3. September 2026
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.
Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.
Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:
Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Den Referentenentwurf sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)