11. Januar 2022

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung nicht vergessen

Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden, Pflegedienstleistungen, Kosten für den Winterdienst, Hausmeisterleistungen und Wartungsarbeiten am Aufzug oder Feuerlöscher. Jeder Steuerpflichtige kann sich unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah, sprich in der Wohnung oder im Haus bzw. auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen erledigt wurden.

Neben haushaltsnahen Dienstleistungen (maximale Steuererstattung 4.000 Euro) können zusätzlich Handwerkerkosten, z. B. für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindern geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Die maximale zusätzliche Steuererstattung ist allerdings auf 1.200 Euro jährlich begrenzt.

Unabhängig davon, ob es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung oder um eine Handwerkerleistung handelt, müssen immer zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Ordnungsgemäße Rechnung: Das Entgelt muss in einen abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteil auf der einen Seite und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein.

2. Unbare Bezahlung: Nur bei Überweisung bzw. unbarer Zahlung erkennt das Finanzamt die Aufwendungen zum Steuerabzug an.

Allgemeine Gebühren und Beiträge, zum Beispiel für die Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt.

Mieter finden die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer Betriebskostenabrechnung. Regelmäßig können die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putzdienst oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet ebenfalls Berücksichtigung. Er gehört zu den Handwerkerkosten.

Mieter haben einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen. Einige Verwalter erstellen zwischenzeitlich Bescheinigungen, in denen die als haushaltnahe Aufwendungen zu berücksichtigenden Posten gesondert aufgelistet sind.

Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr noch nicht vor, wenn die Steuererklärung ansteht. Da im Steuerrecht das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt, können die jeweiligen Kosten in dem Jahr abgesetzt werden, für das eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2021 bedeutet das, dass die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2020, die man im Laufe des Jahres 2021 erhalten hat, angesetzt werden können.

Setzt man regelmäßig die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen an, etwa die, die 2021 bezahlt wurden – was alternativ möglich ist -, müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung 2021, die z. B. für eine größere Handwerkerleistung angefallen sind, dann nachträglich in der Steuererklärung 2022 angegeben werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)


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