Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, Rettungssanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort. Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der BFH in seinem veröffentlichten Beschluss vom 08.02.2024 geäußert.

Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen?

Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 km werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. km Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte – erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon – arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist. Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Rettungssanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Sind Rettungssanitäter einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg.

Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, z. B. einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstfahrt ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt. Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden.

Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte

Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt die erste Tätigkeitsstätte begründet, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber darstellen, jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne. In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Werbungskosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen. Dieser Steuervorteil lässt sich auch auf Rettungsassistenten und Notfallsanitäter sowie weiteres Rettungsdienstpersonal mit entsprechenden Arbeitsverträgen und wechselnden Dienstplänen übertragen.

(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)

Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind

Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01.01.2019 ein Guthaben 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 i. H. von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das FG folgte der Sichtweise des FA und wies die Klage ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9168 Euro in 2019) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als „Notgroschen“ zugestehen. Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes i. H. von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei.

(Pressemeldung des BFH Nr. 028/24; zum Volltext des BFH-Urteils vom 29.02.2024 VI R 21/21 gelangen Sie > hier.)

Vereinfachung für Familien mit Neugeborenen

Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich.

Familien müssen ab sofort also nicht mehr selbst die Initiative ergreifen. Sie erhalten bereits kurze Zeit nach der Geburt des Kindes automatisch Post von der Familienkasse.

Digitale Angebote erleichtern den Zugang zu den Leistungen

Die Angebote der Familienkasse sollen alle Anspruchsberechtigten erreichen und leicht zugänglich sein. Darum baut die Familienkasse ihre Online-Angebote kontinuierlich aus. Anträge auf Kindergeld und Kinderzuschlag können komplett online über BundID eingereicht werden. Dort kann dann die bevorzugte Identifizierungsart gewählt werden (Bsp.: ELSTER, eID). Sämtliche Mitteilungen und Nachweise können direkt online übermittelt werden.

Hinweise zum Datenschutz sowie alle Informationen rund um die Leistungen der Familienkasse finden Sie > online.

(Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit)

Am 11. Juli wurde der Steuerzahlergedenktag 2024 vom Bund der Steuerzahler ausgerufen. Dieser symbolische Tag soll daran erinnern, wie viele Steuern und Abgaben die Bürger im Durchschnitt leisten. Rechnerisch wird bis zu diesem Tag für die Staatskasse gearbeitet. Erst danach steht das eigene Einkommen zur freien Verfügung. Anders ausgedrückt, von jedem verdienten Euro kommen durchschnittlich nur 47,4 Cent bei den Angestellten an. Auch wenn das eigene Haushaltsbudget durch Zwangsabgaben geschmälert wird, darf nicht vergessen werden, dass die Allgemeinheit von den Abzügen profitiert. So werden mit den Steuern von der anderen Hälfte jedes Euros z. B. Schulen, Forschung, Bundeswehr und Straßenbau finanziert.

Durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast von 52,6 Prozent

Die vom Deutschen Steuerzahlerinstitut (DSi) für dieses Jahr berechnete Einkommensbelastungsquote liegt bei 52,6 Prozent. Der Wert basiert auf den Einnahmen und Ausgaben repräsentativer Haushaltsumfragen, erfasst durch das Statistische Bundesamt. Er bezieht sich auf einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt und umfasst alle Konstellationen von Singles über Alleinerziehende, kinderlose Paare bis hin zu Familien und Mehrpersonenhaushalten.

Bei dieser Berechnung werden nicht nur direkte Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer oder Erbschaftsteuer, sondern auch indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer oder Trinkwassergebühr beachtet. Ebenso sind z. B. die Rundfunkgebühren und die Stromumlage eingerechnet. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt es in Deutschland rund 40 verschiedene Steuerarten. All diese Steuern und Abgaben werden bei der Berechnung berücksichtigt. Sie schlagen zusammen mit 20,9 Prozent vom Einkommen zu Buche.

Den weitaus größeren Anteil machen die Sozialabgaben mit 31,7 Prozent aus. Wobei es sich bei diesen nicht um Steuern handelt, wie die Lohi betont. Sie werden zwar wie die Einkommensteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und abgeführt, kommen aber im Bedarfsfall wieder einem selbst zugute. So erhalten Steuerpflichtige eine Rente oder bei Bedarf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um Versicherungsbeiträge. Würden die Sozialabgaben herausgerechnet werden, wäre die Belastungsquote weit niedriger. Aber Ziel des Gedenktages ist es, auf die hohe Abgabenlast hinzuweisen und eine internationale Vergleichbarkeit herzustellen.

Deutschland liegt auf Platz 3

Die Idee des Steuerzahlergedenktages ist nicht neu und existiert seit 1960 in Deutschland. Auch in anderen Ländern, wie z. B. den USA, Südafrika, Australien und Großbritannien, ist der „Tax Freedom Day“ gang und gäbe. Aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme und unterschiedlich ausgeprägter Sozialsysteme variiert der Tag stark. In Deutschland fällt er meistens auf Anfang Juli, also ins zweite Halbjahr. Das liegt daran, dass die Abgabenlast bei knapp über 50 Prozent liegt. Das erste Halbjahr eines Jahres wird sozusagen für die Allgemeinheit gearbeitet. Im internationalen OECD-Vergleich liegt Deutschland damit auf Platz drei. Nur in Belgien und Frankreich sind noch höhere Abgaben zu leisten. Gleich hinter Deutschland liegen Finnland und Schweden, wo ein bisschen mehr vom Geld bleibt. Wenig überraschenderweise ist das steuerlich attraktivste Land für Arbeitnehmende in Europa die Schweiz. Hier beträgt die Steuer- und Abgabenlast gerade einmal ein Fünftel des Verdienstes.

(Pressemeldung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V.)

Der Bundesrat hat am 14.06.2024 dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) zugestimmt, das kurz zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Zuvor konnten Bund und Länder im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielen. Dieser wurde von der Bundesregierung einberufen, da das Gesetz in der Bundesratssitzung im März nicht die erforderliche Zustimmung erhielt

Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert.

Das Paket umfasst für Bürgerinnen und Bürger insbesondere folgende Punkte:

  • DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto für alle: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bundesweit soll sich damit identifiziert und Anträge gestellt werden können, entweder über den Online-Ausweis (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können.
  • Die „Zettelwirtschaft“ wird endgültig durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips abgeschafft. Nachweise für einen Antrag – z. B. eine Geburtsurkunde – können zukünftig auf elektronischem Weg bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden.
  • Zukünftig können Verwaltungsleistungen rechtssicher, einfach und einheitlich auch ohne händische Unterschrift beantragt werden. Digitale Anträge ersetzen Papierform, der Weg zum Amt bleibt erspart.
  • Hoheit über eigene Daten: Das Datenschutzcockpit wird ausgebaut zum umfassenden Transparenz- und Steuerungswerkzeug für Nutzerinnen und Nutzer. Zukünftig soll dort einsehbar sein, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen stattgefunden hat.
  • Recht auf digitale Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können zukünftig von einem einklagbaren Rechtsanspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit nicht einher.
  • Inhalte, die für Unternehmen, die Verwaltung und andere juristische Personen relevant sind:

  • Ein Konto für alle: Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen. Über dieses Konto sind digitale Verwaltungsleistungen einfach, sicher, transparent und von überall und zu jedem Zeitpunkt nutzbar.
  • Unternehmensleistungen werden „digital only“: Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sollen unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen des Bundes ausschließlich elektronisch angeboten werden.
  • Einheitliche Digitalisierung: Der Bund wird im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat innerhalb von zwei Jahren bundesweit verbindliche Standards und einheitliche Schnittstellen vorgeben.
  • Medienbruchfreie Verwaltungsverfahren: Ende-zu-Ende-Digitalisierung wird im Bund zum Standard. Damit sollen von der Beantragung bis zum Bescheid künftig Online-Anträge komplett digital gestellt und bearbeitet werden.
  • Mit der Änderung des Onlinezugangsgesetzes untermauert die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele zur Modernisierung der deutschen Verwaltung, zum Abbau von Digitalisierungshemmnissen und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich.

    Der Bund hat seine wesentlichen Verwaltungsleistungen digitalisiert, so dass diese für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online zugänglich sind. Das reicht vom Antrag auf Bürgergeld und Kindergeld, über die Ladepunktanzeige für E-PKWs, bis zur Anmeldung zu Integrationskursen.

    Als zentralen Einstieg für Leistungen aus Bund, Ländern und Kommunen wurde das Bundesportal (www.bund.de) bereitgestellt. Es bietet erste Leistungen auch Ende-zu-Ende digitalisiert an, d.h. der gesamte Prozess vom Antrag bis zum Bescheid läuft digital. Monatlich zählt es mehr als 1 Mio. Besuchende.

    Das BMI hat von 2021 – 2023 zudem mit Bundesmitteln die Digitalisierung von insgesamt 143 föderal genutzten OZG-Leistungen finanziert. 135 davon sind derzeit in mind. einer Pilotkommune/Pilotbehörde verfügbar (Referenzimplementierung). Bereits Flächendeckend online sind z. B. BAföG und Elterngeld. Bund und Länder haben sich zudem auf 16 sog. Fokusleistungen geeinigt (föderale Verwaltungsleistungen, die häufig beantragt und daher priorisiert digitalisiert werden sollen). Zu allen Fokusleistungen stehen Online-Dienste zur Nachnutzung bereit, der Rollout läuft unter Hochdruck.

    Der Gesetzentwurf tritt voraussichtlich im Juli 2024 in Kraft.

    (Pressemeldung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.)

    Bekommt man im Minijob auch Urlaubsgeld?

    Eines vorab: Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Minijobber nicht. Allerdings kann die Zahlung eines Urlaubsgeldes in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder auch arbeitsvertraglich vereinbart sein.
    Für Minijobberinnen und Minijobber gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung: Sie haben die gleichen Rechte wie ihre vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Bekommen diese ein Urlaubsgeld gezahlt, haben auch die Minijobberinnen und Minijobber einen Anspruch auf Urlaubsgeld.

    Wie viel Urlaubsgeld bekommt man im Minijob?

    In der Regel erhalten nicht alle Beschäftigten einen gleich hohen Betrag als Urlaubsgeld ausgezahlt. Wie viel Urlaubsgeld man bekommt, hängt meist von dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit ab. Auch für die Minijobberinnen und Minijobber gilt also: Das Urlaubsgeld wird nur anteilig – gemessen an den Arbeitsstunden – ausgezahlt. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann aber auch unabhängig von den Arbeitsstunden vertraglich vereinbart werden

    Wann zählen Einmalzahlungen zum Verdienst?

    Einmalzahlungen sind Zahlungen, die aus einem bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt werden. Sie sind nicht monatlich zu erwarten und werden häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt.

    Jährlich wiederkehrende Zuwendungen müssen vom Arbeitgeber beim regelmäßigen Verdienst berücksichtigt werden. Ermitteln Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst, müssen sie alle zum Zeitpunkt der Berechnung feststehenden Zahlungen beachten.

    Einmalzahlungen wie Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst. Dieses sind keine jährlich wiederkehrenden Zahlungen.

    Anders sieht es aber beim Urlaubgeld aus: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder auch Weihnachtsgeld sind i. d. R. einmal jährlich zu erwarten. Sie müssen zum Verdienst hinzugerechnet werden.

    Verdienstgrenze im Minijob – Urlaubsgeld zählt zum Verdienst

    Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro beträgt. Die jährliche Verdienstgrenze liegt somit bei 6.456 Euro. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

    Der regelmäßige monatliche Verdienst ist vom Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung zu ermitteln. Hierbei hat er alle in der Beschäftigung mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden laufenden und einmaligen Zahlungen zu berücksichtigen, also auch das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld

    Beitragsverfahren – Wie Arbeitgeber Urlaubsgeld einfach verbeitragen

    Grundsätzlich werden Einmalzahlungen – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – in einer laufenden Beschäftigung dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Diese werden zum aktuellen Beitragsnachweis dazu addiert.

    Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis eingereicht, können sie einfach einen zusätzlichen Beitragsnachweis für den Monat der Auszahlung übermitteln. Über das Kontaktformular oder telefonisch können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den Hinweis geben, dass der übermittelte Einzelnachweis zusätzlich zum bestehenden Dauer-Beitragsnachweis für den entsprechenden Monat gelten soll. Der bestehende Dauer-Beitragsnachweis wird dann weiterhin monatlich verbucht.

    Hinweis: In einem Minijob fallen für Einmalzahlungen die gleichen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und Pauschsteuer an, welche auch für den laufenden Verdienst zu zahlen sind. Die Umlagen U1 und U2 sind für Einmalzahlungen jedoch nicht zu berechnen?.

    (Beitrag im Magazin der Minijob-Zentrale)

    Die Renten steigen, Unternehmen erhalten Arbeitsmarktzulassungen für Fachkräfte aus Drittstaaten digital, die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge wird angehoben und Namensänderungen werden einfacher. Diese und andere Neuregelungen im Überblick.

    Rente, Arbeit, Soziales:

    Renten steigen deutlich

    Die Renten steigen zum 1. Juli um 4,57 %. Die diesjährige Rentenanpassung liegt dabei laut Jahreswirtschaftsbericht deutlich über der Inflationsrate von 2,8 %. Erstmals steigen die Renten in den alten und neuen Ländern gleichermaßen. Im vergangenen Jahr hatte der Rentenwert Ost in den neuen Bundesländern den West-Wert erreicht.

    Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente

    Ab dem 01.07.2024 erhalten rund drei Millionen Menschen einen Zuschlag auf ihre Erwerbsminderungsrente. Das sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Wie der Zuschlag berechnet sowie ausgezahlt wird und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist – hier im Überblick:

    Arbeitsmarktzulassung jetzt digital

    Möchten Unternehmen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen, können sie die Arbeitsmarkt-Zulassung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn sich die oder der künftige Beschäftigte noch in der Heimat aufhält. Unternehmen erhalten die Vorabzustimmung der Bundesagentur digital und können diese dann beispielsweise per E-Mail an ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer senden. Diese können damit ihr Visum beantragen.

    Gesundheit und Pflege:

    Brustkrebs-Früherkennung

    Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Ab 01.07.2024 können sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden.

    Lungenkrebs-Früherkennung

    Starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis einschließlich 75 Jahren können sich einer Lungenkrebs-Früherkennung mittels einer Niedrigdosis-Computertomographie (CT) unterziehen. Bislang waren derartige Untersuchungen an Gesunden, die keine Krankheitssymptome aufweisen und bei denen kein konkreter Krankheitsverdacht besteht, wegen der strahlenbedingten Risiken verboten. Mittlerweile ist durch Studien belegt, dass der Nutzen der Früherkennungs-Untersuchung mit moderner Niedrigdosis-CT für bestimmte Personengruppen die strahlenbedingten Risiken überwiegt.

    Personalbemessung im Krankenhaus

    Die neue Personalbemessungs-Verordnung verpflichtet Krankenhäuser zu einem Soll-Ist-Abgleich der Anzahl der Pflegkräfte. Dabei wird berechnet, wie viele Pflegekräfte auf einer Station arbeiten müssen, um die Patientinnen und Patienten angemessen versorgen zu können. Dieser Bedarf wird mit der tatsächlichen Besetzung abgeglichen. In einem späteren Schritt sollen dann per Verordnung Regelungen getroffen werden, um stufenweise Personal aufzubauen – bis hin zur Soll-Personalbesetzung

    Drogenpolitik:

    Cannabis-Anbau nun auch in Anbauvereinigungen möglich

    Ab dem 1. Juli kann Cannabis auch in Anbauvereinigungen angebaut werden. Dazu braucht es eine behördliche Erlaubnis. Die Vereinigungen können Cannabis dann an Erwachsene zum Eigenkonsum weitergeben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Legalisierung von Cannabis im Überblick.

    Justiz und Verbraucher:

    Namensänderungen werden einfacher

    Die neuen Regelungen erweitern die Wahlmöglichkeiten und erleichtern die Änderung des Nachnamens. So kann der gewählte Doppelname in Ehen auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden.

    Anhebung des monatlich pfändungsfreien Betrags

    Die Pfändungsfreigrenze für Nettoeinkommen wird auf 1.499,99 Euro erhöht. Wer Schulden, aber ein regelmäßiges Einkommen hat, hat dann mehr finanziellen Spielraum. Wer Unterhaltspflichten hat, erhält einen höheren Freibetrag. Die neuen Pfändungsfreigrenzen müssen automatisch von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und -abtretungen sowie von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden.

    Verkehr:

    Mautpflicht für kleinere Transporter

    Die Mautpflicht wird auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen ausgedehnt. Bisher greift sie erst ab 7,5 Tonnen. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.

    Blackbox für neu zugelassene Autos

    Autos und leichte Nutzfahrzeuge, die ab dem 07.07.2024 zugelassen werden, müssen mit einem Datenspeicher ausgerüstet sein. Dieser erfasst ähnlich einer Blackbox bei Flugzeugen anonymisierte Fahrdaten. Bei einem Unfall können diese Daten zur Aufklärung genutzt werden.

    Umwelt und Landwirtschaft:

    Klima-Anpassungsgesetz

    Auch in Deutschland müssen Bund, Länder und Gemeinden wegen der immer stärkeren Auswirkungen des Klimawandels gezielt Maßnahmen zur Anpassung vornehmen. Dafür bildet das Bundes-Klimaanpassungsgesetz den Rahmen. Mit lokalen Risikoanalysen und Anpassungsplänen wird auf die Klimaveränderungen vorbereitet und ein besserer Schutz der Bevölkerung ermöglicht – z. B. durch Strategien für kühlere Städte und mehr Beschattung.

    Lose Getränke-Verschlusskappen verboten

    Verschlusskappen müssen an Einweg-Getränkeverpackungen befestigt sein. Das verhindert umherfliegende Verschlusskappen und leistet damit einen Beitrag gegen die Umweltverschmutzung.

    Glyphosat: Anwendungsbeschränkungen bleiben bestehen

    Landwirtinnen und Landwirte können sich auf bewährte Regeln zum Einsatz des Totalherbizids verlassen. Zugleich ist sichergestellt, dass Glyphosat nicht eingesetzt wird, wo die Natur besonders sensibel ist oder die natürlichen Ressourcen besonderen Schutz benötigen, etwa in Wasserschutzgebieten.

    (Meldung auf Bundesregierung online)

    Tief Orinoco brachte wiederholt Stark- und Dauerregen nach Deutschland. Die Niederschlagsmengen eines ganzen Monats kamen teilweise binnen weniger Stunden herunter und führten zu Dammbrüchen und Überflutungen von Wohngebieten in Südwest- und Süddeutschland. Das Ausmaß der Schäden ist noch nicht absehbar. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 50 Prozent der Hochwasseropfer feststellen, dass sie keine Zusatzversicherung gegen Elementarschäden besitzen, die ihnen diese Schäden ersetzt. Doch es gibt die Möglichkeit, einen Teil der Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen.

    Werbungskosten, Handwerker oder außergewöhnliche Belastungen?

    Bei gemieteten Objekten ist für die Schäden am Gebäude der Vermieter zuständig. Private Vermieter können alle Kosten, die ihre Immobilie betreffen, als Werbungskosten absetzen. Reparaturleistungen, die den alten Zustand wiederherstellen, können sofort abgesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie zu davor verbessern, erfordern eine mehrjährige Abschreibung. Unter Umständen ist eine Sonderabschreibung möglich, die in Katastrophenerlässen festgesetzt wird. Übernimmt eine Versicherung die Schäden, ist ein steuerlicher Abzug für diese Leistungen ausgeschlossen.

    Für den durch die Fluten zerstörten Hausrat stehen Mietern hingegen die außergewöhnlichen Belastungen bei der Einkommensteuererklärung offen. Die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe Bayern weisen darauf hin, dass „sämtliche Wiederbeschaffungen und Instandsetzungen laut Gesetz notwendig, existenziell und in einem angemessenen Umfang sein müssen“. Das bedeutet, dass nur der Neukauf von grundlegenden Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenständen sowie Kleidungsstücken vom Finanzamt anerkannt wird. Sehr teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, können nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden.

    Selbiger Gesetzeswortlaut betrifft Eigenheimbesitzer ebenso. Instandsetzungen und Reparaturen werden nur an existenziell wichtigen Bereichen des Wohngebäudes vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Ein Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster kann z. B. problemlos geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind im Gegensatz dazu z. B. die Kosten für die Wiederherstellung einer Terrasse, des Gartens oder der Garage. Zahlungen von einer Versicherung, erhaltene Spendengelder oder steuerfreie Unterstützungen des Arbeitgebers sind von den abzugsfähigen Ausgaben abzuziehen. Zudem kürzen Finanzbeamte den angesetzten Betrag um die zumutbare Eigenbelastung, die bis zu sieben Prozent vom Bruttoeinkommen beträgt. Um außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, haben Steuerpflichtige bis zu drei Jahre nach der Katastrophe Zeit. Absetzungsfähige Reparaturen müssen in diesem Zeitraum abgeschlossen sein.

    Sollten die Kosten für die Schadensbeseitigung und Instandsetzung die zumutbare Belastungsgrenze nicht übersteigen, so können viele Arbeiten wenigstens als Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier können die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung eingetragen werden, sofern sie von einer Firma erbracht und unbar bezahlt wurden. Liegen die Rechnungen vor, wird pauschal ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten bis zu 1.200 Euro von der Steuerlast direkt für selbiges Jahr abgezogen.

    Mehr Liquidität im Katastrophenfall

    Die genannten Steuerentlastungen kommen frühestens im darauffolgenden Jahr nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum Tragen. Wer nicht so lange warten möchte, kann beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Die geschätzten außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten werden dann als Freibetrag In den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen. Das hat zur Folge, dass monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen wird und sofort mehr Geld für den Schadensausgleich zur Verfügung steht. Ein Geldgeschenk vom Staat ist das aber nicht. Was es laufend mehr aufs Konto gibt, wird im Folgejahr von der Steuererstattung abgezogen.

    Es kann sich auch lohnen, beim Arbeitgeber nach einer finanziellen Unterstützung aufgrund der Katastrophenschäden nachzufragen. Beihilfen sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Härtefällen, die auf manche Flutopfer zutrifft, darf der Betrag höher sein. Weiterhin sind zinslose Kredite durch den Arbeitgeber nicht unüblich. Dieser kann betroffenen Angestellten auch vorübergehend unentgeltlich eine Wohnung oder Fahrzeug zur Verfügung stellen. Diese Unterstützungsleistungen sind ebenfalls steuerfrei.

    (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)

    Das Niedersächsischen FG hat sich mit Urteil vom 23.05.2024 (8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 LStR niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFHs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.

    Im konkreten Fall entschied das Niedersächsische FG, dass die Klägerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht für die Lohnsteuer auf die Aufwendungen für eine Veranstaltung anlässlich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Klägerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde. Der Lohnsteueraußenprüfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer überschritten.

    Das Gericht stellte jedoch fest, dass es sich um ein Fest der Klägerin handelte, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Klägerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse der Klägerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.

    Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten.

    Das Gericht ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.

    (Pressemitteilung des Niedersächsischen FG, Newsletter 7/2024; zum Volltext des Urteils vom 23.04.2024, Az. 8 K 66/22 gelangen Sie > hier.)

    Für Lehrkräfte lohnt es sich besonders, eine Steuererklärung abzugeben. Mehrmals wöchentlich Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und die digitale Ausstattung, der Lehrberuf generiert sehr viele Werbungskosten, die ein großes Steuersparpotenzial bergen. Bisher konnten Lehrkräfte ein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Doch das hat sich in der Steuererklärung für das Jahr 2023 grundlegend geändert. Das Arbeitszimmer wurde durch die Tagespauschale für zu Hause ersetzt.

    Entfernungspauschale plus Tagespauschale

    Während in anderen Berufen entweder die Homeoffice- oder die Entfernungspauschale für die Fahrten in die Firma für einen Arbeitstag angesetzt werden kann, dürfen Lehrer parallel ansetzen. Eine Neuregelung, die Lehrkräften bei der Einkommensteuer einen Sonderstatus verleiht. Zum einen sind Lehrer in der Schule je nach Schultyp zwischen 21 und 29 Stunden pro Woche unterwegs, wenn sie Unterrichtsstunden abhalten. Für diese Fahrten zur Tätigkeitsstätte lassen sich für die ersten 20 km pro gefahrenen Kilometer 30 Cent und für jeden gefahrenen Kilometer darüber hinaus 38 Cent ansetzen.

    Zum anderen steht ihnen in der Schule üblicherweise kein Büro zur Verfügung, um die Unterrichtsvorbereitungen und Nachbereitungen zu erledigen. Daher erledigen Lehrer für gewöhnlich die Vorarbeiten und Korrekturen von Schülerarbeiten nachmittags oder abends von zu Hause aus. Dafür dürfen sie zusätzlich pro Arbeitstag ab dem Jahr 2023 die Tagespauschale für maximal 210 Arbeitstage ansetzen. Aufgrund der überarbeiteten Steuergesetze müssen Lehrkräfte nicht mehr nachweisen, zu welchem Prozentsatz sie sich an welchem Arbeitsort aufgehalten haben. Nur die Schulleitung und deren Stellvertretungen können nicht beides parallel nutzen, da sie üblicherweise über ein eigenes Büro in der Schule verfügen.

    Tagespauschale statt Arbeitszimmer

    Die Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach wie vor nur dann unbegrenzt absetzbar, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies war bei Lehrkräften während der Corona-Pandemie zeitweise der Fall gewesen. Als sie ausschließlich von zu Hause aus im Distanzunterricht gearbeitet haben, konnten sie die tatsächlichen Kosten in voller Höhe absetzen. Mit der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichtes konnten sie das Arbeitszimmer bis einschließlich 2022 noch anteilig mit bis zu einer Höhe von 1.250 Euro absetzen. Doch das ändert sich nun.

    Ab dem Veranlagungsjahr 2023 gilt die zuvor genannte Tagespauschale für Arbeiten im Homeoffice in Höhe von 6 Euro. Insgesamt können mit der neuen Regelung maximal 1.260 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Ein finanzieller Nachteil entsteht also nicht. Im Gegenteil, die Pauschale hat für Lehrkräfte einen großen Vorteil: Es entfällt der zeitliche Aufwand, Gebäudeabschreibung, Zinszahlungen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen oder Mietkosten sowie Strom-, Wasser-, Heizkosten und Müllabfuhr anteilig für das Arbeitszimmer im Verhältnis zur Wohnfläche zu ermitteln. Keine Rechnung muss mehr umgedreht, keine Belege müssen beim Finanzamt mehr eingereicht werden.

    (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)