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Für einen Umstieg auf ein E-Auto sind ausreichende Lademöglichkeiten eine wichtige Voraussetzung. Die Bundesregierung treibt deshalb den Ausbau weiter voran – mit einem neuen Förderprogramm für Ladeinfrastruktur an und in Mehrparteienhäusern.

Elektromobilität ist im Alltag angekommen – muss aber weiter ausgebaut werden. Besonders in Mehrparteienhäusern, wo ein Großteil der Menschen in Deutschland lebt, fehlt es oft noch an Ladeinfrastruktur. Die Bundesregierung will deshalb mit einem Förderprogramm unterstützen. Für den Ausbau werden insgesamt 500 Millionen Euro bereitgestellt.

Ab wann können Anträge eingereicht werden?

Ein Antrag kann ab 15. April gestellt werden. Das Förderprogramm ist in drei zeitgleich laufende Förderaufrufe für folgende Zielgruppen unterteilt:

  1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
  2. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Privateigentümer von Wohneigentum zur Vermietung,
  3. Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen mit einem größeren Wohnungsbestand.

Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich. Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2026 möglich.

Was wird konkret gefördert?

Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung von privater Ladeinfrastruktur, darunter zählen beispielsweise Wandladestationen in Verbindung mit der technischen Ausrüstung, aber auch Netzanschlüsse oder notwendige Baumaßnahmen.

Der Förderbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz beträgt:

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 Kilowatt betragen. Eine Bedingung für den Erhalt der Förderung ist außerdem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses vorverkabelt werden müssen. Zudem müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden.

Weitere Informationen zum Förderprogramm lesen Sie beim Bundesverkehrsministerium.

Wie unterstützt der Bund den weiteren Ladeinfrastrukturausbau und E-Mobilität?

Die Bundesregierung hat im November 2025 einen Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 auf den Weg gebracht. Er bildet den zentralen strategischen Rahmen für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, das Laden aller Elektrofahrzeuge zu verbessern und ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Ladenetz zu schaffen.

Um die E-Mobilität weiter voranzubringen, hat die Regierung bereits bessere Abschreibungen für Elektro-Firmenfahrzeuge und eine höhere Förderung bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Sie hat außerdem die Kfz-Steuerbefreiung für neue Elektroautos bis zum Jahr 2035 verlängert und unterstützt Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen beim Umstieg auf E-Mobilität mit einem Förderprogramm.

(Aktuelle Mitteilung Bundesregierung online)

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.

Beispiele für relevante Änderungen:

Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben. 

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.

Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?

Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden. Die Vordrucke können einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.deoder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben werden. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.

Wie geht es danach weiter?

Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht. 

(Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Steuern)

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
 

Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.

Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen.

Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern vereinbaren. Sie klärt, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden müssen. 

(Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 014/26; zum Volltext des Urteils vom 20.01.2026 siehe VIII R 6/23 VIII R 6/23)

Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen sind Teil eines Action Day der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen ein Betrugsnetzwerk in mehreren EU-Staaten. Das Volumen der fingierten Fahrzeugverkäufe liegt insgesamt bei über 1 Milliarde Euro.

Eine Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen einen Autohandel führt, steht im Verdacht, Umsatzsteuerbetrug im großen Stil betrieben zu haben: Zwischen 2018 und 2025 sollen die Drahtzieher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen mit fingierten Autoverkäufen an Scheinfirmen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Höhe von rund 25 Millionen Euro verkürzt und zu Unrecht Vorsteuererstattungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro erschlichen haben. Jetzt haben Steuerfahnderinnen und -fahnder des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) den Betrieb durchsucht, außerdem wurden Haftbefehle gegen zwei Hauptverantwortliche vollstreckt und Vermögensarreste in zweistelliger Millionenhöhe angeordnet.

Der nordrhein-westfälische Betrieb war den Ermittlungen zufolge Teil eines kriminellen Netzwerks, das den europäischen Binnenmarkt geschickt für ein Umsatzsteuerbetrugskarussell nutzte. Fahrzeuge – teils Luxusmodelle der Marken Mercedes und Lamborghini – wurden im Inland angekauft und gingen als innergemeinschaftliche Lieferungen ins europäische Ausland. Solche EU-Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Beschuldigten ließen sich die Vorsteuer erstatten. Allerdings handelte es sich bei den angeblichen Abnehmern der Autos im Ausland, bei denen die Steuerzahlung dann fällig geworden wäre, größtenteils um Schein- und Briefkastenfirmen. Sie verschwanden schnell wieder vom Markt, bevor die Steuerbehörden eine entsprechende Forderung stellen konnten. Durch manipulierte Lieferketten und Scheinrechnungen wurden einzelne Fahrzeuge vermutlich wiederholt durch das Betrugskarussell geschleust, so dass für dasselbe Auto mehrfach Vorsteuer erstattet wurde. Die Autoverkäufe europaweit sollen ein Volumen von rund einer Milliarde Euro gehabt haben.

Zeitgleich mit den Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen fanden im Rahmen eines konzertierten Action Day Maßnahmen in Bayern, Berlin und Brandenburg sowie in sieben EU-Staaten statt. Mehr als 1000 Einsatzkräfte waren beteiligt. Die verzahnten internationalen Ermittlungen werden durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt, welche seit 2021 für die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug in der Europäischen Union zuständig ist. 

(Pressemitteilung Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW)

Unser Rentensystem wird die Aktivrente finanziell nicht retten können, indem der eine oder andere Rentner seine Lebensarbeitszeit freiwillig verlängert. Wer vorhat, über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu bleiben, steht seit Jahresbeginn vor strategischen Entscheidungen, die sich dauerhaft auf die Höhe der späteren Rente auswirken können. Rentenaufschub, Vollrente oder Teilrente: Was macht Sinn? Und lohnt es sich, weiterhin in die Rentenkasse einzuzahlen? Dieser Artikel zeigt, welche Gestaltungsoptionen es gibt und wo sich Rechnen, Nachdenken und Beratung besonders lohnen. Wer hier vorschnell entscheidet, zahlt womöglich jahrelang darauf.

Keine Kürzung der Altersrente

Für die Altersrente gibt es glücklicherweise keine Einkommensanrechnung mehr. Durch den Zuverdienst mit der Aktivrente werden die Rentenzahlungen nicht gekürzt. Diese Einkünfte sind der Rentenversicherung auch nicht zu melden, da es sich um einen reinen Steuerbonus handelt. Die Aktivrente ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, insbesondere da ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet.

Vorsicht bei staatlichen Leistungen

An anderer Stelle werden die Einkünfte aus der Aktivrente jedoch beim anrechenbaren Einkommen berücksichtigt. So beim staatlichen Wohngeld und bei Witwen- oder Hinterbliebenenrenten. Für Bezieher einer Witwen- oder Hinterbliebenenrente gilt derzeit ein Freibetrag von 1.076,86 Euro. Sobald alle Einkünfte zusammen darüber liegen, kommt es zu einer Kürzung der staatlichen Leistung. Nähere Informationen über die Auswirkungen und Kürzung erteilt die deutsche Rentenversicherung.

Aktivrente unabhängig von Altersrente

Der Bezug einer Altersrente von der deutschen Rentenversicherung ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Aktivrente – dem Weiterarbeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Es spielt keine Rolle, ob und in welcher Höhe eine Altersrente bezogen wird. Das lässt rententechnisch mehrere Gestaltungsoptionen zu. So kann während der Aktivrente eine Voll- oder Teilrente nebenher bezogen werden und die Aktivrente als Aufstockung der Altersrente dienen.

Aufschieben der Altersrente möglich

Alternativ kann die Altersrente auf den Zeitpunkt nach der Aktivrente aufgeschoben und die Rentenkasse weiter befüllt werden. Ein temporärer Verzicht auf die Altersrente erhöht die späteren Rentenzahlungen. Pro Monat des Verzichts um 0,5 Prozent. Dazu kommen die weiteren Einzahlungen in die Rente aufgrund der Rentenversicherungspflicht, wenn keine Altersrente bezogen wird.

Beispiel: Wird die Altersrente um 2 Jahre nach hinten verschoben, kommt es zu einem Rentenplus von 12 Prozent aufgrund des Rentenverzichts. Hätte die Altersrente zur Regelaltersgrenze beispielsweise 1.500 Euro betragen, so kann nun mit ungefähr 1.680 Euro lebenslänglich gerechnet werden. Zu den 180 Euro mehr Rente pro Monat durch den Aufschub kommt ein höherer Rentenanspruch aufgrund 2 Jahren weiterer Einzahlungen in die Rentenkasse. Beratungen zur Rentenentwicklung macht die Deutsche Rentenversicherung.

Allerdings erhöht sich der Besteuerungsanteil der Rente dadurch. Mit jedem Jahr, in dem später in Rente gegangen wird, erhöht sich die Besteuerungsquote um 0,5 Prozent. Ein um zwei Jahre nach hinten verschobener Rentenbeginn hat ein Prozent mehr Steuern zur Folge.

Rentenplus durch Teilrente fragwürdig

Fällt die Entscheidung für eine Vollrente, fallen während der Aktivrentenzeit keine Rentenversicherungsbeiträge mehr für den Arbeitnehmenden an. Der Arbeitgeber hingegen muss weiterhin seinen Beitragsanteil von 9,3 Prozent in die Rentenkasse abführen. Allerdings wird dieser Beitrag nicht mehr dem persönlichen Rentenkonto des Arbeitnehmenden gutgeschrieben und erhöht somit die persönliche Rente nicht.

Im Gegensatz dazu trifft bei einer Teilrente die Rentenversicherungspflicht immer noch zu. Die Rentenversicherungsbeiträge reduzieren zwar das Entgelt, erhöhen aber die persönliche Rente. Um weitere Rentenansprüche zu erwerben, reicht es aus, die Vollrente um nur ein Promille, meist genügen ein bis zwei Euro, zu reduzieren. Gemäß der deutschen Rentenversicherung bringen zwei weitere Beschäftigungsjahre bei einem Bruttoeinkommen von 2.000 Euro rund 46 Euro Rente mehr.

Dafür müssten aber monatlich 186 Euro Rentenbeitrag gezahlt werden. Aufsummiert hat der Arbeitnehmende in zwei Jahren 4.464 Euro weiter in die Rentenkasse eingezahlt. Damit sich das lohnt, müsste die Lebenszeit in der passiven Rentenzeit – also nach dem Arbeiten – acht Jahre bei weitem überschreiten. Bei einem Durchschnittsverdienst von 4.208 Euro kann sich der Rentenanspruch hingegen um 17 Prozent und somit 300 Euro monatlich erhöhen, schreibt die Deutsche Rentenversicherung. Folglich lohnen sich weitere Einzahlungen in die Rentenkasse nur dann, wenn das monatliche Einkommen sehr hoch ist.

(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden. 

Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe.

Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im Streitfall tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regele, denn die hierfür übermittelten Daten dürften nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO sei nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst seien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der Praxis nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitete, aber nicht im Veranlagungsverfahren, sei für diese Gesetzesauslegung nicht von Bedeutung. Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift entscheiden. Dies sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar und widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.

Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle, denn dies sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO.

Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohne Bedeutung.

(Mitteilung im Newsletter Februar 2026 des Finanzgerichts Münster; zum Volltext des Urteils vom 24.10.2025 siehe 4 K 884/23 Ki; Revision beim BFH anhängig, Az. X R 3/26)

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 €. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

(Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 011/26; zum Volltext des Urteils vom 27.01.2026 siehe IX R 4/25)

Auch im Minijob ist in einigen Branchen eine Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich. Für welche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Meldung relevant? Was hat sich im Jahr 2026 geändert? Und wie funktioniert das Meldeverfahren? Diese und weitere Fragen rund um die Sofortmeldung, werden in diesem Beitrag beantwortet.

Anmeldung des Minijobs und zusätzliche Sofortmeldung

Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. Weitere Infos zur Anmeldung von gewerblichen Minijobs gibt es hier.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht eine zusätzliche Pflicht: die Sofortmeldung.

Die Sofortmeldung ergänzt die reguläre Anmeldung des Minijobs. Diese müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.

 

Für welche Wirtschaftsbereiche gilt die Sofortmeldepflicht?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber folgender Bereiche sind sofortmeldepflichtig:

In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen.

 

Was hat sich 2026 bei der Sofortmeldung geändert?

Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen.

Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen:

 

Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme – Wie geht das?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der oben genannten Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung – spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn – an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln.

Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben:

Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben.

Beispiel:

Ein Minijobber beginnt am 1. April 2026 um 7 Uhr seine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen. Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung bis spätestens 1. April 2026, 7 Uhr übermitteln.

Die Sofortmeldung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal abgeben. Sie wird direkt an die DSRV gesendet und dort gespeichert. Im Fall einer Kontrolle durch den Zoll oder den Betriebsprüfdienst können die Daten jederzeit abgerufen werden.

Falls die Beschäftigung nicht aufgenommen wird, muss die Sofortmeldung storniert werden.

 

Welche Daten muss die Sofortmeldung enthalten?

Die Sofortmeldung muss die folgenden Informationen umfassen:

Ist die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bei Abgabe der Sofortmeldung noch nicht bekannt, müssen alternativ Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern die Versicherungsnummer dann später mit.

 

Was passiert, wenn die Sofortmeldung fehlt?

Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen zentral. Bei Prüfungen kann festgestellt werden, ob die Beschäftigung sofort gemeldet wurde. Wird die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder.

Sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern unsicher, ob die Sofortmeldepflicht für sie gilt, prüft und entscheidet die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle.

 

Fazit

Wer Minijobberinnen und Minijobber in sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen beschäftigt, muss neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Diese ist vor Arbeitsbeginn erforderlich.

(Mitteilung im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)

Tankstellen dürfen die Kraftstoffpreise nur noch einmal am Tag um 12 Uhr erhöhen. Die Abgabe von Lachgas an Minderjährige wird verboten. Laptops müssen einen einheitlichen Ladeanschluss haben. Alle Neuregelungen im Überblick.

Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise

Die hohen Spritpreise besorgen viele Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung hat daher ein Gesetzespaket auf den Weg gebracht, um gegen die hohen Kraftstoffpreise vorzugehen. Unter anderem dürfen Tankstellen ihre Preise nur noch einmal am Tag erhöhen und das Bundeskartellamt wird gestärkt.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen gegen hohe Kraftstoffpreise

Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen

Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen sind in Deutschland vielerorts erhältlich. Dadurch können sie leicht missbraucht oder für Straftaten genutzt werden. Ab Mitte April sind Abgabe an sowie Erwerb und Besitz für Minderjähre verboten. Der Vertrieb über den Versandhandel und Automaten wird ebenfalls untersagt. 

Weitere Informationen über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Reform der Vaterschaftsanfechtung

Die Rechte leiblicher Väter werden gestärkt. So gibt es zum Beispiel eine Anerkennungssperre während eines laufenden Verfahrens, damit kein „Wettlauf um die Vaterschaft“ entsteht. Das Kindeswohl steht dabei weiterhin im Zentrum. 

Weitere Informationen zur Anfechtung der Vaterschaft

USB-C-Ladeanschluss für Laptops

Was für Smartphones bereits seit Ende 2024 gilt, tritt nun auch für Laptops in Kraft. Ab dem 28. April müssen in der Europäischen Union angebotene Laptops einen USB-C-Ladeanschluss haben. 

Weitere Informationen zu einheitlichen Ladegeräten

Lungenkrebs-Früherkennung 

Starke Raucherinnen und Raucher ab 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich auch ohne Krankheitssymptome einer Lungenkrebsfrüherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Personen ohne konkreten Krankheitsverdacht wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile haben Studien allerdings belegt, dass der Nutzen der CT-Früherkennungsuntersuchung die strahlenbedingten Risiken für bestimmte Personengruppen überwiegt. 

Weitere Informationen zur Lungenkrebsfrüherkennung

(Online-Mitteilung der Bundesregierung)

 

Seit 1. Januar 2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) werden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen. 
 

Das bedeutet, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirken die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück.

Zu beachten ist, dass das Finanzamt aus diesem Grund auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern wird, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen zur Einkommensteuererklärung anfordern, ist davon auszugehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen.

Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten Grad der Behinderung dar und ist eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Wird der Übermittlung nicht zugestimmt oder wird sie gegenüber dem LAGuS widerrufen, ist eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen.

(Online-Mitteilung des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern)