4. September 2020
Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Die Bundesregierung bringt damit wichtige steuerliche Verbesserungen auf den Weg:
Verbesserung der Steuervergünstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen
Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 % erhöht.
Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, d. h. die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150.000 Euro) wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Damit werden bereits Liquiditätsimpulse in 2020 ausgelöst und konjunkturfördernde Investitionen in den Folgejahren angelegt.
Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert.
Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16.06.2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.
Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum
Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll günstiger Wohnraum gefördert werden.
Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 % (bislang: 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So wird einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.
Vereinfachung bei der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit wird die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuergestaltungen
Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen, mit denen Steuergestaltungen bekämpft und Steueraufkommen gesichert werden sollen:
Maßnahmen zur Klarstellung in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung
Auch die Rechtsprechung des BFH erfordert in diesem Jahr gesetzgeberische Klarstellungen in verschiedenen Bereichen:
Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44 Euro Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.
Weitere Regelungen
(Auszug aus einer Information des Bundesfinanzministeriums)