Wann gibt es für Arbeitswege die Pendlerpauschale, wann sind die Aufwendungen Reisekosten? Den steuerlichen Unterschied zu kennen, ist Geld wert. Denn bei den Reisekosten zählen neben Fahrtkosten auch die Ausgaben für Kost und Logis. Selbst Auswärtstermine an Tagen im Homeoffice können steuerlich begünstigt sein.
Pendlerpauschale für Wege zur Firma
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommen allein durch die Pendlerpauschale auf hohe Werbungskosten die den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro überschreiten. Deshalb erhielten 13,8 Millionen Pendler 2020 eine Steuererstattung. Ihr Arbeitsweg betrug im Schnitt 28 Kilometer Entfernung, berichtet aktuell das Statistische Bundesamt (Destatis).
Für den einfachen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kann jeder als Mitfahrer, Fußgänger, Rad- und Autofahrer oder Nutzer der öffentlichen Verkehrsmittel die Pendlerpauschale in der Steuererklärung geltend machen. Künftig können noch mehr Berufstätige profitieren. Die Pendlerpauschale soll laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent steigen.
Derzeit gibt es erst ab dem 21 Kilometer 38 Cent. Bei 28 Kilometern Entfernung und 230 Arbeitstagen im Betrieb sind das im Jahr 2024 insgesamt rund 2.079 Euro: 30 Cent x 20 Kilometer plus 38 Cent x 8 Kilometer mal 230 Tage. Davon wirken sich nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags 849 Euro (2.079 abzüglich1.230 Euro) zusätzlich steuerlich aus.
Reisekosten für andere Arbeitswege
Für auswärtige berufliche Einsätze zum Beispiel beim Kunden oder in einer anderen Filiale ist mehr drin. Deshalb ist es wichtig, diese von den Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu unterscheiden. Berufstätige können Reisekosten geltend machen: 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer mit ihrem Auto oder alternativ den tatsächlichen Kilometersatz oder die Ticketkosten.
Zudem können sie ihre Übernachtungskosten und je nach Abwesenheit zu Hause bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag absetzen. Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachtet haben, erhalten zusätzlich 9 Euro Tagespauschale.
Homeofficepauschale trotz Auswärtstermin
Was ist mit den Tagen im Homeoffice? Selbst an diesen Tagen müssen die Kosten für Auswärtstermine beispielsweise beim Kunden nicht unter den Tisch fallen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige an dem Tag mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet hat. Dann muss das Finanzamt neben der 6-Euro-Homeofficepauschale auch die Reisekosten, regelmäßig wohl nur die Fahrtkosten, akzeptieren, denn für Verpflegungsmehraufwand wäre zusätzlich eine mehr als achtstündige Abwesenheit erforderlich. Fahren Angestellte am Homeofficetag aber in den Betrieb, erhalten sie nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeofficepauschale.
Eine Ausnahme gibt es für Berufstätige, die keinen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-Euro-Homeofficepauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen – selbst, wenn sie nur kurz daheim gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten absetzen.
Weiterbildung und Teilzeitstudium
Reisekosten kann ebenfalls geltend machen, wer eine berufliche Weiterbildung besucht. Eine Berufstätigkeit ist dafür keine Bedingung. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten eines Teilzeitstudenten geklärt, der an der Fernuni Hagen rund 20 Stunden pro Woche studiert hat (Az. VI R 7/22). Für seine Autofahrten zur Uni musste das Finanzamt rund 4.800 Euro Reisekostenpauschale gewähren statt nur 2.400 Euro Pendlerpauschale. Anders wäre es gewesen, wenn der Mann Vollzeit mit rund 40 Wochenstunden studiert hätte. Dann gilt nur die Pendlerpauschale, weil die Uni dann als erste Tätigkeitsstätte betrachtet wird.
Beschäftigte in Zeitarbeit
Reisekosten kommen auch ins Spiel, wenn es gar keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Das gilt zum Beispiel für Leiharbeiternehmer, die über eine Zeitarbeitsfirma in befristete Jobs vermittelt werden. Will allerdings das Finanzamt nur die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg berücksichtigen, sollten die Betroffenen hartnäckig bleiben und sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung berufen. Dauert ihr Einsatz beim Entleiher nie länger als 48 Monate, wird die Entleihfirma nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und sie können Reisekosten absetzen. Das gilt selbst bei mehreren befristeten Einsätzen hintereinander bei derselben Entleihfirma (BFH, Az. VI R 32/20).
(Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)
Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24 entschieden.
Im Streitfall hatte ein Vater im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 ? erworben und teilweise fremdfinanziert. Im Jahr 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 ?. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 ?.
Das Finanzamt (FA) teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.
Der BFH hat die vom FA vorgenommene Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.
(Pressemeldung des BFH Nummer 037/25; zum Volltext des Urteils vom 11.03.2025 gelangen Sie hier: IX R 17/24)
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln zur Miethöhe, deren Zweck es ist, den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen zu verlangsamen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Dort, wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt oder an dieser orientiert. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete.
Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen können betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne eine Verlängerung fänden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr.
In ihrem jeweiligen Geltungsbereich hat die Mietpreisbremse den Mietanstieg zumindest moderat verlangsamt. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse würde dazu führen, dass die Mieten bei Wiedermietung schneller ansteigen würden. Das trifft insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen und kann zu einer beschleunigten Verdrängung führen.
Mit der nunmehr beschlossenen Formulierungshilfe soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll.
(Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Ein Minijob im Privathaushalt hat viele Vorteile sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Beschäftigten. Viele Privathaushalte beschäftigen eine Haushaltshilfe, aber melden den Minijob nicht an. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern Schwarzarbeit! Dieser Beitrag zeigt, warum die Anmeldung der Haushaltshilfe wichtig ist, welche Strafen drohen und welche Vorteile ein angemeldeter Minijob im Privathaushalt bietet.
Was bedeutet Schwarzarbeit eigentlich?
Schwarzarbeit bedeutet, dass eine Arbeit ausgeführt wird, ohne dass diese offiziell angemeldet wird. Im Privathaushalt betrifft das oft Haushaltshilfen, die ohne Anmeldung als Minijobberinnen oder Minijobber arbeiten.
Beschäftigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt eine Person, ohne diese bei der Minijob-Zentrale anzumelden, ist das illegal. Während die unterlassene Anmeldung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen sogar eine Straftat. Allein das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit kann richtig teuer werden.
Was droht bei Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Viele unterschätzen die Risiken:
Beispiel: Unfall im Privathaushalt
Eine private Arbeitgeberin hat ihre Haushaltshilfe nicht angemeldet. Die Hilfe rutscht auf der Treppe aus und bricht sich das Bein. Die Unfallversicherung zahlt zwar erst einmal die Behandlung, kann aber die Kosten dafür später von der Arbeitgeberin zurückfordern. Dazu kommen Bußgelder und eventuell Nachzahlungen.
Warum melden viele Haushalte ihre Haushaltshilfe nicht an?
Manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber denken, die Anmeldung einer Haushaltshilfe sei kompliziert oder teuer. Andere wissen vielleicht gar nicht, dass sie melden müssen. Das sind aber keine Entschuldigungen. Schwarzarbeit bleibt Schwarzarbeit und die Anmeldung ist in wenigen Schritten erledigt.
Die Vorteile der Anmeldung einer Haushaltshilfe
Ein angemeldeter Minijob bringt viele Vorteile. Wer den Minijob im Haushalt anmeldet, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Beschäftigte oder den Beschäftigten.
Die Vorteile auf einen Blick:
Ein Beispiel zur Steuerersparnis:
Welche Vorteile eine Anmeldung für die Haushaltshilfe bietet, erklären wir hier.
So einfach ist die Anmeldung
Viele Haushalte wissen gar nicht, wie schnell und unkompliziert eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihre Haushaltshilfe ganz einfach online anmelden.
Hier geht es direkt zur Anmeldung.
Minijob-Manager
Über unseren Minijob-Manager können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Haushaltshilfe auch online anmelden und verwalten. Mehr Infos zum Minijob-Manager finden Sie in unserem Magazin-Artikel „Minijob-Manager: Alles rund um Haushaltshilfen online erledigen“.
(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale).
Ein Kind in der Schwangerschaft zu verlieren, ist für Betroffene eine große Belastung – sowohl emotional als auch körperlich. Ab Juni gilt der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt. Außerdem kommen neue Regelungen rund um Barrierefreiheit, Stromanbieterwechsel und für Camper.
Anspruch auf Mutterschutz nach einer Fehlgeburt
Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun einen Anspruch auf Mutterschutz. Dieser gilt zeitlich gestaffelt: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Bei einem Beschäftigungsverbot bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.
Weitere Informationen zum Mutterschutz
Nationaler Veteranentag am 15. Juni
Der 15. Juni wurde zum Nationalen Veteranentag erklärt. Damit werden der Einsatz und der Dienst aktiver und ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gewürdigt. Veteranin oder Veteran der Bundeswehr ist, wer als Soldatin oder Soldat im aktiven Dienst steht oder aus dem Dienstverhältnis ehrenhaft ausgeschieden ist, also den Dienstgrad nicht verloren hat.
Weitere Informationen zum Veteranentag
Mehr Barrierefreiheit – nicht nur im Netz
Ab 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben. Aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten.
Weitere Informationen zur Barrierefreiheit
Stromanbieter schneller wechseln
Ab dem 6. Juni kann der Stromanbieter innerhalb eines Tages gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten.
Weitere Informationen zum Energiepreiseanbieterwechsel
Verbraucherfreundliche Ökodesign-Vorgaben auch für Handys
Wie schon Waschmaschinen und Staubsauger müssen auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen Neuhandys robuster sein. Ersatzteile müssen noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein. Die in Handys verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch 80 Prozent Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, ist jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet. Die Regelung gilt ab dem 20. Juni 2025.
Weitere Informationen zum EU-Energielabel für Geräte, Smartphones und Tablets
Neue Pflicht für Camper: Gasprüfung bei Wohnmobil und Wohnwagen
Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen müssen ab dem 19. Juni 2025 regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Kochen, Kühlen und Heizen im Camper soll so sicherer und Unfälle vermieden werden. Ein entsprechender Paragraf wurde der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hinzugefügt.
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Schweiz bei Verkehrsverstößen
Deutschland und die Schweiz arbeiten seit Jahren im Bereich der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verkehrsverstößen zusammen. Mit einer neuen Regelung wird nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Übermittlung von Vollstreckungshilfeersuchen künftig auch elektronisch erfolgen kann. Die Maßnahme ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung und soll die Zusammenarbeit mit der Schweiz in der Vollstreckungshilfe vereinfachen und beschleunigen.
Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren
Erleichterte Grundbucheinsicht bei Projekten der Erneuerbaren Energien und Infrastruktur
Für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen benötigen Betreiber und Projektierer bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären. Um den Ausbau so einfach und unbürokratisch wie möglich zu machen, wird die Grundbucheinsicht für Vorhaben zur Erzeugung Erneuerbarer Energien und zur Entwicklung von Netzinfrastruktur erleichtert. Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, haben künftig im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.
Weitere Informationen zur erleichterten Grundbucheinsicht
(Mitteilung Bundesregierung online)
Im weltweiten Vergleich arbeiten die Deutschen überdurchschnittlich oft von zu Hause. Dies zeigt eine neue Auswertung des ifo Instituts unter Arbeitnehmern mit Hochschulabschluss in 40 Ländern.
Demnach arbeiten Menschen in Deutschland durchschnittlich an 1,6 Tagen pro Woche von zu Hause. Der globale Durchschnitt beträgt 1,2 Tage pro Woche bei Vollzeit von mindestens 6 Arbeitsstunden pro Tag. Trotz prominenter Beispiele von Unternehmen, die ihre Beschäftigten zurück ins Büro holen, zeigen die Ergebnisse, dass die Homeoffice-Quote seit 2023 international stabil ist.
In Europa wird unter den Akademikern lediglich in Finnland mehr von zu Hause gearbeitet (im Durchschnitt 1,7 Tage pro Woche). Weltweit am weitesten verbreitet ist Homeoffice in Kanada (1,9 Tage) und im Vereinigten Königreich (1,8 Tage). In den USA und Indien arbeiten die Menschen ebenfalls an 1,6 Tagen von zu Hause. Am wenigsten verbreitet ist das Homeoffice in Südkorea (0,5 Tage), China und Griechenland (je 0,6 Tage).
Beschäftigte mit Kindern teilen ihre Arbeitswoche häufiger zwischen dem Homeoffice und dem Standort des Arbeitgebers auf, während Beschäftigte ohne Kinder häufiger entweder vollständig remote oder vollständig vor Ort arbeiten. In beinahe allen Ländern ist die Homeofficerate bei Männern und Frauen ähnlich hoch. Der Wunsch, im Homeoffice zu arbeiten, ist bei Frauen mit Kindern stärker ausgeprägt als bei Frauen ohne Kinder.
Die Studie wurde von November 2024 bis Februar 2025 in 40 Ländern unter Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren durchgeführt. In Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten umfasst die Gesamtstichprobe jeweils mehr als 2.500 Befragte. In allen anderen Ländern umfasst die Gesamtstichprobe etwa 1.000 Antworten.
(Pressemitteilung des ifo Instituts München)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 – III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt.
Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst.
Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies –insoweit zutreffend– (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst –anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr– nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.
Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind –wie S im Streitfall– eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
(Pressemeldung des BFH Nummer 028/25; für den Volltext des Urteils vom 20.02.2025 siehe III R 43/22)
Der Anteil der Erwerbstätigen, die sich beruflich weiterbilden, hat mit 60 Prozent im Jahr 2020 einen historischen Höchststand erreicht. Jeder vierundzwanzigste absolvierte laut Statistischem Bundesamt eine individuelle berufsbezogene Weiterbildung. Am weitesten verbreitet ist die Weiterbildung in akademischen Berufen. Auch in technischen Berufen und bei Führungskräften ist die Weiterbildungsquote überdurchschnittlich hoch. Ob es das Ziel ist, sich neues Wissen anzueignen, sich persönlich weiterzuentwickeln oder die berufliche Karriere voranzutreiben: Steuerzahler können die Kosten für Fort- und Weiterbildung großzügig von der Steuer absetzen. Zudem mündet berufliche Fortbildung mittelfristig oftmals in einem besseren Gehalt.
Beruflicher Bezug ist wichtig
Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkennt das Finanzamt sie an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählen beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern. Aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren. Fort- und Weiterbildung hat viele Gesichter.
Im besten Fall finanziert der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme. Dann sind die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen.
Mehr als die Kursgebühren
Bildung ist nicht kostenlos. Das fängt bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reicht über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten sind bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde.
Wird die Fortbildung auswärts und neben dem Job im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, kommen Reisekosten zum Tragen. Neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi angesetzt werden, können auch Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert. Übernachtungskosten werden mit der Rechnung des Hotels eingetragen. Ist das Frühstück bereits enthalten, muss die Verpflegungspauschale um 20 Prozent gekürzt werden.
Wie hoch ist der Steuervorteil?
Jeder Arbeitnehmende erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro, ohne Nachweise liefern zu müssen. Bis zu diesem Betrag lohnt es sich nicht, Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Jedoch wird dieser Betrag oft schon durch den Arbeitsweg oder regelmäßiges Homeoffice erreicht. Jeder Euro, der darüber hinaus ausgegeben wird, mindert den Steuerabzug. Auch viele kleinere Ausgaben können in der Summe zu einer Steuerersparnis führen. Daher ist bei Fortbildungen das Gebot der Stunde, alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufzuheben. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für die Kosten gibt es nicht.
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmender mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro gibt 2.000 Euro für seine Fortbildung im Jahr 2024 aus. Da er die Werbungskostenpauschale bereits ausgeschöpft hat, führen diese Werbungskosten bei einem Grenzsteuersatz von 29 Prozent zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von rund 580. Es lohnt sich also! Wissenserwerb und Steuerersparnis passen gut zusammen.
(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.04.2025 – 9 K 126/22 K, G) entschieden. Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt.
Eine Frage der Angemessenheit
Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.
Unternehmerisch nachvollziehbar
Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht.
Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war.
(Mitteilung auf STB Web; für den Volltext des Urteils vom 15.04.2025 siehe Finanzgericht Münster, 9 K 126/22 K,G)
In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet.
Sind Minijobber unfallversichert?
Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entschädigt die verunfallte Person sowie Angehörige.
Wofür gibt es die gesetzliche Unfallversicherung?
Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Präventionsleistungen an.
Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger geschützt.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei:
Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung?
Im Falle eines Unfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise:
Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen Krankenhäusern oder durch einen Durchgangsarzt erfolgt.
Zusätzlich zahlt die Unfallversicherung:
Wie werden Minijobber unfallversichert und was müssen Arbeitgeber melden?
Die Anmeldung einer Minijobberin oder eines Minijobbers zur gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt im gewerblichen Bereich nicht automatisch durch die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale.
Hinweis: Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, sich zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden, selbst wenn die Minijobberin oder der Minijobber bereits privat unfallversichert ist.
Die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gliedert sich in drei Bereiche: Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, erfahren Sie u.a. telefonisch bei der kostenlosen Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) oder im Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer zahlt die Beiträge zur Unfallversicherung?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übernehmen die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Beschäftigte müssen sich um nichts kümmern – der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Minijobberin und der Minijobber entsprechend abgesichert ist.
Gewerbliche Arbeitgeber melden mit dem Lohnnachweis das unfallversicherungspflichtige Entgelt, die Anzahl der Beschäftigten und die geleisteten Arbeitsstunden elektronisch an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Meldung ist eine Summenmeldung, die als Grundlage für die Beitragsberechnung beim Unfallversicherungsträger dient. Von ihrem Unfallversicherungsträger erhalten sie dann den Beitragsbescheid.
Was ist die gesonderte UV-Jahresmeldung?
Gewerbliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen die UV-Jahresmeldung (Grund der Abgabe 92) einmal jährlich einzeln je Mitarbeiter erstellen. Es handelt sich um eine zusätzliche Meldung, die parallel zu anderen Sozialversicherungsmeldungen erfolgt. Für Minijobber wird die UV-Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermittelt und von dieser an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet. Dort dient sie im Rahmen der Betriebsprüfung als Prüfhilfe. Sie stellt keine Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dar.
Die UV-Jahresmeldung umfasst immer den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres. Der Zeitraum ist unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung. Auch der unfallversicherungspflichtige Verdienst des Minijobbers muss für das gesamte vergangene Kalenderjahr angegeben werden. Die UV-Jahresmeldung ist bis spätestens zum 16.02. des Folgejahres zu übermitteln.
Welche Besonderheiten gelten im Privathaushalt?
Auch Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Wenn sich zum Beispiel die Haushaltshilfe beim Kochen verbrennt oder der Gärtner sich beim Rasenmähen schneidet, greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Um den Privathaushalt vor Ansprüchen der Haushaltshilfe zu schützen, hilft auch hier die gesetzliche Unfallversicherung.
Um die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung müssen sich private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Mit dem Haushaltsscheck melden Privathaushalte ihre Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale an. Diese übernimmt dann automatisch die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Minijob-Zentrale kümmert sich außerdem auch um die Berechnung und den Einzug des Beitrags zur Unfallversicherung. Der Beitrag beläuft sich auf 1,6 Prozent des Verdienstes der Haushaltshilfe.
Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder im Webmagazin „Kompakt“ der DGUV. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Internetseite.
Wichtig nach einem Arbeits- oder Wegeunfall
(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale).