In Fitnessstudios betreuen oft Fitnesstrainer Kunden oder halten Kurse im Fitnessstudio ab, die nicht im Fitnessstudio angestellt sind, sondern vertraglich als freie Mitarbeiter geführt werden und damit als Selbständige auf Rechnung tätig sein sollen. Wer allerdings als Fitnesstrainer – wie üblich – eine Stundenvergütung erhält, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die zuständige Prüfbehörde regelmäßig als abhängig Beschäftigter angesehen mit der Folge, dass vom Fitnessstudio Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind.
Der Sachverhalt:
Das Fitnessstudio bietet seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer werden dabei als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anbieten. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die für die Prüfung zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.
Hiergegen wendete sich das Fitnessstudio mittels eines Eilverfahrens beim Sozialgericht München (Beschluss vom 23.06.2023 – S 11 BA 59/23 ER). Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag des Fitnessstudios mit Beschluss vom 23.06.2023 ab; zu Recht sei die Prüfbehörde von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgegangen.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht (Beschluss vom 18.08.2023 – L 7 BA 72/23 B ER) bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, sei im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen, wobei es insbesondere auf die Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers ankäme und das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits.
Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.
(Pressemitteilung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.08.2023; zum Volltext des LSG-Beschlusses gelangen Sie hier)
Selbst kochen oder das Essen nach Hause liefern lassen? Nicht nur junge Menschen greifen häufig auf Pizza-Lieferdienste und Co. zurück. Viele Senioren müssen den Service„Essen auf Rädern“ nutzen, wenn eine Selbstversorgung nicht mehr möglich ist. Das gelieferte Essen kommt dabei in der Regel teurer als selbst zubereitete Mahlzeiten. Denn es fallen nicht alleinig die Kosten für die Mahlzeit, sondern noch Personalkosten für die Köche und den Fahrdienst an. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, wenn Rentner versuchen, diese Mehrkosten in ihrer Steuererklärung abzusetzen.
Finanzgerichte fällten daher Urteile zum Absetzen als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung. Letzterer Fall wurde vom Finanzgericht Münster erst jüngst (Urteil vom 27.04.2023 – Az. 1 K 759/21 E) abgelehnt und eine Revision nicht zugelassen.
Verpflegungskosten sind per se keine außergewöhnlichen Belastungen
Im aktuell entschiedenen Streitfall versuchte ein Rentnerehepaar, den Fiskus an den 1.541 Euro Kosten für ihr „Essen auf Rädern“ für das Jahr 2019 zu beteiligen. Bei den Ehegatten lagen die Pflegegrade 2 bzw. 3 sowie ein zusätzlicher Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G vor. Da die beiden sich aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht mehr selbst verpflegen konnten, waren sie auf Lieferung von warmem Essen angewiesen. Aufgrund dieser Zwangsläufigkeit versuchten sie, den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu erwirken.
Dass die Belieferung mit dem Mittagessen beim Ehepaar krankheitsbedingt notwendig war, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht an. Jedoch ist es heutzutage in der Gesamtbevölkerung weit verbreitet, sich Essen nach Hause zu bestellen. Vielen anderen Steuerpflichtigen entstehen vergleichbare Aufwendungen für die Verpflegung, die auch nicht absetzbar sind. Berufstätige müssen zum Beispiel die Kosten einer auswärtigen Mittagsverpflegung tragen oder Eltern die Kosten für das Mittagessen ihrer Kinder in der Kita oder Schulmensa. Daran fanden die Richter nichts außergewöhnlich.
Das Finanzgericht hat diese Aufwendungen deshalb den üblichen Kosten der Lebensführung zugeordnet, deren steuerliche Berücksichtigung im Allgemeinen als nicht vertretbar empfunden wird. Selbst erhöhte Aufwendungen für krankheitsbedingte Diätverpflegungen sind nach höchstrichterlichem Beschluss nicht absetzbar. Daher müsse dieser Ansatz erst recht für eine normale Verpflegung gelten.
Weiterhin erfordern allgemeine Belastungen im Steuerrecht, dass die Kosten direkt für die Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet werden. In diesem Fall handelt es sich indes um reine Folgekosten der Beeinträchtigungen. Die Finanzrichter erklärten, dass typische Aufwendungen des täglichen Lebens, wie die Versorgung mit Nahrung, generell mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgedeckt sind. Im Streitfall waren die Mehrkosten des Ehepaars zudem mit dem gewährten Behindertenpauschbetrag steuerlich abgegolten. Ein weiterer Abzug sei nicht vorgesehen.
Essen auf Rädern wird außerhalb des Haushalts zubereitet
In einem länger zurückliegenden Streitfall ging es ebenfalls um ein Ehepaar, das „Essen auf Rädern“ in Höhe von 1.824 Euro für das Jahr 2008 steuerlich absetzen wollte. In diesem Fall als haushaltsnahe Dienstleistung, da sich die Kläger vom Diakonischen Werk die Mittagessen in ihren Haushalt liefern ließen. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.07.2011 – 14 K 1226/10 E) versagte allerdings den Abzug, da die Mahlzeiten in der Diakonie, also außerhalb des Haushalts, zubereitet und angerichtet worden sind. Die reine Anlieferung des Essens fällt nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese erfordern, dass die Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen vor Ort gekocht werden, was bei „Essen auf Rädern“ nicht der Fall ist.
Die Zubereitung von Mahlzeiten an sich kann als haushaltsnahe Dienstleistung gewertet werden, da es sich typischerweise um eine im Haushalt anfallende Leistung handelt, die normalerweise durch Mitglieder des Haushalts übernommen wird. Werden die Mahlzeiten z. B. durch eine Haushaltshilfe in der eigenen Küche in der Wohnung des Steuerpflichtigen gekocht, dann können die Arbeitskosten durchaus als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer reduzieren.
(Pressemitteilung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V. vom 05.09.2023; zum Volltext des Urteils FG Münster vom 27.04.2023 Az. 1 K 759/21 E gelangen Sie hier)
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Eigentümerverband Haus & Grund bemängeln, dass Millionen Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide von den Finanzämtern seit über einem halben Jahr nicht bearbeitet würden. Gegen diese Untätigkeit wollen sie nun gerichtlich vorgehen.
„Es ist ein Unding, dass die Bürgerinnen und Bürger im Unklaren gelassen werden und ihnen eine gerichtliche Klärung verwehrt wird“, erläutert Haus & Grund-Präsident Dr. Kai Warnecke die Initiative. Nur wenn ein Einspruch abgelehnt werde, sei der Weg zum Finanzgericht möglich.
In zunächst vier Musterfällen wollen beide Verbände gemeinsam eine Untätigkeitsklage gegen die jeweiligen Finanzämter unterstützen und dann die verfassungsrechtliche Überprüfung bis nach Karlsruhe auf den Weg bringen. Es handele sich um Fälle aus den Ländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin und Bremen. Bei diesen Musterklagen bestehen nach Ansicht der Verbände wegen extrem hoher Miet- und Bodenwerte begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des zugrundeliegenden Bundesmodells zur Berechnung der neuen Grundsteuer. Dieses Modell wird in insgesamt elf Bundesländern angewandt.
„Eine Untätigkeitsklage ist aktuell der einzige Weg, um eine gerichtliche Klärung zu den Musterklagen schnellstmöglich herbeizuführen – es muss Rechtssicherheit geschaffen werden! Dass wir diesen Weg gehen müssen, ist juristisch und politisch bitter“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel.
Zum Hintergrund:
Der Verfassungsrechtler Professor Dr. Gregor Kirchhof hat im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Deutschland sowie Haus & Grund Deutschland ein Rechtsgutachten erstellt. Das Ergebnis: Die Bewertungsmethode nach dem Bundesmodell ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Da dies letztlich nur das Bundesverfassungsgericht feststellen kann, ist der Klageweg unumgänglich. Dieser steht allerdings erst dann offen, wenn ein grundsteuerpflichtiger Eigentümer gegen seinen Grundsteuerwertbescheid Einspruch eingelegt hat und dieser vom Finanzamt zurückgewiesen wurde. Um diese Entscheidung zu erzwingen, gibt es das Mittel der Untätigkeitsklage.
(Veröffentlichung STB Web/BdSt vom 07.09.2023)
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.06.2023 – 2 K 1045/22 E) stellen die Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen dar, weil es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handelt.
Im Streitfall besuchte die hochbegabte Tochter der Kläger entsprechend einer schriftlichen, amtsärztlichen Befürwortung ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Die Aufwendungen für den Internatsbesuch machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung, soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen ab und begründete dies mit dem fehlenden Nachweis der Zwangsläufigkeit und dem Hinweis, dass es sich bei Internatskosten nicht um unmittelbare Krankheitskosten handele.
Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Aufwendungen für einen Privatschulbesuch sind Kosten der privaten Lebensführung und grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Privatschulkosten nur unter ganz engen Voraussetzungen als unmittelbare Krankheitskosten angesehen werden; erforderlich ist, dass der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet. Beides sei, so das FG Münster, im Streitfall nicht gegeben. Darüber hinaus stellt die Hochbegabung eines Kindes auch keine Krankheit im Sinne des § 33 EStG dar.
Gegen das Urteil des FG Münster wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (Az. VI B 35/23) erhoben.
(Zum Volltext der Entscheidung des FG Münster gelangen Sie hier.)
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 (BStBl. 2023 I S. 7) neu geregelt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG).
Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben zu dieser Neuregelung Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023 – IV C 6 – S 2145/19/10006 :027). Es geht dabei unter anderem auf unterschiedliche Gestaltungen der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ein, erläutert den Abzug der Tagespauschale und gibt zahlreiche Anwendungsbeispiele.
Die Neuregelung gemäß des JStG 2022 ist für nach dem 31.12.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 12 EStG).
Zum Volltext des BMF-Schreibens gelangen Sie hier.
Zum Vorsteuerabzug berechtigte, in Deutschland ansässige Unternehmer, denen im Ausland Vorsteuern in Rechnung gestellt wurde, können diese Beträge regelmäßig im sog. Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Grundsätzlich ist das Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmen vorgesehen, welche in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, also in dem entsprechendem Staat keine USt-Anmeldungen abzugeben haben.
Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern sind in einem elektronischen Verfahren über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) zu richten. Der Antrag für das Jahr 2022 muss spätestens bis zum 30.09.2023 gestellt werden.
In der Vergangenheit (vor dem 01.01.2023) ist eine sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden. Der Betreiber konnte sodann unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch nehmen, musste aber in diesem Fall neben dem Verkauf des erzeugten Stroms auch den selbst genutzten Strom der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 01.01.2023 können Betreiber die Photovoltaikanlage jetzt steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und unterliegen hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung.
Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich unter dem 27.02.2023 ein Anwendungsschreiben (Aktenzeichen III C 2 – S 7220/22/10002 :010) erlassen, das jedoch in einigen Punkten zur Verunsicherung geführt hat. Die Finanzverwaltung NRW hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90 %igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10 % des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) ist nicht erforderlich; der ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug kann rückwirkend nicht versagt werden.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar, die grundsätzlich mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern ist. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird diese Steuer jedoch nicht erhoben. Hat der Betreiber dagegen beim Erwerb der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist er an die Steuerpflicht für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
(Auszug aus einer Veröffentlichung des Ministeriums der Finanzen des Landes NRW)
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem andren Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der Leistungen für eine Betriebsveranstaltung bezieht, nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung demgegenüber lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für den Betriebsausflug bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im Entscheidungsfall hatte ein Unternehmer seine 32 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier in ein von ihm angemietetes Kochstudio eingeladen. Im Rahmen eines Kochevents bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei professionellen Köchen gemeinsam das Abendessen zu. Für das Event sind Kosten i. H. von 4.664,68 Euro brutto angefallen; auf jeden Teilnehmer entfielen somit Kosten i. H. von ca. 145 Euro. Der Unternehmer machte den entsprechenden Vorsteuerabzug i. H. von 744,78 Euro geltend, – nach Auffassung des BFH zu Unrecht: Die streitgegenständliche Weihnachtsfeier war nicht auf den Verzehr von Speisen und Getränken in festlichen Rahmen beschränkt, sondern erfolgte als „Teambuilding-Event“ zur Verbesserung des Betriebsklimas, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet.
Ausnahmsweise wird der Vorsteuerabzug jedoch gewährt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine „Aufmerksamkeit“ im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG handelt. Wegen Überschreitung der insoweit in er Umsatzsteuer geltenden Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer ist diese Ausnahme allerdings nicht einschlägig. Der BFH weist hier ausdrücklich darauf hin, dass die erfolgte gesetzliche Neuregelung in der Einkommensteuer, wonach für Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen nunmehr ein Freibetrag von 110 Euro statt der bisherigen Freigrenze von 100 Euro gilt (§ 19 Abs. 1 Sat 1 Nr. 1a EStG), für die Umsatzsteuer nicht anzuwenden ist.
(BFH-Urteil vom 10.05.2023 – V R 16/21; zum Volltext des Urteils gelangen Sie hier)
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Später erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.
Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich.
Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Teilnehmenden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei hier unbedeutend. VHS-Kurse dienten vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung.
(Auszug aus einem Beitrag des Portals STB web vom 07.08.2023; zum Urteil des LSG Hessen vom 28.03.2023 – L 2 R 214/22 gelangen Sie hier.)
Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Klägerin gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Später erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte sodann Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, welche überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.
Yogakurse dienen der Weiterbildung und sind keine bloße Beratung
Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich.
Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Teilnehmenden spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei hier unbedeutend. VHS-Kurse dienten vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung.
(Auszug aus einem Beitrag des Portals STB web vom 07.08.2023; zum Urteil des LSG Hessen vom 28.03.2023 – L 2 R 214/22 gelangen Sie hier.)