15. Januar 2026
Keinen Eigenanteil zahlen oder vielleicht doch voller Schutz in der Rentenversicherung? Minijobberinnen und Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können sich ab Juli 2026 wieder für den Rund-um-Schutz entscheiden. Erstmals kann damit eine Befreiung wieder rückgängig gemacht werden.
Was bedeutet „Aufhebung der Befreiung“ im Minijob?
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen grundsätzlich bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent (13,6 Prozent bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) des Verdienstes. Beschäftigte können auf die Zahlung des Eigenanteils auch verzichten. Sie verzichten damit aber auch auf vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.
Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden.
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobberinnen und Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. So erwerben sie wieder wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung.
Welche Voraussetzungen und Fristen gelten für die Aufhebung der Befreiung?
Minijobberinnen und Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.
Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Beispiel für die Aufhebung der Befreiung in der Rentenversicherung:
Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhebung der Befreiung bei seiner Arbeitgeberin. Der Antrag geht am 20. September bei der Arbeitgeberin ein.
Die Arbeitgeberin muss den Antrag auf Aufhebung der Befreiung mit dem Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen des Minijobbers dokumentieren.
Die Arbeitgeberin informiert die Minijob-Zentrale wie folgt:
Ab dem 1. Oktober ist der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitragsnachweise entsprechend anzupassen.
Worauf ist bei der Aufhebung der Befreiung zu achten?
Es gibt einige wichtige Punkte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten:
Fazit
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bietet Minijobberinnen und Minijobbern mehr Flexibilität in der Entscheidung, ob sie in die Rentenversicherung einzahlen möchten oder nicht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden.
(Online-Mitteilung der Minijob-Zentrale)