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Auf die Steuerpflichtigen, die mit dem Spitzensteuersatz besteuert wurden, entfiel 2022 knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196 000 Euro.

In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58 597 Euro (beziehungsweise 117 194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen). Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze.

Rund 141 000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277 826 Euro (555 652 Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 %, die sogenannte Reichensteuer. Auf diese 0,3 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und 15,3 % der Steuersumme.

 

Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme seit 2012

Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022 gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben. Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren es noch 42 %.

 

Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro Gesamteinkünfte

Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht.

 

Methodische Hinweise:

Der Spitzensteuersatz greift als Grenzsteuersatz für jeden zusätzlichen Euro, der über der im Steuertarif festgelegten Einkommensgrenze liegt. Die anzuwendende Bemessungsgrundlage ist dabei das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Bruttoeinkommen, da hier bereits Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden. Der Grenzsteuersatz ist vom Durchschnittsteuersatz zu unterscheiden. Der Durchschnittsteuersatz spiegelt die individuelle Steuerbelastung wider und wird berechnet, indem die festgesetzte Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen geteilt wird.

Beispiel: Im Jahr 2022 beträgt der Grenzsteuersatz für einen einzelveranlagten Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen von 100 000 Euro 42 %, was dem Spitzensteuersatz entspricht. Der Durchschnittssteuersatz nach der gültigen Tarifformel (ohne Solidaritätszuschlag) beträgt für den Steuerpflichtigen hingegen 32,7 %.

Für die dargestellten Ergebnisse wurde die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 ausgewertet. Diese Statistik ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar.

 

Weitere Informationen:

Detaillierte Informationen unter anderem zur Verteilung der Einkünfte und Steuern bieten die Themenseite Lohn- und Einkommensteuer sowie der Statistische Bericht zur Lohn- und Einkommensteuer 2022.

(Destatis, Pressemitteilung Nr. 194/2026)

Seit Jahren ist der Luftverkehr in Deutschland in einer herausfordernden Lage: Hohe Gebühren, Abgaben und Betriebskosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Etwa 1,5 Millionen Arbeitsplätze hängen hierzulande direkt oder indirekt an der Luftfahrt. Sie ist essentiell für Deutschlands wirtschaftliche Stärke, internationale Vernetzung und Exportkraft.

Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 zu senken.

Im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Luftverkehrsbranche geeinigt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer als Teil des Maßnahmenpaketes wurde nun umgesetzt. Den Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.

Entlastung von bis zu 11,40 Euro

Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das:

Damit setzt die Bundesregierung eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um. Die Luftfahrtindustrie als Schlüsselbranche soll gestärkt werden.

Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.

(Mitteilung auf bundesregierung.de)

Nach dem Schulabschluss nutzen viele Schülerinnen und Schüler die Zeit für einen kurzfristigen Minijob. Dieser eignet sich besonders gut, um in der Zeit bis zum Start des Studiums, der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes etwas Geld zu verdienen. Unter welchen Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob für Schulabgängerinnen und Schulabgänger möglich ist, wird im nachfolgenden Artikel erklärt.

Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor?

Ein kurzfristiger Minijob ist von Beginn an befristet. Er darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei zunächst keine Rolle.

Hinweis:

Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 längere Zeitgrenzen. Dort sind bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist aber nur dann ein Minijob, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Wie prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Grenze übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung liegt kein kurzfristiger Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Berufsmäßigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei Schülerinnen und Schülern anhand ihrer beruflichen Pläne nach dem Schulabschluss beurteilen. Auch weitere Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr können hierbei relevant werden.

Keine Berufsmäßigkeit vor Studium oder Fachschule

Beginnt nach dem Schulabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung, liegt während einer kurzfristigen Beschäftigung in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor.

Das gilt auch, wenn vor dem Studium ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird.

Beispiel:

Eine Schülerin beendet im Juni die Schule und beginnt im Oktober ein Studium an einer Hochschule. Die Zeit dazwischen nutzt sie, um in einem Café zu arbeiten. Ihre Beschäftigung ist von Juli bis September befristet. Sie verdient monatlich 700 Euro und war im laufenden Kalenderjahr bisher nicht kurzfristig beschäftigt.

Da die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate begrenzt ist und die Schülerin anschließend ein Studium aufnimmt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der kurzfristige Minijob ist daher möglich.

Berufsmäßigkeit zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit

Anders ist es, wenn nach dem Schulabschluss eine der folgenden Tätigkeiten beginnt:

Liegt der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung durchschnittlich über 603 Euro im Monat, ist in diesen Fällen Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Was gilt, wenn die Zukunft nach der Schule noch offen ist?

Nicht immer steht direkt nach dem Schulabschluss fest, wie es weitergeht. Manche Schulabgängerinnen und Schulabgänger warten noch auf eine Studienzusage, suchen einen Ausbildungsplatz oder nutzen die Zeit zur Orientierung.

In solchen Fällen sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren, welche Angaben die beschäftigte Person zu ihren weiteren Plänen macht. Wichtig ist zum Beispiel, ob ein Studium, eine Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder eine andere Beschäftigung geplant ist.

Schulabgängerinnen und Schulabgänger, die sich zu Beginn der Beschäftigung noch nicht entschieden haben, ob sie ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, gelten in der Regel nicht als berufsmäßig tätig. Voraussetzung ist, dass sie nicht bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind. Diesen Status sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung dokumentieren.

Welche Angaben sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dokumentieren?

Vor Beginn der Beschäftigung sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere:

Die Minijob-Zentrale bietet dafür einen Personalfragebogen an.

Entscheidungshilfe: Was gilt nach dem Schulabschluss?

 

Tätigkeit nach der Schule Berufsmäßigkeit bei Verdienst über 603 Euro?
Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Regel keine Berufsmäßigkeit
Fachschulausbildung in der Regel keine Berufsmäßigkeit
vorgeschriebenes Praktikum vor dem Studium in der Regel keine Berufsmäßigkeit
Berufsausbildung Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
duales Studium Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
Bundesfreiwilligendienst, FSJ oder vergleichbarer Freiwilligendienst Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Berufsmäßigkeit liegt in der Regel vor
Zukunft noch offen Einzelfall prüfen und dokumentieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fazit

Ein kurzfristiger Minijob kann für Schulabgängerinnen und Schulabgänger eine gute Möglichkeit sein, die Zeit nach dem Schulabschluss zu überbrücken. Besonders unkompliziert ist die Beurteilung, wenn anschließend zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung beginnt.

Beginnt nach der Schule jedoch eine Ausbildung, ein duales Studium, ein Freiwilligendienst oder eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber genau hinsehen. Liegt der Verdienst der zu beurteilenden Beschäftigung über 603 Euro monatlich, ist diese in der Regel berufsmäßig und damit kein kurzfristiger Minijob.

(Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt.

Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt.

Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro.

(Online-Mitteilung Bundesfinanzministerium)

Kriegerische Eskalationen im Nahen Osten sorgen weltweit für Nervosität auf den Energiemärkten und treffen Autofahrer direkt. Wer einmal volltankt, spürt eine deutliche Mehrbelastung im Geldbeutel. Gerade in solchen Zeiten rückt eine Alternative stärker in den Fokus, die nicht nur umweltfreundlich, sondern auch steuerlich sehr interessant ist: das Dienstrad. Ob klassisches Fahrrad oder E-Bike mit Motorunterstützung bis 25 km/h, mit einem Dienstrad können je nach Modell und Vertragsgestaltung mehrere Hundert Euro im Jahr gespart werden.

Das Grundprinzip erinnert an den Dienstwagen. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmenden zur Nutzung. Spezialisierte Leasinganbieter sind beispielsweise Jobrad, Businessbike, Eurorad, Mein Dienstrad, lease a bike oder Bikeleasing. Aus steuerlicher Sicht wird dabei zwischen zwei Modellen unterschieden. Der finanzielle Aufwand bleibt bei beiden Modellen des Bike-Leasings sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden überschaubar.

Steuerfrei auf zwei Rädern unterwegs

Bei der ersten Variante trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Leasing des Dienstrads zu hundert Prozent und überlässt es dem Angestellten zur Nutzung. Erfolgt dies zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn, dann ist die private Nutzung des Fahrrads für den Arbeitnehmenden bis Ende 2030 komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung kommt es nicht an. Die Überlassung des Jobbikes muss aber vertraglich sauber geregelt sein, idealerweise in einem gesonderten Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag. Obwohl Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgabe absetzen können, kommen so spendable Firmen in der Praxis eher selten vor.

Steuerbegünstigung bei Entgeltumwandlung

Weit verbreitet ist die zweite Variante, die Gehaltsumwandlung. Hier fordert der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten. Zur Finanzierung des Jobbikes wird dem Arbeitnehmenden die Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen. Bei einem E-Bike mit einem Listenpreis von 4.000 Euro sind das rund 70 Euro monatlich. In diesem Fall greift zwar nicht die völlige Steuerfreiheit, aber eine attraktive Steuervergünstigung für beide Seiten. Damit es diese gibt, muss der Arbeitgeber der Leasingnehmer sein und sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen, z.B. indem er die Kosten für die Versicherung oder Wartung übernimmt.

Weniger Abgaben und Steuern für Arbeitnehmende

Durch den Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts sinken die Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 und einer Leasingrate von 70 Euro sinkt das Nettoeinkommen in Steuerklasse 1, ledig, konfessionslos gerundet um 35 Euro. Die monatliche Belastung durch das Leasing halbiert sich sozusagen. Der finanzielle Vorteil ist umso größer, je höher das Bruttogehalt ist. Allerdings sinken auch die Bemessungsgrundlagen für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld und die Einzahlungen in die Rentenversicherung leicht.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Dienstwägen, bei denen die private Nutzung mit 1 Prozent versteuert werden muss, fällt für das Dienstfahrrad seit 2020 nur mehr ein geldwerter Vorteil von 0,25 Prozent an. Dieses Viertelprozent berechnet sich von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inklusive der Mehrwertsteuer. Damit ist die Privatnutzung mit der monatlichen Lohnabrechnung, ersichtlich als geldwerter Vorteil, steuerlich abgegolten. Folglich muss das Dienstrad nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Bei unserem Beispiel muss der geldwerte Vorteil von 10 Euro im Monat bei einem Lohnsteuersatz von 37 Prozent mit 3,72 Euro versteuert werden. Auf den Leasingzeitrum von drei Jahren sind somit insgesamt 134 Euro Lohnsteuer bzw. 180 Euro inklusive Sozialabgaben gezahlt worden, anstatt 1.260 Euro an Steuern und Abgaben auf das Bruttogehalt. Das ergibt eine Steuerersparnis auf Seiten des Arbeitnehmenden von 1.080 Euro.

Vorteilhaft gegenüber dem Dienstwagen

Ein weiterer Pluspunkt des Dienstrads ist seine steuerliche Behandlung auf dem Arbeitsweg. Anders als beim Dienstwagen muss beim Jobbike kein Zuschlag für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeit versteuert werden. Radler sind also ganz klar im Vorteil. Gleichzeitig kann trotz Steuerbegünstigung die Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer Arbeitsweg geltend gemacht werden. Bei einer Entfernung von 6 km und 210 Arbeitstagen sind das 478,80 Euro, die abgesetzt werden können. Das macht das Dienstradleasing noch attraktiver. Das Jobbike kann auch nur rein privat genutzt werden. Die Entfernungspauschale bleibt in jedem Fall bestehen, egal ob die Arbeit mit dem Kfz, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht wird.

Auch für Arbeitgeber hat das Dienstrad Vorteile

Nicht nur Arbeitnehmende profitieren vom Dienstrad. Für Unternehmen ist es ein modernes Instrument zur Mitarbeiterbindung. Wer Beschäftigten ein Jobbike als Benefit anbietet, verbessert seine Attraktivität als Arbeitgeber. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind solche Zusatzleistungen mehr als nette Extras. Sie spiegeln Wertschätzung wider. Zudem kann der Arbeitgeber alle Ausgaben von Leasinggebühren bis Versicherungsraten als Betriebsausgaben geltend machen und senkt zusätzlich seine Beiträge für die Sozialversicherungen. Neben dem finanziellen Nutzen erhöht ein Jobbike die Zufriedenheit und Gesundheit der Mitarbeitenden. Eine niederländische Studie zeigt, dass durch die Bewegung an der frischen Luft die Krankheitstage im Unternehmen gesenkt werden können.

Kauf nach Ablauf des Leasingvertrags

Leasingverträge laufen typischerweise nach drei Jahren aus. Danach kann das Jobbike zurückgegeben und über den Arbeitgeber ein neues Fahrradmodell geleast werden. Alternativ zur Rückgabe kann das Dienstrad am Ende der Leasingzeit oft zu einem extrem günstigen Preis gekauft werden. Anbieter werben häufig mit einem Restkaufpreis von 17 bis 22 Prozent. So kann ein teures Traumbike schließlich kostengünstig in das Eigentum des Nutzers übergehen.

Jedoch entsteht durch den günstigen Kauf erneut ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn versteuert werden muss. Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass der Restwert des Fahrrads bei 40 Prozent liegt und räumt dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, die Differenz zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis mit 25 Prozent pauschal zu versteuern. Die gute Nachricht ist, dass in der Praxis viele Leasinganbieter die Besteuerung des geldwerten Vorteils übernehmen, so dass der Nutzer das Rad ohne Steuern zu zahlen erwerben kann.

In unserem Beispiel hat der Arbeitnehmende für das 4.000 Euro Jobbike am Ende der Leasingzeit insgesamt 1.394 Euro bezahlt. Der Händler gewährt ihm bei Kauf einen Nachlass von 20 Prozent. Der gesetzlich festgelegte Restwert beträgt 1.600 Euro. Da der Händler es dem Arbeitnehmenden für 700 Euro überlässt, ist die Differenz von 900 Euro pauschal mit 225 Euro zu versteuern. Diese Kosten übernimmt der Händler. Der Beschäftigte hat für sein 4.000 Euro Bike somit nur 2.140 Euro bezahlt und darf es am Ende sein Eigen nennen.

Dienstrad: Gewinner der Mobilitätswende?

Aufgrund der mehrfachen Steuervorteile sind das Dienstradleasing und der nachgelagerte Kauf finanziell recht interessant. Der Mitarbeitende hat einen deutlichen Preisvorsprung von 47 Prozent gegenüber einer privaten Anschaffung und muss den Kaufpreis nicht komplett sofort bezahlen, sofern der Arbeitgeber mitspielt. Das Jobbike verbindet finanzielle Entlastung in Zeiten hoher Benzinpreise mit praktischer Alltagstauglichkeit. Es ist umwelt- und klimafreundlich, fördert die Gesundheit und ist dem Dienstwagen im allmorgendlichen Stau im Stadtverkehr und bei der Parkplatzsuche überlegen. Es ist somit weit mehr als ein Lifestyle-Angebot für urbane Radfans.

(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Für die Bezahlung im Minijob gibt es zwei Varianten. Zum einen gibt es die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und zum anderen einen festen Monatslohn. Welche Variante sinnvoller ist, hängt von den Arbeitseinsätzen der Minijobberinnen und Minijobber ab. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen sollten, wird in diesem Beitrag erklärt.

Stundenlohn oder Monatslohn: Wo liegt der Unterschied?

Beim Stundenlohn werden Minijobberinnen und Minijobber nach Bedarf eingesetzt. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde wird bezahlt. Der Monatslohn kann hier unterschiedlich hoch ausfallen. Dieses Modell eignet sich besonders für flexible Einsätze oder saisonale Schwankungen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Personaleinsatz dadurch besser an den tatsächlichen Bedarf anpassen.

Beim Monatsverdienst erhalten Minijobberinnen und Minijobber dagegen jeden Monat denselben Verdienst. Häufig liegen diesem Modell feste Arbeitstage und regelmäßige Arbeitszeiten zugrunde – zum Beispiel zweimal pro Woche jeweils vier Stunden. Gerade bei regelmäßigen Einsätzen ist ein Monatsverdienst oft einfacher zu organisieren. Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage lassen sich dadurch meist leichter planen.

Wie hängen Verdienstgrenze und Arbeitszeit zusammen?

Für Minijobs gilt aktuell eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich. Das sind 7.236 Euro im Jahr.

Wie viele Stunden Minijobberinnen und Minijobber arbeiten dürfen, hängt von dem vereinbarten Verdienst pro Arbeitsstunde ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Stunden- oder Monatslohn erfolgt. Wird beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro gezahlt, sind ungefähr 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich.

Bei einem festen Monatslohn lässt sich die Verdienstgrenze meist relativ einfach einhalten, da die Arbeitszeiten häufig vorher festgelegt werden. Bei flexiblen Einsätzen und einer Abrechnung nach Stunden müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verdienstgrenze im Blick behalten.

Was gilt bei schwankendem Verdienst?

Bei Stundenlöhnen kommt es häufig zu schwankenden Verdiensten. In manchen Monaten fallen für Minijobberinnen und Minijobber mehr Einsätze an, in anderen weniger. Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze von durchschnittlich 603 Euro im Monat eingehalten wird. Der Verdienst in einzelnen Monaten darf also höher oder niedriger ausfallen.

Deshalb erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Prognose. Dafür schätzen sie den voraussichtlichen Verdienst für die kommenden zwölf Monate. So lässt sich beurteilen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wird und ein Minijob vorliegt.

Wann macht ein Arbeitszeitkonto im Minijob Sinn?

Mit einem Arbeitszeitkonto lassen sich flexible Einsätze mit einem gleichbleibenden Monatslohn kombinieren. Das bedeutet: Die Minijobberin oder der Minijobber erhält einen festen monatlichen Verdienst. Die Arbeitseinsätze in den Monaten können jedoch unterschiedlich sein.

Bei einem Arbeitszeitkonto gilt:

Wichtig ist eine transparente Dokumentation der Arbeitszeiten in den Entgeltunterlagen.

Wie wird die Vergütung im Arbeitsvertrag geregelt?

Alle wichtigen Regelungen zwischen Arbeitgeberinnen, Arbeitgebern und Minijobbern müssen schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

Klare Vereinbarungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und sorgen für mehr Sicherheit im Arbeitsalltag.

Wie funktioniert die Beitragszahlung bei flexiblem Verdienst?

Bei Minijobberinnen und Minijobbern mit Stundenlöhnen und flexiblen Einsätzen steht der genaue Verdienst häufig erst nach Ablauf des Monats fest. Die Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber trotzdem bereits im laufenden Monat zahlen – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag.

Ist die endgültige Höhe des Verdienstes zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, kann die Höhe der Abgaben zunächst geschätzt werden. Zur Orientierung dient zum Beispiel der voraussichtliche Monatsverdienst oder der Verdienst des Vormonats. Ergibt sich später ein höherer oder niedrigerer tatsächlicher Verdienst, wird die Differenz im Folgemonat ausgeglichen.

Bei einem festen Monatsverdienst ist die Abgabenberechnung meist einfacher. Da der Verdienst bereits feststeht, lässt sich auch die Höhe der Abgaben frühzeitig genau bestimmen.

Fazit: Vergütung im Minijob gut planen

Feste Arbeitszeiten lassen sich häufig besser mit einem Monatsverdienst organisieren. Flexible Einsätze sprechen dagegen oft eher für eine Abrechnung nach geleisteten Stunden – erfordern aber eine sorgfältige Planung, Dokumentation und Prognose des Verdienstes.

(Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Wer regelmäßig Medikamente aus der Apotheke holt, kennt das E-Rezept inzwischen aus dem Alltag. Statt des klassischen rosa Rezeptzettels genügt heute meist die Gesundheitskarte oder die App. Mit der Digitalisierung haben sich auch die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Für viele Menschen ist dies eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gelten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt.

Digitalisierung heißt nicht weniger Bürokratie

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, hat bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts ist das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, ist für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten.

Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, muss der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein. Bei elektronischen Rezepten erscheint er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssen neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein.

Ohne Nachweise kein Steuerabzug

Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, werden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung kann der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen.

Was Betroffene jetzt noch tun können

Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlen, ist es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führt meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind. Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung bleiben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine Medikamente vorzugsweise online bestellt hat, sollte sich die Rechnungen für letztes Jahr aus den Kundenkonten zusammensuchen und bei sich lokal archivieren oder als Papierbeleg ausdrucken, um die erforderlichen Nachweise parat zu haben.

Mit Krankheitskosten Steuern sparen

Ob sich das nachträgliche Einholen der Apothekenbelege lohnt, hängt vom individuellen Fall ab. Neben der Höhe der Ausgaben spielen die Einkommenshöhe, der Familienstand und die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder eine Rolle. Aus all diesen Faktoren errechnet das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, die bei 1 bis 7 Prozent des Einkommens liegt. Erst wenn diese Summe überschritten wird, gibt es den Steuerbonus. Mithilfe von Online-Rechnern kann diese Schwelle zur Einschätzung der Absetzbarkeit ermittelt werden.

Berücksichtigt werden vom Arzt verschriebene Medikamente oder medizinische Hilfsmittel sowie die Zuzahlungen bei Kassenleistungen. Daher lohnt es sich gerade für chronisch Kranke, den Arzt unterjährig um die Verordnung nicht rezeptpflichtiger Medikamente zu bitten und diese als Privatrezept einzuholen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung zählen noch weitere Krankheitskosten. Gemeinsam mit anderen Ausgaben, zum Beispiel für Sehhilfen, Zahnarztbehandlungen, Zuzahlungen zur Physiotherapie oder Kur, Rechnungen von Laboren sowie Heilpraktikern, gelingt es, die Eigenbelastungsgrenze zu knacken. Alle Leistungen, die die Krankenkassen nicht bezahlt haben und der Linderung oder Heilung einer Krankheit und deren Folgen dienen, können bei der Steuer angesetzt werden.

(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Zehn Jahre zuvor betrug der Anteil der Paare mit einer geringfügig oder gar nicht erwerbstätigen Person 32,5 %.

Immer weniger Paare setzen auf das traditionelle Modell, bei dem eine erwerbstätige Person den Hauptverdienst beisteuert und die andere geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist. 2025 gab es insgesamt rund 14,0 Millionen Paare, in denen beide Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren waren. In jedem vierten dieser Paare (25,2 %) war eine Person geringfügig oder gar nicht erwerbstätig und die zweite Person mehr als geringfügig erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt. Bei mehr als zwei Drittel (68,8 %) aller Paare im Erwerbsalter waren beide mehr als geringfügig erwerbstätig. In 6,0 % der Paare waren beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig.

Binnen zehn Jahren ist der Anteil der Paare gesunken, in denen lediglich eine der beiden Personen geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist: Im Jahr 2015 traf das noch auf jedes dritte (32,5 %) der damals knapp 14,4 Millionen Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren zu. Dagegen ist der Anteil der Paare gestiegen, in denen beide mehr als geringfügig erwerbstätig sind. 2015 waren das 59,8 % der Paare. Ein Grund für diese Entwicklung dürfte der Wechsel vieler von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit, zumindest in Teilzeit, sein. Der Anteil der Paare, in denen beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig waren, lag 2015 bei 7,7 %.

Wer nicht erwerbstätig ist, ist entweder eine Nichterwerbsperson oder erwerbslos. Erwerbslose suchen aktiv nach Arbeit. Nichterwerbspersonen stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, etwa weil sie in Ausbildung, im Vorruhestand oder arbeitsunfähig sind oder weil sie keine Erwerbstätigkeit anstreben.

Methodische Hinweise:

Betrachtet werden Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren. Dazu zählen sowohl Ehepaare als auch Lebensgemeinschaften. Bei den Erwerbstätigen wird hier unterschieden zwischen einer Erwerbstätigkeit, deren Umfang über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht, und einer geringfügigen Beschäftigung. Wenngleich auch geringfügig Beschäftigte nach dem Labour-Force-Konzept der ILO zu den Erwerbstätigen zählen, soll hier eine Unterscheidung nach dem Umfang der Erwerbsbeteiligung getroffen werden.

Als geringfügig beschäftigt galten im Jahr 2025 Personen, die im Monat maximal 556 Euro verdient haben (Minijob, „Ein-Euro-Job“) oder höchstens drei Monate beziehungsweise maximal 70 Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgingen.

(Pressemitteilung Destatis)

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine Abfindungszahlung einher. Bisher wurde deren Besteuerung in der Regel direkt gemildert. Möglich machte das die Fünftelregelung, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten. Seit Anfang letzten Jahres dürfen Arbeitgeber aufgrund einer Gesetzesänderung diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr anwenden. Doch der Steuervorteil ist nicht verloren, er kann noch über die Steuererklärung erwirkt werden. Für viele Betroffene bedeutet das eines: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Doch die Wartezeit ist vorbei, wenn die Steuererklärung für 2025 eingereicht wird.

Das Prinzip gegen die Steuerprogression

Die Idee hinter der Fünftelregelung ist so einfach wie sinnvoll. Abfindungen fallen in der Regel einmalig an und können sehr hoch sein. Wird die Abfindung auf das normale Jahresgehalt aufgerechnet, rutschen Steuerpflichtige in einen deutlich höheren Steuersatz. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt werden. Dadurch wird die Steuerprogression abgeflacht. Die Differenz zur regulären Versteuerung entspricht der Steuerentlastung. Tatsächlich wird die Abfindung nicht über fünf Jahre versteuert, sondern einmalig.

Entlastung mit zeitlicher Verzögerung

Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst nicht abgeändert, aber der Weg dorthin. Während der Vorteil früher sofort bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber wirkte, verzögert er sich heute um Monate, da er nur noch nachträglich greift. Die Abfindung wird zunächst komplett versteuert, als wäre sie ein regulärer Arbeitslohn. Die Anwendung der Fünftelregelung und die damit einhergehende Entlastung können nun erst im Folgejahr mit der Steuererklärung beantragt werden, sofern es sich um eine geballte Einmalzahlung handelt. Damit sind Betroffene jetzt selbst in der Pflicht.

Bedeutsamkeit der Steuererklärung steigt

Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, müssen sich jetzt erst mal in Geduld üben und dann auch noch selbst darum kümmern. Die Steuererklärung ist dabei nicht länger ausschließlich eine lästige Pflicht, sondern die einzige Chance, sich die Steuerersparnis zu sichern. Ohne Antrag bleibt der Steuervorteil ungenutzt. Die Steuererklärung ist somit ein wirksames Instrument gegen steuerliche Mehrbelastungen, insbesondere bei Abfindungen. Wer von der Fünftelregelung profitieren will, kann jetzt für das Arbeitsjahr 2025 die Steuererklärung erstellen und einreichen. Je früher die Steuererklärung erledigt ist, desto zeitnaher fließt das Geld zurück.

So hoch fällt die Ersparnis aus

Um zu zeigen, wie deutlich dieser Steuerspar-Effekt ausfallen kann, nutzen wir ein vereinfachtes Beispiel: Ein kinderloser, alleinstehender Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist und Steuerklasse 1 angehört, hat ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Die spezifischen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind im Beispiel erfüllt. Ohne Fünftelregelung läge seine Steuerlast im Jahr 2025 bei 17.956 Euro. Mit der Anwendung der Fünftelregelung sinkt seine Steuerlast auf 17.390 Euro. Der Steuervorteil beträgt 566 Euro.

(Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Der Kauf eines Elektroautos kann mit bis zu 6.000 Euro bezuschusst werden. Asylverfahren werden europaweit einheitlicher, schneller und fairer. Bei Nierentransplantationen sind jetzt auch Überkreuz-Lebendspenden möglich. Die Neuregelungen im Juni im Überblick.

Förderprogramm E-Auto: bis zu 6.000 Euro Zuschuss 

Käuferinnen und Käufer können seit dem 20. Mai 2026 bis zu 6.000 Euro Zuschuss online über das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing. 

Weitere Informationen zum Förderprogramm

Europäische Migrationspolitik stellt sich gemeinsam neu auf

Europa zieht an einem Strang und setzt ein gemeinsames europäisches Asylsystem um (GEAS). Asylverfahren werden ab dem 12. Juni europaweit schneller, einfacher, fairer und einheitlicher gestaltet. Ziel sind weniger Doppelanträge in Deutschland und die Entlastung der Kommunen. 

Weitere Informationen zum GEAS

Überkreuz-Lebendnierenspende nun möglich

Seit langem deckt die Zahl der Spendernieren den Bedarf nicht, weshalb Betroffene oft viele Jahre auf eine Nierenspende warten. Neben der postmortalen Nierenspende ist auch eine Lebendspende möglich. Allerdings: Bei Verwandten sind manche Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel. Bei ihnen ist eine Organtransplantation nicht möglich, zum Beispiel wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit. Dafür wird künftig die sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspende möglich. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, die „über Kreuz“ spenden können. 

Weitere Informationen zu Überkreuz-Lebendnierenspenden

Schnellerer und einfacherer Widerruf bei Onlineverfahren  

Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert: Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Anbieter werden verpflichtet, ab dem 19. Juni 2026 eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche zu schaffen.

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht

Herkunft von Honig muss aufs Etikett

Ab dem 14. Juni 2026 gilt eine neue Kennzeichnungspflicht für Honig. Auf jedem Glas müssen alle Ursprungsländer mit exakten Prozentangaben stehen. Die alte Pauschalangabe „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ fällt weg. Für Verbraucher bedeutet das volle Transparenz über die Herkunft. Vor dem Stichtag abgefüllte Gläser dürfen noch abverkauft werden.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Honig

Eindeutige Kennzeichnung von Milchprodukten

Ab dem 14. Juni gibt es strengere Vorgaben für die Kennzeichnung von Milchprodukten. Für Hersteller werden die Voraussetzungen konkretisiert, um Produkte als „wärmebehandelt“, „pasteurisiert“, „laktosefrei“ oder „frisch“ zu kennzeichnen. Für bestimmte Produkte, Rezepturen und Verpackungsbestände gelten Übergangsfristen, um eine schrittweise Anpassung zu ermöglichen.

Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Milchprodukten

Public Viewing während der Fußball-WM bis in die Nacht

Die Bundesregierung hat für die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in diesem Sommer Ausnahmen zum Lärmschutz beschlossen. Das ermöglicht Public Viewing der Übertragungen teilweise auch bis spät in der Nacht. Die Verordnung gilt seit dem 20. Mai bis zum 31. Juli 2026.

Weitere Informationen zum Public Viewing

(Online-Mitteilung der Bundesregierung)