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30. März 2026

Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung des Grads der Behinderung

Seit 1. Januar 2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) werden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen. 
 

Das bedeutet, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirken die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück.

Zu beachten ist, dass das Finanzamt aus diesem Grund auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern wird, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen zur Einkommensteuererklärung anfordern, ist davon auszugehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen.

Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten Grad der Behinderung dar und ist eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Wird der Übermittlung nicht zugestimmt oder wird sie gegenüber dem LAGuS widerrufen, ist eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen.

(Online-Mitteilung des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern)


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