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Für viele Menschen ist Mobilität Alltag, weshalb politische Entscheidungen in diesem Bereich besonders den Nerv treffen. Zum Jahreswechsel 2026 traten einige Neuerungen für Autofahrer in Kraft – an der Zapfsäule, auf dem Weg zur Arbeit und bei der Steuererklärung. Während die Bundesregierung fossile Kraftstoffe verteuert, setzt sie gleichzeitig auf Entlastungen für Berufspendler und Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität. Hinzu kommt die Preisanpassung beim Deutschlandticket im öffentlichen Nahverkehr von 58 auf 63 Euro. Dies ist ein verkehrspolitischer Kurs mit unterschiedlichen Folgen für den Geldbeutel, je nach Fahrprofil und Lebenssituation.

Führerscheinumtausch läuft weiter

Wer einen alten Kartenführerschein besitzt, sollte einen Blick auf das Ausstellungsjahr werfen. Alle Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, mussten spätestens bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht sein. Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung der Führerscheindokumente. Wer die Frist versäumt hat, riskiert zwar keinen Punkteabzug, muss aber mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der neue EU-Führerschein kostet 25 Euro, ist fälschungssicherer und muss aufgrund seiner Befristung nach 15 Jahren erneut beantragt werden.

CO2-Preis stieg erneut an

An den Tankstellen sind die Preise wieder spürbar angestiegen. Seit dem Jahreswechsel greift die nächste Stufe der CO2-Bepreisung. Der Preis pro Tonne Kohlendioxid beträgt nun flexibel zwischen 55 und 65 Euro. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen weiter zu senken und Anreize für alternative Antriebe zu schaffen. Für Autofahrer bedeutet das um einige Cent höhere Preise für Benzin und Diesel, wobei die exakten Mehrkosten vom Marktpreis und vom tatsächlichen CO2-Zertifikatspreis abhängen.

Pendlerpauschale vereinheitlicht

Berufspendler können sich über eine verbesserte steuerliche Entlastung freuen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang wurde dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer angewandt. Somit erhöht die neue Entfernungspauschale die absetzbaren Werbungskosten, erleichtert das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags und kann sich in einer höheren Steuererstattung bemerkbar machen. Bei Arbeitnehmenden mit einem eingetragenen Lohnsteuerfreibetrag kommt die Entlastung schon monatlich in Form von mehr Netto auf der Gehaltsabrechnung an.

Mobilitätsprämie verstetigt

Auch Auszubildende, Praktikanten und Minijobber profitieren weiterhin von den steuerlichen Erleichterungen zum Ausgleich der CO2-Bepreisung. Die Mobilitätsprämie richtet sich an Arbeitnehmende und Selbstständige mit geringem Einkommen, die von der erhöhten Pendlerpauschale steuerlich nicht profitieren würden, da sie kaum oder keine Einkommensteuer zahlen. Die Mobilitätsprämie gleicht diesen Nachteil aus und kann über das Jahr 2026 hinaus nun dauerhaft beantragt werden. Der Antrag lohnt sich aber erst bei einem längeren Arbeitsweg von mehr als 21 Kilometern und wirkt sich steuerlich nur dann aus, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird.

Förderung von E-Autos

Die Bundesregierung setzt auch 2026 Anreize für Privathaushalte zum Umstieg auf Elektromobilität. Reine Elektrofahrzeuge bleiben über das Jahr 2026 hinaus von der Kfz-Steuer befreit. Somit profitieren neu zugelassene E-Autos weiterhin von einer Steuerbefreiung von bis zu zehn Jahren.

Die steuerliche Förderung von elektrischen Dienstwagen wurde bereits ab 1. Juli 2025 ausgeweitet. Die Grenze für die günstige 0,25-Prozent-Besteuerung stieg von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Dadurch sind höherwertige Elektrofahrzeuge für Arbeitnehmende ebenfalls attraktiv geworden, die ihren Firmenwagen privat nutzen. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und die monatliche Lohnsteuerbelastung sinken in dieser Preisklasse. Liegt der Bruttolistenpreis des Kfz darüber, wird mit 0,5 Prozent besteuert.

(Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr.

Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

(Pressemitteilung des BFH Nummer 006/26; zum Volltext des Urteils vom 27.11.2025 siehe III R 8/23)

Neue Regeln, mehr Klarheit, praxisnahe Beispiele: Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind eine wichtige Orientierung für Arbeitgeber und Minijobber. Sie erklären, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt. Seit dem 5. Januar 2026 gilt eine neue Version dieser Richtlinien. Sie enthält aktualisierte Regelungen für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen. Dieser Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die Richtlinien und die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2026.

Unterstützung für Arbeitgeber und Minijobber

Die Geringfügigkeits-Richtlinien bieten auch in der aktuellen Fassung eine wichtige Hilfestellung. Sie enthalten viele Informationen rund um das Thema Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs.

In den Richtlinien geht es um beide Arten von Minijobs:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine praktische Hilfe. Die Richtlinien geben eine umfassende Unterstützung bei der Beurteilung von Beschäftigungen und der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben.

Zudem enthalten die Richtlinien einige praxisnahe Beispiele, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei typischen Fragen weiterhelfen können.

 

Die Neuerungen seit dem 1. Januar 2026

Die neue Version der Geringfügigkeits-Richtlinien enthält eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen. Diese sind größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Die Änderungen im Überblick:

1. Erhöhung der Minijob-Grenze

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Daher hat sich auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat erhöht. Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt bei jeder Erhöhung automatisch.

Im Jahr 2027 wird der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60 Euro. Dann erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 633 Euro.

Alle Infos zum Mindestlohn und zur Verdienstgrenze gibt es im Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“.

2. Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft

Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gibt es eine wichtige Anpassung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für diese Art von Minijobs neue Zeitgrenzen. Kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind nun auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Erweiterung ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beschäftigung von kurzfristigen Minijobbern.

Weitere Informationen hierzu gibt es auch im Magazin-Artikel „Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026“.

3. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Auch die Erhöhung der Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten wird in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien erklärt. Die Übungsleiterpauschale ist zum 1. Januar 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angestiegen. Auch die Ehrenamtspauschale wurde von 840 Euro auf 960 Euro angehoben. Sie bieten eine finanzielle Entlastung für ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter, die zum Beispiel im Vereinswesen, der Bildung und der sozialen Arbeit eine zentrale Rolle spielen.

Weitere Einzelheiten dazu gibt es im Magazin-Artikel „Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“.

4. Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Rentenversicherungspflicht für Minijobber. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber die Möglichkeit, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft wieder aufzuheben. Dadurch können Minijobberinnen und Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung leisten und ihre Rentenansprüche erhöhen.

Nähere Informationen stellt der Magazin-Artikel „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“ bereit.

 

Geringfügigkeits-Richtlinien schnell und einfach herunterladen

Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erarbeitet und am 5. Januar 2026 veröffentlicht.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber finden die neuen Richtlinien auf der Internetseite der Minijob-Zentrale. Einfach herunterladen und als Hilfestellung im Arbeitsalltag nutzen.

 

Fazit

Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 bringen mehr Klarheit für Minijobs. Sie bündeln die aktuellen Regeln verständlich und praxisnah. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine verlässliche Orientierung für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen.

Wer die neuen Vorgaben kennt und richtig anwendet, vermeidet Fehler und schafft Sicherheit im Arbeitsalltag. Die Richtlinien helfen dabei, Minijobs korrekt zu beurteilen und rechtssicher umzusetzen.

(Mitteilung im Online-Magazin der minijob-zentrale)

Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, werden auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post. 

Erst im nächsten Jahr ergibt sich hier eine Änderung. Ab 2027 geht das Finanzamt bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung davon aus, dass man auch den Steuerbescheid elektronisch empfangen will. Sollen in diesen Fällen Steuerbescheide noch in Papierform versandt werden, muss der digitalen Bekanntgabe mit einem Antrag im ELSTER-Konto aktiv widersprochen werden. Die elektronische Widerspruchsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Aktuell ist ein Widerspruch nicht erforderlich und technisch auch noch nicht möglich. 

Die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch allen Steuerpflichtigen, ein ELSTER-Benutzerkonto einzurichten und die elektronische Kommunikation schon jetzt zu aktivieren, um von den Vorteilen der digitalen Bekanntgabe zu profitieren. Dies sorgt nicht nur für eine schnellere, sicherere und umweltfreundlichere Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Mitteilungen. Auch das Übersenden von Belegen oder das Erhalten und Beantworten von Fragen des Finanzamts wird beschleunigt und vereinfacht.

Weitere Informationen finden sich im ELSTER-Portal unter: https://www.elster.de.

(Pressemitteilung des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz)

Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt.

Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet.

Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer („Range-Extender“). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden.

Soziale Staffelung

Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro, für Haushalte mit maximal 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von weiteren 1.000 Euro. Pro Kind erhöht sich außerdem die Fördersumme um 500 Euro, insgesamt um maximal 1.000 Euro. Je nach Fahrzeugart, Familiengröße und Einkommen ist somit eine Förderung zwischen 1.500 Euro und 6.000 Euro möglich.

Die soziale Staffelung gilt für Kauf und Leasing gleichermaßen. Das heißt, auch beim Leasing kann die Anschaffung eines reinen Elektroautos mit bis zu 6.000 Euro unterstützt werden.

 

Antragsverfahren

Der Antrag auf Förderung kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird der Prozess möglichst digitalisiert umgesetzt: Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid) können von den Antragstellern in digitaler Form eingereicht werden.

 

(Pressemitteilung des Bundesumweltministerium Nr. 002/26/Verkehr)

Steigende Energiepreise haben private Haushalte in den vergangenen Jahren stark belastet. Zum Jahreswechsel 2026 setzt die Bundesregierung nun gegenläufige Signale: Während einzelne Kostenfaktoren beim Heizen weiter zunehmen, sollen Entlastungen bei Gas und Strom insgesamt für spürbar niedrigere Rechnungen sorgen. Welche Preisbestandteile wegfallen, wo neue Belastungen entstehen und was das unter dem Strich für Haushalte bedeutet, zeigt ein genauer Blick auf die gesetzlichen Änderungen ab Januar 2026.

Die Gasspeicherumlage mit 0,35 Cent pro kWh, die seit 2022 zur Sicherung der Gasversorgung erhoben wurde, entfällt zum 1. Januar vollständig. Für einen durchschnittlichen Vierpersonenhaushalt im Einfamilienhaus bedeutete sie bislang Mehrkosten von etwa 70 Euro pro Jahr. Die niedrigeren Gaspreise machen zudem eine günstigere Produktion von Strom in Gaskraftwerken möglich. Weiterhin sollen die Strompreise für Haushalte langfristig stabilisiert werden, indem die Netzentgelte für Strom sinken. Zusammengenommen könnten private Haushalte durch niedrigere Gas- und Stromkosten im Durchschnitt bis zu 160 Euro pro Jahr sparen.

Der CO2-Preis hingegen steigt beim Heizen mit fossilen Energien jährlich an. Eine Tonne CO2 wurde 2025 mit 55 Euro versteuert. Mit dem Jahreswechsel dürfen die CO2-Zertifikate erstmals versteigert werden. Damit der Preissprung nicht so hoch ausfällt, darf eine Tonne maximal 65 Euro betragen. Dies würde im Beispiel Mehrkosten von 48 Euro bei Gas und 64 Euro bei Heizöl bedeuten. Dazu sind noch die Kraftstoffe an der Tankstelle davon betroffen. Rein rechnerisch hätten es rund 3 Cent mehr für einen Liter Diesel oder Benzin sein sollen. Die Preise an den Tankstellen sprechen eine andere Sprache.

Und auch die Gasnetzentgelte können in vielen Regionen ansteigen. Schätzung gehen von durchschnittlich um 0,28 Cent pro kWh aus. Dies löst eine Verteuerung um 55 Euro im Beispiel aus. Jedoch hängt dies vom jeweiligen Gasanbieter ab. Die Teuerung wird durch die gesetzliche Abschreibung der Netzbetreiber und immer weniger Gasverbraucher ausgelöst.

Unterm Strich bringt das Energiejahr 2026 für viele Haushalte vielleicht eine moderate Entlastung, auch wenn die Bundesregierung von zehn Milliarden Euro Entlastung spricht. Wegfallende Umlagen und niedrigere Netzentgelte dämpfen die Kosten für Strom und Gas, während steigende CO2-Preise und regionale Netzentgelte neue Belastungen darstellen. Über die Höhe der Entlastung entscheidet am Ende die individuelle Verbrauchssituation und der Wohnort.

(Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.

Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u.a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das Gericht gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die Klägerin habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten.

Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trage die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit förderten. Die Gegenleistung liege darin, dass der Verein dulde, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweise.

Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich standhielten.

(Mitteilung im Newsletter 4/2025 des FG Hamburg; Urteil vom 13.11.2025 – 2 K 67/23, rechtskräftig)

Wann kann ich in Rente gehen? Wie hoch wird meine Rente sein? Darf ich neben der Rente arbeiten? Die Rente ist ein komplexes Thema. Lesen Sie hier Antworten auf die häufigsten Fragen.

Was Sie schon vor der Rente wissen sollten

Wird die Rente automatisch gezahlt?

Nein, eine Rente erhält man nur auf schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. 

Wichtig: Stellen Sie den Antrag früh genug, mindestens drei bis vier Monate vor dem geplanten Rentenbeginn, damit die Rentenzahlung pünktlich beginnen kann.

Was ist, wenn ich die Antragsfrist versäume?

Wird der Rentenantrag innerhalb der ersten drei Monate nach Renteneintritt gestellt, werden die ausgefallenen Rentenzahlungen auch noch rückwirkend gezahlt. Wer diese Frist versäumt, erhält die Rente erst ab dem Antragsmonat.

Welche Rentenarten gibt es?

Bei der Altersrente gibt es verschiedene Möglichkeiten: 

Zahle ich Abgaben auf meine Rente?

Ja, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern.

 

Wer kann wann in Rente gehen?

Wann kann ich in Rente gehen?

Das hängt davon ab, wie viele Jahre Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wann Sie geboren wurden.

In Ihrer Renteninformation, die Sie einmal jährlich von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (sofern Sie 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben) steht der Beginn sowie die Höhe Ihrer Rente.

Die Renteninformation können Sie darüber hinaus jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung abrufen. Zusätzlich können Sie die Online-Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen.

Wann erhalte ich die Regelaltersrente?

Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben.

Für die Jahrgänge vor 1947 stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze dar; bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Ab 1964 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Wann können langjährig Versicherte in Rente?

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Sie nach 35 Versicherungsjahren. Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. 

Langjährig Versicherte können diese Rente ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, werden Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen und das dauerhaft für die gesamte Zeit Ihrer Rente.

Wann können besonders langjährig Versicherte in Rente?

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten Sie nach 45 Versicherungsjahren.

Diese Rente wird oft „Rente mit 63“ genannt, weil alle vor 1953 Geborenen nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten.
Das gilt nicht mehr für diejenigen, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. 

Die Anhebung begann im Jahr 2016 mit einem Anstieg um zwei Monate und betraf den Geburtsjahrgang 1953. Für jeden nachfolgenden Geburtsjahrgang wird die Altersgrenze um zwei weitere Monate angehoben. Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie nach 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren in Rente gehen.

Wichtig: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie nicht vorzeitig erhalten – auch nicht mit Abschlägen.

Wann können schwerbehinderte Menschen in Rente?

Schwerbehinderte Menschen können bislang bereits ab 63 Jahren ohne finanzielle Einbußen in Rente gehen. Die Altersgrenze wird ab 2015 – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – schrittweise angehoben. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 gilt dann die Altersgrenze von 65 Jahren. 

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann jedoch vorzeitig mit Abschlag in Anspruch genommen werden.

 

Wie erfahren Sie, wie hoch Ihre Rentenansprüche sind?

Wie hoch wird meine Rente sein? Erhalte ich eine Übersicht meiner Versicherungszeiten?

Das hängt davon ab, wie viele Jahre Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und wann Sie geboren wurden.

In Ihrer Renteninformation, die Sie einmal jährlich von der Deutschen Rentenversicherung erhalten (sofern Sie 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Versicherungszeiten erworben haben) steht der Beginn sowie die Höhe Ihrer Rente.

Eine Übersicht Ihrer Versicherungszeiten erhalten Sie mir dem Versicherungsverlauf, den Sie gemeinsam mit der ersten Renteninformation erhalten. Der Versicherungsverlauf ist eine Zusammenstellung aller Versicherungszeiten, die für Ihre Rente von Bedeutung sind. Sie können ihn jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung abrufen.

Was ist der Unterschied zwischen Renteninformation und Rentenauskunft?

Die Renteninformation erhalten Sie ab dem 27. Lebensjahr nach fünf Jahren Versicherungszeit einmal jährlich. 

Die Rentenauskunft erhalten Sie ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre. Diese ersetzt die Renteninformation und enthält neben einem aktuellen Versicherungsverlauf ausführliche Informationen zu den einzelnen Altersrenten, zur Erwerbsminderungsrente und zur Hinterbliebenenrente.

Wo erhalte ich Hilfe?

Bei der Deutschen Rentenversicherung. Entweder telefonisch unter der kostenlosen Service-Nummer 0800 1000 4800 oder persönlich in den Auskunfts- und Beratungsstellen in Ihrer Nähe oder bei den ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten und Versichertenberaterinnen und Versichertenberater.

Was ist die Digitale Rentenübersicht?

Die Digitale Rentenübersicht ist ein Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung, dass die Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung übersichtlich und zentral gebündelt darstellt. Die Digitale Rentenübersicht kann somit die Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig zu erkennen und handeln zu können.

Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich. Die individuellen Daten werden nur für die Abfrage zusammengeführt und können anschließend freiwillig in einem Nutzerkonto gespeichert werden – ansonsten werden sie gelöscht.

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versicherte eines Berufsständischen Versorgungswerks können ihre Ansprüche über das Online-Portal nicht abfragen. 

 

Neben der Regelaltersrente – was gibt es noch?

Was ist die Hinterbliebenenrente?

Nach dem Tod des Versicherten erhalten seine Hinterbliebenen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Rente aus der Versicherung des Verstorbenen, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Zu den Hinterbliebenenrenten zählen Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Waisen, die älter als 18 Jahre sind, erhalten eine Hinterbliebenenrente nur unter besonderen Voraussetzungen (zum Beispiel Schul- oder Berufsausbildung) und grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind auch in die Witwen-/ Witwerrentenversorgung der Rentenversicherung einbezogen.

Auf Witwen- und Witwerrenten ist eigenes Einkommen der Rentenberechtigten oberhalb bestimmter Freibeträge anzurechnen (Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI). Bei Waisenrenten findet grundsätzlich keine Anrechnung statt.

Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt Ihr Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind. Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.

Wichtig: Sie dürfen die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Früher in die Rente gehen – oder lieber später? Was Sie dazu wissen sollten 

Wenn ich vorzeitig in Rente gehe, enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente?

Nein. Jeder Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, kostet Sie 0,3 Prozent. Diese Abzüge bleiben auch nach Erreichen der regulären Altersrente bestehen.

Kann ich meine Rente verschieben?

Ja. Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, muss nicht automatisch in Rente gehen. Eine Rente erhält man nur auf Antrag. 

Wenn der Rentenbeginn verschoben und weiterhin gearbeitet wird, erhält man für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente und erhöht diese um die weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.

Siehe Flexirente.

Kann ich neben meiner Rente arbeiten?

Ja, siehe Flexirente.

Was ist die „Flexirente“?

Seit 1. Januar 2017 gibt es das Flexirentengesetz. Die „Flexirente“ gibt es allerdings nicht, sie ist kein eigenständiges Rentenmodell. Vielmehr sind darunter mehrere Möglichkeiten zusammengefasst, Rente und Hinzuverdienst flexibel zu kombinieren: 

Verschieben der Regelaltersrente: Später in Rente heißt höhere Rente. Wenn Sie Ihre Regelaltersrente verschieben und weiterhin arbeiten, erhalten Sie für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf Ihre Rente und erhöhen diese um die weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Wenn Sie Ihre Rente also um ein Jahr hinausschieben, bekommen Sie allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die laufende Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nicht mehr zahlen.

Arbeiten neben der Regelaltersrente: Wer mit Erreichen des regulären Rentenalters in Rente geht und nebenbei weiterarbeitet, kann beliebig viel hinzuverdienen und durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür müssen Rentnerinnen und Rentner ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Ab Juli des Folgejahres wird dann die erhöhte Rente gezahlt. Dabei gilt auch in diesem Fall: Für die Rente, die sich aus den weiter gezahlten Beiträgen ergibt, wird ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der höheren Rente gezahlt. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.

Arbeiten neben der vorgezogenen Altersrente (Frührente): Am 1. Januar 2023 wurde die im Flexirentengesetz festgelegte Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Somit können auch Frührentner mit einem Nebenjob beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

Rentenabschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen: Wer vor Erreichen des regulären Rentenalters eine Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen möchte, muss für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge können ab einem Alter von 50 Jahren durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Eine Auskunft über die Höhe der Zahlungen wird auf Antrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger erstellt. Die Auskunft enthält folgende Informationen:

Zahlungen können in Form einer Einmalzahlung oder als Teilzahlungen geleistet werden. Rentenminderungen, die bei einer Erwerbsminderungsrente entstehen, können durch Sonderzahlungen nicht ausgeglichen werden.

Versicherte, die Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der gezahlten Beträge erfolgt nicht.

Was ist die „Aktivrente“?

Seit 1. Januar 2026 ist die Aktivrente in Kraft. Sie ist keine neue Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Art Steuerbonus. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeiten will, erhält einen monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro. Es spielt dabei keine Rolle, ob man Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt (siehe Flexirente). 

Die Aktivrente richtet sich nur an sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Selbstständige sowie Beamtinnen und Beamte können nicht von ihr profitieren. Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Außerdem soll sie helfen, den Fachkräftemangel abzufedern.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesfinanzministerium und der Deutschen Rentenversicherung.

Kann ich neben meiner Erwerbsminderungsrente beliebig viel hinzuverdienen?

Nein. Aber die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten wurden am 1. Januar 2023 deutlich angehoben: Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Wichtig: Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Die Höhe der Rente ändert sich – wie und warum? 

Wird meine Rente regelmäßig erhöht?

Siehe Rentenanpassung.

Was ist die Rentenanpassung?

Als Rentenanpassung wird die jährliche Erhöhung der Renten bezeichnet. Sie erfolgt zum 1. Juli eines Jahres. Die Höhe der Rentenanpassung wird von der Bundesregierung in einer Verordnung unter Berücksichtigung der zurückliegenden Lohnentwicklung im Land festgelegt. Da die Renten den Löhnen folgen, bedeuten höhere Löhne auch höhere Renten. Der Verordnung muss der Bundesrat zustimmen. Der Bundestag muss nicht beteiligt werden. Im Rahmen der Rentenanpassung wird auch der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. 

Wann die um die Rentenanpassung erhöhte Rente erstmalig gezahlt wird, hängt vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab: Wer bis März 2004 berentet wurde, erhält die angepasste Rente bereits Ende Juni (vorschüssig). Hat die Rente im April 2004 oder später begonnen, wird das Plus erst Ende Juli auf dem Konto sein (nachschüssig).

Was ist der aktuelle Rentenwert?

Er gibt an, wie viel ein sogenannter Entgeltpunkt oder Rentenpunkt wert ist. Die Entgeltpunkte sammeln Versicherte über die Jahre: Wer in einem Jahr so viel verdient wie der Durchschnitt im Land, bekommt dafür einen Punkt – wer halb so viel verdient, erhält 0,5 Punkte. Wer mehr verdient und damit mehr in die Rentenkasse einzahlt, bekommt entsprechend mehr Punkte gutgeschrieben. Die Zahl der gesammelten Punkte multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert plus weitere Faktoren ergeben dann die Rente. 

Was ist das Rentenniveau?

Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Altersbezüge eines Rentners, der 45 Jahre lang immer zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittslohn ausfallen. Oder vereinfacht ausgedrückt: Mit dem Rentenniveau wird gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln.

Wenn meine Rente in der Regel jährlich erhöht wird, kann sie auch sinken?

Ein Sinken der Renten ist rechtlich durch eine Schutzklausel („Rentengarantie“) ausgeschlossen. Sinken die Löhne, bleiben die Renten dennoch gleich.

Wann erfolgte die Rentenangleichung Ost?

Am 1. Juli 2023. Davor gab es unterschiedliche Rentenwerte für die Berechnung von Renten in Ost und West. Diese wurden aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 seit dem 1. Juli 2018 schrittweise abgebaut. Seit 1. Juli 2024 sollte es somit einen einheitlichen Rentenwert geben. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wurde die Rentenangleichung Ost allerdings ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt seit dem 1. Juli 2023 in Ost und West ein gleich hoher aktueller Rentenwert.

Wer bezahlt die Rente?

Alle, die aktuell Rentenversicherungsbeiträge in die Rentenkasse einzahlen: Also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber, die jeden Monat Rentenversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt an die Rentenversicherung abführen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes umlagefinanziertes System: Wer einzahlt, spart nicht die eigene Rente an, sondern erwirbt rechnerische Anwartschaften. Das aktuell eingesammelte Geld geht an diejenigen, die bereits Rente erhalten. Die eigene Rente wird dann von der nächsten Beitragszahlergeneration finanziert.

Die Rentenkasse wird außerdem durch Bundeszuschüsse, also durch Geld aller Steuerzahler, unterstützt.

(Aktuelle Mitteilung Bundesregierung Online)

2025 war ein Rekordjahr für Startup-Neugründungen in Deutschland: Mit 3.568 neu gegründeten Startups wurde ein neuer Höchststand erreicht – ein Plus von 29 Prozent gegenüber 2024 und sogar mehr als im bisherigen Rekordjahr 2021.

Das zeigen die aktuellen Daten aus der Report-Reihe „Next Generation – Startup-Neugründungen in Deutschland“, die der Startup-Verband gemeinsam mit startupdetector halbjährlich veröffentlicht.

„Über 3.500 Gründungen, ein Drittel mehr als 2024 – das zeigt den Mut und die Dynamik des deutschen Unternehmertums“, sagt Dr. Kati Ernst, stellvertretende Vorsitzende des Startup-Verbands. „Startups ziehen die deutsche Wirtschaft nach vorn, selbst in einem herausfordernden Umfeld. Hier entstehen die Unternehmen der Zukunft. Jetzt kommt es darauf an, dass Politik und Wirtschaft konsequent auf Innovation und Wachstum setzen und diesem Gründungsgeist die richtigen Rahmenbedingungen geben.“

 

Breite Dynamik in den Bundesländern – München führt bei Gründungen pro Kopf

Die positive Entwicklung zeigt sich in fast allen Bundesländern. Besonders stark wachsen Bayern (+247, +46 %), Nordrhein-Westfalen (+164, +33 %) und Sachsen (+43, +56 %). „Die Gründungsdynamik ist nicht auf einzelne Hotspots beschränkt“, sagt Arnas Bräutigam, Co-Founder von startupdetector. „Wir sehen Wachstumsimpulse in sehr vielen Regionen. Das zeigt: Deutschland ist nicht nur in München und Berlin gut aufgestellt, sondern trägt seine Startup-Stärke zunehmend auch in die Fläche.“

Mehr als jedes fünfte neue Startup wurde in Bayern gegründet. München liegt bei den Gründungen pro Kopf klar auf Platz 1 – in den Vorjahren waren die Unterschiede in der Spitzengruppe deutlich geringer als 2025. Daneben entwickeln sich Düsseldorf sowie forschungsnahe Standorte wie Aachen, Potsdam oder Heidelberg besonders dynamisch. Das unterstreicht die wachsende Bedeutung von Wissenschaft, Technologie und Transfer für das Startup-Ökosystem.

 

Künstliche Intelligenz ist zentraler Wachstumstreiber

Der Software-Sektor verzeichnet mit Abstand den größten absoluten Anstieg und wächst von 618 Neugründungen 2024 auf 853 im Jahr 2025. Gleichzeitig gewinnen technologiegetriebene Branchen weiter an Bedeutung: 27 Prozent aller neu gegründeten Startups nutzen KI als wichtigen Bestandteil ihres Geschäftsmodells – ein deutliches Plus gegenüber dem Vorjahr. Arnas Bräutigam dazu: “Künstliche Intelligenz ist längst kein Nischenthema mehr, sondern prägt die Gründungsdynamik in vielen Bereichen. Wir sehen KI immer häufiger dort, wo konkrete Probleme gelöst werden – von Software über Medizin bis hin zu industriellen Anwendungen wird sie das Fundament neuer Geschäftsmodelle.”

Auch jenseits klassischer Tech-Segmente zeigt sich Aufbruchstimmung: Der Food Sektor wächst um 80 Prozent. Daneben kann Medizin deutlich zulegen (+46 %), auch hier zeigt sich das Potenzial von KI, etwa bei der Auswertung radiologischer Bilder, der Früherkennung von Krankheiten oder der automatisierten Dokumentation in Kliniken und Praxen zur Entlastung des medizinischen Personals.

„Die Rekordzahlen zeigen, welches Potenzial in Deutschland steckt“, so Dr. Kati Ernst. „Unsere exzellente Forschung spielt dabei eine Schlüsselrolle als Ausgangspunkt für Innovation und neue Startups. Wenn wir Gründungen aus der Wissenschaft erleichtern und Innovation priorisieren, kann das unserer Wirtschaft zusätzlichen Rückenwind geben. Aber: Wenn es um die Skalierung von Unternehmen geht, haben wir in Deutschland Schwächen. Das zeigt sich unter anderem in der Wachstumsfinanzierung. Hier müssen wir die Rahmenbedingungen spürbar und schnell verbessern.“

 

Zum Report

Der Report „Next Generation – Startup-Neugründungen in Deutschland“ liefert ein kontinuierliches Monitoring eines der zentralen Erfolgsindikatoren des deutschen Startup-Ökosystems. Grundlage sind die von startupdetector erfassten Handelsregisterdaten zu Startup-Neugründungen in Deutschland, die seit 2019 systematisch ausgewertet werden.

Der vollständige Report steht hier zum Download bereit.

(Online-Pressemitteilung Startup-Verband)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23 –  entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann.

Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.

Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen.

(Pressemitteilung des BFH Nr. 001/26 – Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23)