20. April 2021
	Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
	Zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bei Immobilientransaktionen in der Grunderwerbsteuer sind nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 %,
 
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften,
 
- Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
 
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
 
- Verlängerung der Vorbehaltsfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
 
- Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.
 
Die Maßnahmen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.
	
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