25. April 2023

Die Reform der GbR durch das MoPeG

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl 2021 I S. 3436 ff.), das am 01.01.2024 in Kraft tritt, wurden insbesondere zahlreiche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geändert bzw. erstmalig kodifiziert.

Nach den neuen Regelungen ist zwischen der – praktisch bedeutsameren – rechtsfähigen Außen-GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt (§§ 705 ff. BGB n. F.), und der nicht rechtsfähigen Innen-GbR (§§ 740 ff. BGB n. F.) ohne Teilnahme am Rechtsverkehr zu unterscheiden. Die rechtsfähige GbR kann sich in das neu eingeführte Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n. F.) eintragen lassen. Obligatorisch ist die Eintragung für den Erwerb von Registerrechten wie z. B. bei GmbH-Beteiligungen oder Grundstücken sowie bei Veränderungen dieser Registerrechte. Eingetragen werden die Namen der Gesellschafter, der Gegenstand der Gesellschaft sowie die Vertretungsrechte. Auf die Eintragung ist durch die Führung des Namenszusatzes „eGbR“ hinzuweisen (§ 707 Abs. 2 BGB n. F.). Die Eintragung in das Gesellschaftsregister eröffnet der GbR bei beabsichtigten Umstrukturierungen künftig die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Spaltung, Verschmelzung, Formwechsel, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F.).

Weitere wesentliche Änderung ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips als Folge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Das Gesellschaftsvermögen wird künftig nicht mehr den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugewiesen, sondern unmittelbar der Gesellschaft zugeordnet (§ 713 BGB n. F.). Damit können u. a. etwaige Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft nur noch in das Vermögen der Gesellschaft, nicht mehr in das Privatvermögen der Gesellschafter erfolgen (§ 722 BGB n. F.).

Zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR sind weiterhin die Gesellschafter gemeinsam berechtigt; Abweichendes kann vereinbart werden (§§ 715, 720 BGB n. F.). Die Stimmkraft der Gesellschafter und ihre Beteiligung an Gewinn und Verlust richtet sich künftig grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen (§709 Abs. 3 BGB n. F.), nicht mehr nach Kopfteilen.

Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des MoPeG sind aktuell unklar. Nach der Gesetzesbegründung BT-Drs. 1927635, 107 und 19/31105, 6) soll das MoPeG nicht zu Änderungen an den ertragssteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften führen. Dennoch bringt die Aufgabe des Gesamthandprinzips zahlreiche steuerliche Fragestellungen mit sich, beispielsweise hinsichtlich der Fortgeltung der Grunderwerbsteuerfreiheit gem. §§ 5, 6 GrEStG im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz. Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende Februar 2023 einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG-Steueranpassungsgesetz) vorgelegt. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Den Text des MoPeG in verkündeter Fassung finden Sie hier.


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