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro im Monat verdient, muss dies als Minijob anmelden. Das geht einfach und schnell über die Minijob-Zentrale.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)


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