Hangarter Logo

Die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern sowie die Kommunalwahlen in Niedersachsen versprechen einen spannenden Wahlherbst. Wahlkämpfe, Veranstaltungen und Informationsmaterialien kosten Parteien jedoch Geld. Ein wesentlicher Baustein der Parteienfinanzierung sind Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wer eine anerkannte politische Partei finanziell unterstützt, fördert nicht nur deren Arbeit, sondern profitiert seit diesem Jahr von deutlich höheren steuerlichen Vergünstigungen.

Neu: Steuerersparnis verdoppelt

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die steuerlichen Vorteile für Parteispenden auf den doppelten Betrag hochgesetzt. In diesem Jahr können Alleinstehende erstmals Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 3.300 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt zieht davon 50 Prozent unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer ab, maximal also 1.650 Euro. Die Steuerermäßigung erfolgt unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Wer den Höchstbetrag ausschöpft, reduziert seine Einkommensteuer somit tatsächlich um bis zu 1.650 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge auf 6.600 Euro beziehungsweise eine maximale Steuerersparnis von 3.300 Euro.

Zusätzlicher Sonderausgabenabzug

Doch damit endet die steuerliche Förderung von Parteispenden nicht. Der Anteil, für den keine Steuerermäßigung gewährt wurde, ist steuerlich auch interessant. Dieser kann bis zu einem weiteren Betrag von 3.300 Euro als reguläre Sonderausgaben berücksichtigt werden und mindert das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Der Steuervorteil dieses Betrags hängt diesmal hingegen vom individuellen Steuersatz ab.

Somit können Parteispenden insgesamt mit bis zu 6.600 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern erhöht sich dieser Betrag auf 13.200 Euro. Eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe von Einzelspenden gibt es in Deutschland aber nicht. Der Nachweis im Rahmen der Steuererklärung bleibt unkompliziert: Für Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt dem Finanzamt in der Regel ein Kontoauszug oder ein Zahlungsbeleg. Erst bei höheren Beträgen verlangt das Steuergesetz eine Zuwendungsbestätigung der jeweiligen Partei.

Mehr Transparenz bei Großspenden

Während kleinere Parteispenden erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung in den Rechenschaftsberichten der Parteien publiziert werden, sorgen gesetzliche Transparenzregeln dafür, dass größere Zuwendungen öffentlich nachvollziehbar bleiben. Seit März 2024 müssen Parteien Einzelspenden ab einer Höhe von 35.000 Euro der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich melden. Diese werden auf der Website des Bundestages veröffentlicht. Im laufenden Jahr wurden bis Ende Juli Großspenden von rund 4,2 Millionen Euro ausgewiesen. So soll die Einflussnahme auf die politische Willensbildung besser nachvollzogen werden.

Parteien finanzieren sich aus mehreren Quellen

Parteispenden und Mitgliedsbeiträge sind nur ein Baustein der Parteienfinanzierung. Hinzu kommen noch Mandatsträgerbeiträge und staatliche Zuschüsse, da Parteien einen essenziellen Beitrag zum Funktionieren eines demokratischen Staates leisten. Die staatliche Teilfinanzierung orientiert sich unter anderem am Wahlerfolg sowie an der Unterstützung durch Mitglieder und Spender. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Parteien einerseits ausreichend staatlich finanziert werden, andererseits nicht abhängig vom Staat werden. Daher schreibt das Parteiengesetz zudem eine Eigenfinanzierung der Parteien vor. Die staatliche Finanzierung darf dabei die selbst erwirtschafteten Einnahmen einer Partei nicht übersteigen.

(Pressemeldung der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)

Die Generation der Babyboomer spielt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitskräfteangebots in Deutschland eine wichtige Rolle. Innerhalb von 15 Jahren werden die zahlenmäßig stärksten Jahrgänge in den Ruhestand gegangen sein. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, werden bis 2040 rund 13,3 Millionen Erwerbspersonen das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren überschritten haben. Das entspricht 30,0 % aller Erwerbspersonen, die dem Arbeitsmarkt im vergangenen Jahr zur Verfügung standen.

Babyboomer sind Altersgruppe mit den meisten Erwerbspersonen

Jüngere Altersgruppen werden die Babyboomer zahlenmäßig nicht ersetzen können. Obwohl die 60- bis 64-Jährigen bereits im Übergang zum Ruhestand waren, stellten sie im Jahr 2025 noch 4,5 Millionen Erwerbspersonen. Das entsprach einer Erwerbsquote von 69,5 % in dieser Altersgruppe. Von den jüngeren Babyboomern im Alter von 55 bis 59 Jahren war ein deutlich höherer Anteil (85,3 %) noch am Arbeitsmarkt aktiv. Mit 5,5 Millionen stellten sie über alle Altersgruppen hinweg die meisten Erwerbspersonen. Beide Altersgruppen umfassten zusammen 10,0 Millionen Erwerbspersonen. Zwar hatten sowohl die 35- bis 44-Jährigen als auch die 45- bis 54-Jährigen mit jeweils 88,9 % beziehungsweise 89,1 % die höchsten Erwerbsquoten, allerdings reichte die entsprechende Zahl der Erwerbspersonen mit 9,9 beziehungsweise 9,1 Millionen nicht ganz an die der Babyboomer heran. Auch die 25- bis 34-Jährigen lagen mit 8,8 Millionen Erwerbspersonen deutlich unter der Zahl der Babyboomer. Gleiches galt für die beiden jüngsten Altersgruppen unter 25 Jahren (4,5 Millionen Erwerbspersonen), die sich aber teilweise noch in ihrer Ausbildungsphase befanden und erst nach Abschluss ihrer Ausbildung vollumfänglich für den Arbeitsmarkt aktiviert werden könnten.

Mehr als ein Viertel der Erwerbspersonen ist 55 Jahre und älter

Um dem künftigen Arbeitskräftemangel zumindest kurzfristig entgegenzuwirken, wird diskutiert, die Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen zu erhöhen. Bereits jetzt stehen dem Arbeitsmarkt immer mehr von ihnen zur Verfügung. Waren 2015 noch 20,7 % der Erwerbspersonen 55 Jahre und älter, so lag ihr Anteil 2025 schon bei mehr als einem Viertel (27,0 %). Dieser Trend ist nicht nur das Ergebnis der zunehmenden Alterung der deutschen Gesellschaft, sondern auch einer verstärkten Aktivierung von Menschen in den Jahren vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Auch Effekte der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre lassen sich erkennen. So stieg der Anteil der ab 65-Jährigen an allen Erwerbspersonen von 2,5 % im Jahr 2015 auf 4,3 % im Jahr 2025.

Methodische Hinweise:

Erwerbspersonen setzen sich aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen zusammen. Die Erwerbsquote ist der Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung.

Weitere Informationen:

Daten und Fakten rund um das Thema Fachkräfte bündelt das Statistische Bundesamt auf einer eigenen Sonderseite (www.destatis.de/fachkraefte). Das Datenangebot umfasst die Bereiche Demografie, Erwerbstätigkeit, Bildung und Zuwanderung. Es reicht von Vorausberechnungen zur künftigen Zahl von Erwerbspersonen über Analysen zum Arbeitskräfteangebot bis hin zu Daten zu Arbeitsmigration und Ausbildungsmarkt.

(Pressemitteilung destatis.de Nr. N039)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23 entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können –unter weiteren Voraussetzungen– 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden.

Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige –wie hier– im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien.

Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen.

(Pressemitteilung des BFH Nummer 044/26 – zum vollständigen Urteil siehe X R 27/23)

Ein Minijob kann für arbeitsuchende Menschen eine gute Möglichkeit sein, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Auch wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, darf grundsätzlich einen Minijob ausüben. Allerdings gelten je nach Leistung unterschiedliche Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte und Arbeitgeber beachten sollten und welche Auswirkungen ein Minijob auf den Leistungsbezug haben kann.

Welche Regeln gelten bei einem Minijob neben Arbeitslosengeld?

Wer Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, kann grundsätzlich einen Minijob ausüben. Dabei spielen vor allem der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit eine wichtige Rolle.

So hoch ist der Freibetrag beim Arbeitslosengeld

Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld mit einem Minijob etwas hinzuverdient, muss einen Freibetrag beachten. Monatlich bleiben 165 Euro aus dem Minijob anrechnungsfrei. Verdient eine Minijobberin oder ein Minijobber mehr, kann der darüber liegende Verdienst das Arbeitslosengeld verringern.

Diese Grenze gilt für die Arbeitszeit beim Bezug von Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld erhält, darf regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitet eine Minijobberin oder ein Minijobber diese Grenze, gilt die Person nicht mehr als arbeitslos und verliert grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen die Agentur für Arbeit über die Aufnahme eines Minijobs informieren.

Ist ein Minijob neben Grundsicherungsgeld möglich?

Ja. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld dürfen grundsätzlich einen Minijob ausüben.

Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Es wird – wie bisher das Bürgergeld – vom Jobcenter gezahlt. Einkommen aus einem Minijob kann sich auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes auswirken.

Wie viel dürfen Minijobber neben Grundsicherungsgeld verdienen?

Beim Grundsicherungsgeld gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich. Dieser Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei.

Das bedeutet:

Gut zu wissen: Nicht der Verdienst im Minijob selbst wird eingeschränkt. Er kann aber die Höhe des Grundsicherungsgeldes beeinflussen.

Ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Jobcenter. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern.

Beschäftigte müssen deshalb jede Aufnahme eines Minijobs beim Jobcenter melden und sich über die persönlichen Auswirkungen informieren.

Beispiel – Grundsicherungsgeld und Minijob

Unser Beispiel verdeutlicht das Zusammentreffen von Einkommen aus einem Minijob und Grundsicherungsgeld:

Ein Bezieher von Grundsicherungsgeld möchte einen Minijob aufnehmen. Im Minijob verdient er 603 Euro im Monat. Er hat das Jobcenter entsprechend über den Job informiert.

Einkommen aus dem Minijob 603 Euro

abzüglich Grundfreibetrag 100 Euro

verbleibendes Einkommen 503 Euro

Nach Abzug des Grundfreibetrags bleiben noch 503 Euro aus dem Minijob zur Berechnung des weiteren Freibetrags.

Vom Verdienst, der zwischen 100 Euro und 520 Euro liegt (also von 420 Euro), werden 20 Prozent nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.

Einkommen zwischen 100 und 520 Euro: 420 Euro

x 20 Prozent

zusätzlicher Freibetrag 84 Euro

Vom Verdienst, der zwischen 520 und 1000 Euro liegt, können 30 Prozent behalten werden. Bei einem Minijob mit einem Verdienst von 603 Euro wären das 83 Euro.

Einkommen zwischen 520 und 603 Euro: 83 Euro

x 30 Prozent

zusätzlicher Freibetrag 24,90 Euro

Zum Grundfreibetrag von 100 Euro kommen also noch 108,90 Euro (84 Euro + 24,90 Euro) als zusätzlicher Freibetrag hinzu. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro kann der Grundsicherungsgeld-Empfänger also 208,90 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der verbleibende Verdienst in Höhe von 394,10 Euro wird auf den Grundsicherungsgeld-Bezug angerechnet.

Da die Regelungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, empfiehlt sich vor Aufnahme eines Minijobs immer eine Beratung durch das Jobcenter.

Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Minijobber Grundsicherungsgeld beziehen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Personen mit Grundsicherungsgeld problemlos als Minijobber beschäftigen. Der Bezug von Grundsicherungsgeld verändert grundsätzlich nicht das normale Melde- und Beitragsverfahren für Minijobberinnen und Minijobber.

Ob der Verdienst aus dem Minijob Auswirkungen auf das Grundsicherungsgeld hat, ist allein eine Angelegenheit zwischen Beschäftigten und Jobcenter.

Was gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Minijob ohne feste Verdienstgrenze. Dieser muss aber von Anfang an zeitlich begrenzt sein:

Verdienen kurzfristig Beschäftigte mehr als 603 Euro monatlich, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Bei Arbeitslosen wird eine Berufsmäßigkeit grundsätzlich angenommen. Deshalb können Arbeitslose keine kurzfristige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von mehr als 603 Euro ausüben. Es würde sich dann um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.

Wo gibt es weitere Informationen?

Fragen rund um das Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld beantworten vor allem:

Wer einen Minijob aufnehmen möchte und Grundsicherungsgeld oder Arbeitslosengeld erhält, sollte sich vorab beraten lassen. So können mögliche Auswirkungen auf die Leistung frühzeitig geklärt werden.

Die Regelungen rund um Minijob, Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen können sich im Einzelfall unterschiedlich auswirken. Wenn Sie Fragen haben oder etwas unklar ist, wenden Sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter.

(Mitteilung im online-magazin der minijob-zentrale)

Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 entschieden.

Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden.

Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.

Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

(Pressemeldung des BFH Nr. 043/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe  II R 25/23)

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.

Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:

Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Referentenentwurf sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)

Strengere Regeln für die Bewerbung „umweltfreundlicher“ Produkte, ein moderneres Steuerberatungsrecht sowie ein Alkoholverbot an Bahnhöfen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Neuregelungen im September 2026 im Überblick.

Regeln und Transparenz bei Produkten verstärken

Ab dem 27. September müssen Unternehmen Werbebegriffe wie „umweltfreundlich“ belegen können, um Greenwashing zu verhindern. Nicht mehr zulässig sind zum Beispiel pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Nur noch staatliche oder nach festgelegten Systemen zertifizierte Siegel dürfen von Unternehmen verwendet werden.

Zusätzlich gibt es zwei neue EU-weite Labels: Das „Gewährleistungslabel“ informiert über den mindestens zweijährigen Reparatur- oder Ersatzanspruch, das „GARAN-Label“ kennzeichnet zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Ziel ist es, Käuferinnen und Käufer vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und ihnen nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen.

Weitere Informationen zu Regeln und Transparenz bei Produkten

Moderneres Steuerberatungsgesetz kommt

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot. Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender bei der Steuererklärung unterstützen. 

So dürfen Lohnsteuerhilfevereine weitreichender bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das mehr Auswahl. Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erlaubt. Diese Grenze entfällt ersatzlos.

Weitere Informationen zum Steuerberatungsgesetz

Alkoholverbot an Bahnhöfen tritt in Kraft

Die Deutsche Bahn führt ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an ihren rund 5.400 Bahnhöfen ein, um die Sicherheit zu erhöhen. Ab dem 1. September gilt das Verbot bereits am Berliner Hauptbahnhof, in Berlin Gesundbrunnen sowie in Kiel und Braunschweig. Das Verbot betrifft die Bahnsteige und Bahnhofshallen. Wer dort künftig trinkt, verstößt gegen die Hausordnung und muss mit Konsequenzen rechnen.

Der Konsum in gastronomischen Betrieben der Bahnhöfe sowie das Mitführen verschlossener alkoholischer Getränke bleiben weiterhin gestattet. Bis zum 15. Oktober soll die Regelung schrittweise auf alle weiteren Bahnhöfe ausgeweitet werden.

Weitere Informationen zum Alkoholverbot an Bahnhöfen

(Mitteilung auf bundesregierung.de)

Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst – die Möglichkeiten sind vielfältig. Den Schulabsolventen steht die Welt offen. Und in vielen Fällen wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt. Wer die Regelungen kennt und der Familienkasse rechtzeitig eine Rückmeldung gibt, kann finanzielle Nachteile vermeiden.

Übergangszeit bis vier Monate abgedeckt

Kindergeld wird über den 18. Geburtstag hinaus weitergezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern zeitnah mittels Formular mitteilen, wie es beruflich weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten, sobald diese vorliegen, bei der Familienkasse eingereicht werden.

Die Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium ist abgesichert, sofern es zum nächstmöglichen Zeitpunkt weitergeht. Das Kindergeld wird in der Regel ohne Unterbrechung weitergezahlt, wenn zwischen dem Abitur und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn maximal vier Monate liegen. Wer sich nach dem Prüfungsstress lange Sommerferien und eine ausgedehnte Auszeit gönnt, muss deshalb nicht gleich um das Kindergeld bangen.

Ausbildung oder Studium beginnen später

Nicht immer klappt der Start in Ausbildung oder Studium sofort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt.

Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, zum Beispiel für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen genutzt werden, solange die Studienabsicht dokumentiert bestehen bleibt.

Wenn kein Ausbildungsplatz vorhanden ist

Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen.

Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht.

Freiwilligendienst und Wehrdienst

Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), der Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbare anerkannte und zugelassene europäische und internationale Freiwilligendienste sichern den Kindergeldanspruch ebenfalls. Der Vertrag für den Freiwilligendienst sollte der Familienkasse möglichst zeitnah vorgelegt werden.

Fällt die Entscheidung für den freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr aus, gibt es aufgrund des Grundwehrdienstes an sich kein Kindergeld. Wird jedoch die Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz überbrückt und werden die zuvor genannten Voraussetzungen eingehalten, kann weiterhin Kindergeld bezogen werden.

Berufsorientierende Praktika

Die Familienkasse erkennt auch Praktika an. Deutschlandweite Orientierungspraktika dürfen aber den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Länger andauernde Praktika müssen nachweislich ein verpflichtender Bestandteil der späteren Ausbildung oder des Studiums gemäß Studien- oder Ausbildungsordnung sein. In diesem Fall kann Kindergeld bis zu zwölf Monate bezogen werden. Auslandspraktika werden nicht anerkannt, sofern es eine vergleichbare Alternative im Inland gibt.

Option rückwirkender Kindergeldbezug

Für den Bezug von Kindergeld nach Ablauf der Schulzeit ist weniger die konkrete Lebensplanung entscheidend als die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und die rechtzeitige Information der Familienkasse. Wer seinen Anspruch geschickt anhand von Nachweisen geltend macht und Veränderungen umgehend meldet, kann die finanzielle Unterstützung in den meisten Übergangssituationen sichern. Die benötigten Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Heikel wird es nur, wenn sich die Pläne ändern. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt war, kann es zu einer Rückforderung des Kindergeldes kommen. Sind die Zukunftspläne ungewiss, ist es unter Umständen besser, das Kindergeld rückwirkend einzufordern. Dies ist allerdings auf die vergangenen sechs Monate beschränkt.

(Pressemeldung der Lohsteuerhilfe Bayern e.V.)

Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.

Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt (FA) hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.

Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.

(Pressemeldung des BFH Nr. 042/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe II R 27/23)

Die Rückkehr aus dem Urlaub endet für viele mit einem Blick in den Briefkasten – und dort könnte auch der Steuerbescheid liegen. Was nach Routine aussieht, ist tatsächlich ein sensibler Moment. Denn Fristen laufen unabhängig davon, ob man verreist war oder den Bescheid direkt gelesen hat.

Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden. Nach dem Urlaub gilt deshalb ein klarer Ablauf: Zuerst muss die Einspruchsfrist berechnet werden. Diese beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der Bescheid am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits teilweise abgelaufen sein. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu halten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail.

Im nächsten Schritt folgt die eigentliche Bescheidprüfung. Dabei wird der Steuerbescheid mit der eigenen Steuererklärung abgeglichen. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie mögliche Freibeträge, zum Beispiel für Kinder. Auch der Erläuterungsteil verdient besondere Aufmerksamkeit. Dort begründet das Finanzamt Abweichungen von den eigenen Angaben und fordert gegebenenfalls Nachweise oder Belege an. Wenn sich dabei Fehler oder Abweichungen ergeben, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der Frist beim Finanzamt eingehen. Er kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Ist die Zeit knapp, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann nachgereicht werden.

Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anforderungen dafür sind jedoch hoch. Bei einem Urlaub einer Privatperson kann ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist (also mindestens einen Monat lang) abwesend war.

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, sind die Möglichkeiten, den Bescheid zu ändern, sehr begrenzt. Deshalb ist es so wichtig, schnell zu reagieren.

Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige bei längeren Abwesenheiten vorsorgen. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies noch nicht in der neuen MeinELSTER+ – App möglich. Man sollte also vorher sichergehen, ob man sich auch von unterwegs in der Browser-Version des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson beauftragt werden, die regelmäßig den Briefkasten kontrolliert. Auch eine Bevollmächtigung eines Lohnsteuerhilfevereins oder Steuerberaters kann sinnvoll sein.

Fazit: Ein Steuerbescheid nach dem Urlaub erfordert schnelles und strukturiertes Handeln. Frist prüfen, Bescheid kontrollieren und bei Bedarf Einspruch einlegen – nur so lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden.

(Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)