Pausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gewähren, um deren Gesundheit zu schützen.

Der Begriff „Pause“ ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Beschäftigte können ihre Ruhepause frei gestalten. Sie können die Pause zum Beispiel zum Essen oder für einen kurzen Spaziergang nutzen.

Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese hängt von der Arbeitszeit ab:

Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch längere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten können auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.

Freiwillige Pausen im Minijob: Was gilt bei kürzeren Arbeitszeiten?

Bei kürzeren Arbeitszeiten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren, die jedoch nicht verpflichtend sind.

Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden

Wichtig: Egal, wie Minijobberinnen und Minijobber ihre Pause einteilen – sie müssen Pausen machen! Beschäftigte können nicht auf eine Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag können Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden.

Beispiel für eine Pause im Minijob:

Ein Minijobber arbeitet immer montags für jeweils 4 Stunden im Supermarkt. Da er weniger als 6 Stunden arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm keine Pause gewähren. Eine freiwillige Ruhepause kann jedoch vereinbart werden. So beginnt der Minijobber um 8 Uhr und hat inklusive freiwilliger Pause von 15 Minuten um 12:15 Uhr Feierabend.

Krankheitsbedingt hilft der Minijobber zusätzlich am Freitag für 7 Stunden aus. An diesem Tag überschreitet seine Arbeitszeit 6 Stunden. Der Arbeitgeber muss ihm dann eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Beginnt sein Arbeitstag um 10 Uhr, so muss er – inklusive seiner Pause – bis 17:30 Uhr arbeiten.

Raucherpausen & Co: Diese Pausen werden nicht bezahlt

Pausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden nicht bezahlt. Das heißt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Pausenzeit nicht vergüten müssen. Auch das ist gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt.

Raucherpausen zählen ebenso nicht zur Arbeitszeit. Sie werden weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf Raucherpausen. Viele Arbeitgeber regeln Raucherpausen gesondert.

Kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, zählen jedoch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Störungen: Betriebspausen als Sonderfall

Eine Ausnahme bilden sogenannte Betriebspausen, die durch technische oder organisatorische Gründe entstehen – etwa bei Maschinenstörungen oder Stromausfall. In solchen Fällen stehen Beschäftigte bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn es weitergeht. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Auch im Minijob: Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen

Neben den Pausen während des Arbeitstages schreibt das Arbeitszeitgesetz auch Mindest-Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen vor. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Damit Beschäftigte nicht an sieben Tagen in der Woche arbeiten müssen, ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Für bestimmte Branchen bzw. Berufe gibt es aber Ausnahmen von der Regel, weil die Arbeit nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden kann. Dies gilt beispielsweise in der Gastronomie, in Verkehrsbetrieben, für Feuerwehrleute oder Krankenschwestern.

Besondere Regelungen für Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es strengere Regeln, die ihre Gesundheit schützen sollen. Es gelten die speziellen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese Regeln betreffen auch die Arbeitszeiten und Pausen, die für minderjährige Beschäftigte gelten.

Arbeitszeiten für Jugendliche:

Pausenregelungen für Jugendliche:

Besonderer Schutz: Diese Einschränkungen gelten für schulpflichtige Jugendliche

Für schulpflichtige Jugendliche – auch wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind – gelten noch zusätzliche Regeln. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der minijob-zentrale.

Fazit: Warum Pausen auch im Minijob wichtig sind

Klare Pausenregelungen schaffen ein gesundes Gleichgewicht zwischen Arbeitszeit und Erholung. Regelmäßige Pausen helfen den Beschäftigten, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und motiviert zu bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer besseren Arbeitsatmosphäre und mehr Motivation bei den Beschäftigten.

Die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten ist wichtig. Wenn diese Regeln nicht beachtet werden, können hohe Bußgelder drohen.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Pausenregelung bietet Ihnen auch die Broschüre „Das Arbeitszeitgesetz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Pausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gewähren, um deren Gesundheit zu schützen.

Der Begriff „Pause“ ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Beschäftigte können ihre Ruhepause frei gestalten. Sie können die Pause zum Beispiel zum Essen oder für einen kurzen Spaziergang nutzen.

Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese hängt von der Arbeitszeit ab:

Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch längere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten können auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.

Freiwillige Pausen im Minijob: Was gilt bei kürzeren Arbeitszeiten?

Bei kürzeren Arbeitszeiten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren, die jedoch nicht verpflichtend sind.

Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden

Wichtig: Egal, wie Minijobberinnen und Minijobber ihre Pause einteilen – sie müssen Pausen machen! Beschäftigte können nicht auf eine Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag können Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden.

Beispiel für eine Pause im Minijob:

Ein Minijobber arbeitet immer montags für jeweils 4 Stunden im Supermarkt. Da er weniger als 6 Stunden arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm keine Pause gewähren. Eine freiwillige Ruhepause kann jedoch vereinbart werden. So beginnt der Minijobber um 8 Uhr und hat inklusive freiwilliger Pause von 15 Minuten um 12:15 Uhr Feierabend.

Krankheitsbedingt hilft der Minijobber zusätzlich am Freitag für 7 Stunden aus. An diesem Tag überschreitet seine Arbeitszeit 6 Stunden. Der Arbeitgeber muss ihm dann eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Beginnt sein Arbeitstag um 10 Uhr, so muss er – inklusive seiner Pause – bis 17:30 Uhr arbeiten.

Raucherpausen & Co: Diese Pausen werden nicht bezahlt

Pausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden nicht bezahlt. Das heißt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Pausenzeit nicht vergüten müssen. Auch das ist gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt.

Raucherpausen zählen ebenso nicht zur Arbeitszeit. Sie werden weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf Raucherpausen. Viele Arbeitgeber regeln Raucherpausen gesondert.

Kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, zählen jedoch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Störungen: Betriebspausen als Sonderfall

Eine Ausnahme bilden sogenannte Betriebspausen, die durch technische oder organisatorische Gründe entstehen – etwa bei Maschinenstörungen oder Stromausfall. In solchen Fällen stehen Beschäftigte bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn es weitergeht. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Auch im Minijob: Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen

Neben den Pausen während des Arbeitstages schreibt das Arbeitszeitgesetz auch Mindest-Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen vor. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Damit Beschäftigte nicht an sieben Tagen in der Woche arbeiten müssen, ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Für bestimmte Branchen bzw. Berufe gibt es aber Ausnahmen von der Regel, weil die Arbeit nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden kann. Dies gilt beispielsweise in der Gastronomie, in Verkehrsbetrieben, für Feuerwehrleute oder Krankenschwestern.

Besondere Regelungen für Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es strengere Regeln, die ihre Gesundheit schützen sollen. Es gelten die speziellen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese Regeln betreffen auch die Arbeitszeiten und Pausen, die für minderjährige Beschäftigte gelten.

Arbeitszeiten für Jugendliche:

Pausenregelungen für Jugendliche:

Besonderer Schutz: Diese Einschränkungen gelten für schulpflichtige Jugendliche

Für schulpflichtige Jugendliche – auch wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind – gelten noch zusätzliche Regeln. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der minijob-zentrale.

Fazit: Warum Pausen auch im Minijob wichtig sind

Klare Pausenregelungen schaffen ein gesundes Gleichgewicht zwischen Arbeitszeit und Erholung. Regelmäßige Pausen helfen den Beschäftigten, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und motiviert zu bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer besseren Arbeitsatmosphäre und mehr Motivation bei den Beschäftigten.

Die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten ist wichtig. Wenn diese Regeln nicht beachtet werden, können hohe Bußgelder drohen.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Pausenregelung bietet Ihnen auch die Broschüre „Das Arbeitszeitgesetz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Pausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gewähren, um deren Gesundheit zu schützen.

Der Begriff „Pause“ ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Beschäftigte können ihre Ruhepause frei gestalten. Sie können die Pause zum Beispiel zum Essen oder für einen kurzen Spaziergang nutzen.

Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese hängt von der Arbeitszeit ab:

Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch längere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten können auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.

Freiwillige Pausen im Minijob: Was gilt bei kürzeren Arbeitszeiten?

Bei kürzeren Arbeitszeiten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren, die jedoch nicht verpflichtend sind.

Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden

Wichtig: Egal, wie Minijobberinnen und Minijobber ihre Pause einteilen – sie müssen Pausen machen! Beschäftigte können nicht auf eine Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag können Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden.

Beispiel für eine Pause im Minijob:

Ein Minijobber arbeitet immer montags für jeweils 4 Stunden im Supermarkt. Da er weniger als 6 Stunden arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm keine Pause gewähren. Eine freiwillige Ruhepause kann jedoch vereinbart werden. So beginnt der Minijobber um 8 Uhr und hat inklusive freiwilliger Pause von 15 Minuten um 12:15 Uhr Feierabend.

Krankheitsbedingt hilft der Minijobber zusätzlich am Freitag für 7 Stunden aus. An diesem Tag überschreitet seine Arbeitszeit 6 Stunden. Der Arbeitgeber muss ihm dann eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Beginnt sein Arbeitstag um 10 Uhr, so muss er – inklusive seiner Pause – bis 17:30 Uhr arbeiten.

Raucherpausen & Co: Diese Pausen werden nicht bezahlt

Pausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden nicht bezahlt. Das heißt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Pausenzeit nicht vergüten müssen. Auch das ist gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt.

Raucherpausen zählen ebenso nicht zur Arbeitszeit. Sie werden weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf Raucherpausen. Viele Arbeitgeber regeln Raucherpausen gesondert.

Kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, zählen jedoch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Störungen: Betriebspausen als Sonderfall

Eine Ausnahme bilden sogenannte Betriebspausen, die durch technische oder organisatorische Gründe entstehen – etwa bei Maschinenstörungen oder Stromausfall. In solchen Fällen stehen Beschäftigte bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn es weitergeht. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Auch im Minijob: Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen

Neben den Pausen während des Arbeitstages schreibt das Arbeitszeitgesetz auch Mindest-Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen vor. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Damit Beschäftigte nicht an sieben Tagen in der Woche arbeiten müssen, ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Für bestimmte Branchen bzw. Berufe gibt es aber Ausnahmen von der Regel, weil die Arbeit nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden kann. Dies gilt beispielsweise in der Gastronomie, in Verkehrsbetrieben, für Feuerwehrleute oder Krankenschwestern.

Besondere Regelungen für Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es strengere Regeln, die ihre Gesundheit schützen sollen. Es gelten die speziellen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese Regeln betreffen auch die Arbeitszeiten und Pausen, die für minderjährige Beschäftigte gelten.

Arbeitszeiten für Jugendliche:

Pausenregelungen für Jugendliche:

Besonderer Schutz: Diese Einschränkungen gelten für schulpflichtige Jugendliche

Für schulpflichtige Jugendliche – auch wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind – gelten noch zusätzliche Regeln. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der minijob-zentrale.

Fazit: Warum Pausen auch im Minijob wichtig sind

Klare Pausenregelungen schaffen ein gesundes Gleichgewicht zwischen Arbeitszeit und Erholung. Regelmäßige Pausen helfen den Beschäftigten, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und motiviert zu bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer besseren Arbeitsatmosphäre und mehr Motivation bei den Beschäftigten.

Die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten ist wichtig. Wenn diese Regeln nicht beachtet werden, können hohe Bußgelder drohen.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Pausenregelung bietet Ihnen auch die Broschüre „Das Arbeitszeitgesetz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Pausen und Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßige Pausen einlegen können. Das gilt auch für Minijobs.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten gesetzlich festgelegte Ruhepausen zu gewähren, um deren Gesundheit zu schützen.

Der Begriff „Pause“ ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Regel versteht man unter einer Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der die Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Beschäftigte können ihre Ruhepause frei gestalten. Sie können die Pause zum Beispiel zum Essen oder für einen kurzen Spaziergang nutzen.

Der genaue Zeitpunkt der Pause muss nicht festgelegt werden, aber es muss ein Zeitraum definiert sein, in dem sie genommen werden kann. Wichtig ist die Dauer der Pause. Diese hängt von der Arbeitszeit ab:

Diese Vorgaben sind die gesetzlich festgelegten Mindestpausen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch längere Pausen anbieten, wenn sie wollen. Die Pausenzeiten können auch aufgeteilt werden. Jede Teilpause muss aber mindestens 15 Minuten lang sein.

Freiwillige Pausen im Minijob: Was gilt bei kürzeren Arbeitszeiten?

Bei kürzeren Arbeitszeiten können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit ihren Minijobbern freiwillige Pausen vereinbaren, die jedoch nicht verpflichtend sind.

Erholung ist Pflicht: Auf Pausen kann nicht verzichtet werden

Wichtig: Egal, wie Minijobberinnen und Minijobber ihre Pause einteilen – sie müssen Pausen machen! Beschäftigte können nicht auf eine Pause verzichten, um früher Feierabend zu machen. Auch im Arbeitsvertrag können Pausenregelungen nicht ausgeschlossen werden.

Beispiel für eine Pause im Minijob:

Ein Minijobber arbeitet immer montags für jeweils 4 Stunden im Supermarkt. Da er weniger als 6 Stunden arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm keine Pause gewähren. Eine freiwillige Ruhepause kann jedoch vereinbart werden. So beginnt der Minijobber um 8 Uhr und hat inklusive freiwilliger Pause von 15 Minuten um 12:15 Uhr Feierabend.

Krankheitsbedingt hilft der Minijobber zusätzlich am Freitag für 7 Stunden aus. An diesem Tag überschreitet seine Arbeitszeit 6 Stunden. Der Arbeitgeber muss ihm dann eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Beginnt sein Arbeitstag um 10 Uhr, so muss er – inklusive seiner Pause – bis 17:30 Uhr arbeiten.

Raucherpausen & Co: Diese Pausen werden nicht bezahlt

Pausen zählen nicht als Arbeitszeit und werden nicht bezahlt. Das heißt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Pausenzeit nicht vergüten müssen. Auch das ist gesetzlich im Arbeitsrecht geregelt.

Raucherpausen zählen ebenso nicht zur Arbeitszeit. Sie werden weder vergütet noch besteht ein Anspruch auf Raucherpausen. Viele Arbeitgeber regeln Raucherpausen gesondert.

Kurze Unterbrechungen, wie zum Beispiel der Gang zur Toilette, zählen jedoch zur Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Störungen: Betriebspausen als Sonderfall

Eine Ausnahme bilden sogenannte Betriebspausen, die durch technische oder organisatorische Gründe entstehen – etwa bei Maschinenstörungen oder Stromausfall. In solchen Fällen stehen Beschäftigte bereit, die Arbeit wieder aufzunehmen, wenn es weitergeht. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit und müssen bezahlt werden.

Auch im Minijob: Ruhezeiten zwischen den Arbeitstagen

Neben den Pausen während des Arbeitstages schreibt das Arbeitszeitgesetz auch Mindest-Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen vor. Zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten Arbeitstages müssen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.

Damit Beschäftigte nicht an sieben Tagen in der Woche arbeiten müssen, ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten. Für bestimmte Branchen bzw. Berufe gibt es aber Ausnahmen von der Regel, weil die Arbeit nicht ausschließlich an Werktagen erledigt werden kann. Dies gilt beispielsweise in der Gastronomie, in Verkehrsbetrieben, für Feuerwehrleute oder Krankenschwestern.

Besondere Regelungen für Jugendliche

Für Jugendliche unter 18 Jahren gibt es strengere Regeln, die ihre Gesundheit schützen sollen. Es gelten die speziellen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Diese Regeln betreffen auch die Arbeitszeiten und Pausen, die für minderjährige Beschäftigte gelten.

Arbeitszeiten für Jugendliche:

Pausenregelungen für Jugendliche:

Besonderer Schutz: Diese Einschränkungen gelten für schulpflichtige Jugendliche

Für schulpflichtige Jugendliche – auch wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind – gelten noch zusätzliche Regeln. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der minijob-zentrale.

Fazit: Warum Pausen auch im Minijob wichtig sind

Klare Pausenregelungen schaffen ein gesundes Gleichgewicht zwischen Arbeitszeit und Erholung. Regelmäßige Pausen helfen den Beschäftigten, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und motiviert zu bleiben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber profitieren von einer besseren Arbeitsatmosphäre und mehr Motivation bei den Beschäftigten.

Die Einhaltung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten ist wichtig. Wenn diese Regeln nicht beachtet werden, können hohe Bußgelder drohen.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Pausenregelung bietet Ihnen auch die Broschüre „Das Arbeitszeitgesetz“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(Beitrag im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.02.2025 – VIII R 4/22 entschieden.

Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z.B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.

(Pressemitteilung des BFH vom 27. März 2025 – Nummer 019/25)

Klares Ergebnis: Keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung erforderlich.

Mit Beschlüssen jeweils vom 7. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. „doppelte Besteuerung“ ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. „doppelten Besteuerung“ getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.

Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt.

Sowohl Herr Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. (Cornell) als auch Herr Prof. Dr. Gregor Kirchhof, LL.M. (ND) kommen in ihrer jeweiligen Expertise übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geltende – zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz modifizierte – Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt – jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 – umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt.

Mit der bestehenden Rechtslage hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise von seiner ihm zustehenden Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht, um die legislative Systemüberleitung von der ehemals vorgelagerten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung zu vollziehen. Gleichzeitig stellt diese die Vollziehbarkeit des Steuerrechts im Massenverfahren sicher. Weitere diesbezügliche gesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich.

Die Kurzgutachten mit dem Titel „Verfassungsgemäße Ausgestaltung des Übergangs zur nachgelagerten Rentenbesteuerung“ bzw. „Das grundgesetzliche Verbot der doppelten Besteuerung und der Entscheidungsraum des Gesetzgebers – Verfassungsrechtliche Stellungnahme unter besonderer Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2023“ wurden auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

(Mitteilung BMF-online)

Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt.

So einfach geht das Absetzen

Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugehörigen Grundstück oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstbäume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen.

Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. Während die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben.

Steuerabzug geht nur mit Überweisung

Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abhängt und wäscht oder Böden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Vergütung muss unbedingt auf ein Konto überwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin.

Diese beiden Steuersparmöglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigentümer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind.

(Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt.

So einfach geht das Absetzen

Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugehörigen Grundstück oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstbäume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen.

Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. Während die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben.

Steuerabzug geht nur mit Überweisung

Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abhängt und wäscht oder Böden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Vergütung muss unbedingt auf ein Konto überwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin.

Diese beiden Steuersparmöglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigentümer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind.

(Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt.

So einfach geht das Absetzen

Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugehörigen Grundstück oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstbäume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen.

Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. Während die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben.

Steuerabzug geht nur mit Überweisung

Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abhängt und wäscht oder Böden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Vergütung muss unbedingt auf ein Konto überwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin.

Diese beiden Steuersparmöglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigentümer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind.

(Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Der Frühling ist da. Die Vögel zwitschern freudig, die Sonnenstrahlen erwärmen die Luft und beleuchten erbarmungslos den Staub auf den Regalen und die Schlieren an den Fenstern. Da tut sich bei vielen ein innerer Drang auf, sich vom Schmutz und Muff des Winters zu befreien. Es wird gesaugt, gewaschen und poliert, bis alles im Hochglanz erstrahlt. Wer sich beim Frühjahrsputz professionelle Hilfe ins Haus holt, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Denn die Arbeiten einer Putzhilfe oder Reinigungsfirma werden als steuermindernd anerkannt.

So einfach geht das Absetzen

Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit wiederkehrenden Arbeiten im Haushalt stehen, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Haushalt, wie Teppiche reinigen, Gardinen waschen oder Fenster putzen. Auch Arbeiten am dazugehörigen Grundstück oder Gehweg fallen darunter. Somit kann das Entfernen von Moos von den Pflastersteinen, Obstbäume schneiden oder Hecke stutzen, steuerliche Vorteile bringen.

Entscheidend ist, dass das Dienstleistungsunternehmen eine ordentliche Rechnung ausstellt und dabei zwischen Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Verbrauchsmaterial- und Materialkosten unterscheidet. Während die ersten vier Posten auf der Rechnung inklusive Mehrwertsteuer zu 20 Prozent bis maximal 4.000 Euro absetzbar sind, sind Materialkosten ausgeschlossen. Da die haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben.

Steuerabzug geht nur mit Überweisung

Eine Haushaltshilfe, die die Gardinen abhängt und wäscht oder Böden und Treppenhaus wischt, mindert die Steuerlast ebenfalls. Voraussetzung ist jedoch, dass die Putzhilfe bei der Minijobzentrale gemeldet ist. Ein weiterer Fallstrick ist die Barzahlung, welche das Finanzamt nicht anerkennt. Die Vergütung muss unbedingt auf ein Konto überwiesen werden. Dann sind ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro Steuerbonus drin.

Diese beiden Steuersparmöglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistung und Minijob, sind miteinander kombinierbar, sodass der gesamte Steuerbonus 4.510 Euro pro Jahr betragen kann. Es muss sich nicht einmal um die Erstwohnung handeln, eine selbstgenutzte Zweit- oder Ferienwohnung im EWR-Raum wird ebenso gefördert. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein Mieter oder Eigentümer ist. In den Genuss kommt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und die Kosten eingetragen sind.

(Pressemitteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)